Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Maßgebliche Jahre für die Grenzbetragsberechnung bei der Folgeobjektförderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Entgegen den BMF, Schr. v. 10.2.1998, BStBl. I 1998, 190 Tz. 29 und BMF v. 21.12.2004, BStBl. I 2005, 305, ist für die Berechnung des Grenzbetrags bei einem Folgeobjekt das Jahr seiner Anschaffung als Erstjahr und hierzu das Vorjahr zu nehmen. Hingegen ist nicht dasjenige Jahr als Erstjahr zu nehmen, das auf das Jahr folgt, in dem das Erstobjekt zum letzten Mal zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist (so auch BFH v. 20.3.2003 - III R 55/00, BStBl. II 2004, 206).

2) Aus § 7 Satz 3, 2. Halbsatz EigZulG folgt nichts anderes. Denn diese Vorschrift will nur verhindern, dass sich die Förderzeiträume von Erst- und Zweitobjekt überschneiden. Für die Prüfung des Grenzbetrags spielt die Vorschrift hingegen keine Rolle.

 

Normenkette

EigZulG § 7 S. 3, § 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 79/07)

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 79/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, die Festsetzung der Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt aufzuheben, weil ihm nachträglich bekannt wurde, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger in den nach § 5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze überschritt. Streitig ist, ob die maßgebenden Jahre das Anschaffungsjahr des Folgeobjektes und das Vorjahr (hier: 2002 und 2001) oder das erste Jahr des Förderzeitraums (§ 7 Satz 3 EigZulG) und das Vorjahr (hier: 2003 und 2002) sind.

Die verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie haben zwei im Jahr 1992 bzw. 1994 geborene Kinder. Im Jahr 1998 erwarben sie ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Der Beklagte setzte die Eigenheimzulage antragsgemäß fest. Im Jahr 2002 veräußerten die Kläger das bis dahin eigengenutzte Gebäude und erwarben ein weiteres Einfamilienhaus, das sie ab 1.9.2002 nutzten.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger betrug 86.341 EUR im Jahr 2001, 100.710 EUR im Jahr 2002 und 129.297 EUR im Jahr 2003. Nachdem der Beklagte zunächst die Eigenheimzulage für das Folgeobjekt ab 2003 unter dem 10.2.2003 antragsgemäß festgesetzt hatte, hob er nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung der Kläger für 2003 die Festsetzung mit Bescheid vom 21.5.2004 wieder auf und forderte die gezahlte Eigenheimzulage zurück. Zur Begründung führte er an, der Grenzbetrag des § 5 EigZulG von 224.970 EUR sei durch die Zusammenrechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Jahre 2002 und 2003 (100.710 EUR plus 129.297 EUR = 230.007 EUR) überschritten. Wegen der späteren Unterschreitung der Einkunftsgrenze setzte er die Eigenheimzulage für den restlichen Förderzeitraum 2004 und 2005 erneut fest.

Der gegen die Aufhebung der Festsetzung für das Jahr 2003 erhobene Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, es seien der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2001 und des Jahres 2002 zusammenzurechnen, blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20.3.2003 III R 55/00 BStBl. II 2004, 206 vertreten sie die Ansicht, zur Berechnung der Einkunftsgrenze sei das Jahr der Anschaffung (2002) und das Vorjahr (2001) heranzuziehen. Der Umstand, dass der Förderzeitraum für das Folgeobjekt wegen § 7 Satz 3 EigZulG erst mit dem Jahr 2003 beginne, habe auf die Berechnung des Grenzbetrages keinen Einfluß. Die Summe des Gesamtbetrags der Einkünfte der Jahre 2001 und 2002 (187.051 EUR) unterschreite den Grenzbetrag von 224.970 EUR, so dass die Eigenheimzulage auch für 2003 zu gewähren sei.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2004 Eigenheimzulage für das Jahr 2003 in Höhe von 4.090 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stellt sich unter Hinweis auf den BMF-Erlass vom 10.2.1998 (Anhang 34 zum Einkommensteuerhandbuch 2002) auf den Standpunkt, die Einkünfte der Jahre 2002 und 2003 seien maßgebend. Erstjahr im Sinne des § 5 EigZulG sei hier das Jahr 2003. Bei einem Folgeobjekt könne Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr sein, in dem das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Bei einem Folgeobjekt, das in jeder Hinsicht ein eigenständiges Objekt sei, müsse eine erneute Prüfung des Grenzbetrages erfolgen (§ 7 Satz 3, 2. Halbsatz EigZulG). Das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs sei im Streitfall nicht einschlägig, weil es sich im Urteilsfall nicht um ein Folgeobjekt gehandelt habe. Diese Auffassung werde auch durch die Entscheidungen des FG Köln (Urteil vom 6.7.2005 11 K 5302/04, EFG 2005, 1522) und des FG Nürnberg (Urteil vom 31.5.2006 III 88/2004, DStRE 2007, 301) bestätigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Steuerakten (je 1 Hefter Eigenheimzulage und Rechtsbehelfsvorgänge) verwiesen. Sie waren ...

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