Entscheidungsstichwort (Thema)

Schachtelprivileg für die GewStG bei Besitzzeitanrechnung nach §§ 23 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besitzzeitanrechnung der §§ 23 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gilt auch für Anteile an Kapitalgesellschaften, die zuvor im Privatvermögen gehalten wurden, und führt zur Begünstigung einer Gewinnausschüttung einer eingebrachten 100%igen GmbH-Beteiligung bei der Gewerbesteuer nach dem Schachtelprivileg, § 9 Nr. 2a GewStG.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 5; UmwStG § 23 Abs. 1, § 4 Abs. 2 S. 3; GewStG § 9 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2014; Aktenzeichen I R 44/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von einer Kapitalgesellschaft an die Klägerin, eine GmbH, erfolgte Gewinnausschüttung dem Gewerbeertrag der Klägerin nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen ist, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) nicht erfüllt sind.

Die Klägerin, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, wurde mit Notarvertrag vom 26. November 2009 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR von Herrn C (im Folgenden mit „C” abgekürzt) bar gegründet. Alleiniger Gesellschafter ist C. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von eigenem Vermögen. Gemäß Gesellschaftsvertrag darf die Klägerin andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen und alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.

Die Klägerin wurde am 3. Dezember 2009 in das Handelsregister eingetragen.

Am 21. Dezember 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung einstimmig, das Stammkapital der Klägerin um 25.000 EUR zu erhöhen. Der neue Geschäftsanteil wurde von C übernommen und war von ihm nicht in bar zu leisten, sondern durch Einbringung der von ihm gehaltenen Beteiligung von 100% am Stammkapital der im Handelsregister eingetragenen C Unternehmensberatung GmbH (im Folgende „C-GmbH” abgekürzt). Die Beteiligung an der C-GmbH gehörte bei C bereits seit Längerem zum Privatvermögen. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin mit dem Buchwert angesetzt und als qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG behandelt. Der neue Geschäftsanteil nahm laut Gesellschafterbeschluss „ab dem heutigen Tage” am Gewinn der Klägerin teil. Ebenfalls am 21.12.2009 übertrug C seinen hundertprozentigen Geschäftsanteil an der C-GmbH mit sofortiger Wirkung auf die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 21. Dezember 2009 Bezug genommen.

Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 19. Januar 2010.

Am 28. Dezember 2009 beschloss die C-GmbH eine Gewinnausschüttung i.H.v. 2.800.000 EUR an die Klägerin.

Bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2009 wurde die Gewinnausschüttung i.H.v. 95% steuerfrei belassen. Entsprechend erging ein Gewerbesteuermessbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 4.471 EUR festgesetzt.

In 2011 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Im Bericht über die Betriebsprüfung vom 4. Januar 2012 kam das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu der Auffassung, dass bei der Gewerbesteuer der körperschaftsteuerfrei bleibende Gewinnanteil nach § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sei, weil die Voraussetzungen des so genannten Schachtelprivilegs im Zeitpunkt der am 28. Dezember 2009 getätigten Ausschüttung nicht erfüllt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 1. Februar 2012 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG lägen im Streitfall nicht vor, da die Beteiligung an der C-GmbH nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums der Klägerin bestanden habe. Der Erhebungszeitraum 2009 der Klägerin habe am 3. Dezember 2009 begonnen. Insbesondere komme eine Besitzzeitanrechnung nach § 23 Abs. 1 UmwStG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG nicht in Betracht. Die Anwendung des §§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG setze voraus, dass die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen „für die Besteuerung bedeutsam” sei. Für die Anwendung des § 9 Nr. 2a GewStG sei aber eine Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten werde, bedeutungslos.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Sie sei bereits ab dem 26. November 2009 wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung gewesen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass C seine Beteiligung an der C-GmbH auf sie übertragen werde.

Außerdem habe es sich um eine rückwirkende Einbringung gemäß § 2 UmwStG gehandelt, so dass ihr die Beteiligung auch von Anfang an zuzurechnen sei. Letztlich sei ihr die Besitzzeit von C anzurechnen.

Die Klägerin b...

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