Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkrete oder abstrakte Bestimmung der Steuerbelastung auf Zwischeneinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Niedrigbesteuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 und 3 AStG liegt vor, wenn die abstrakt auf die Einkünfte im Staat des Sitzes oder der Geschäftsleitung zu erhebenden ausländischen Ertragsteuern, die auf die Zwischeneinkünfte entfallen, weniger als 30% betragen. Auf die tatsächliche Steuerzahlung ist nicht abzustellen.

 

Normenkette

AStG § 8 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen I R 82/01)

 

Tatbestand

Im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurden folgende – teilweise streitige – Feststellungen getroffen (Prüfungsbericht vom 30.1.1984):

Bis zum 31.12.1971 war der Kläger bei der Fa. A. GmbH als Arbeitnehmer in leitender Stellung tätig. Während dieser Zeit erfand der Kläger das …. Diese Erfindung machten sich die A. im In- und Ausland zunutze und werteten sie wirtschaftlich aus. Die Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber wurde dem Kläger jedoch nicht förmlich mitgeteilt. Nachdem Streitigkeiten zwischen der Geschäftsleitung der A. und dem Kläger entstanden waren, kündigte der Kläger seinen Arbeitsvertrag und drohte mit der Stillegung der Produktion des …. Am …1972 meldete er seine Erfindung zum Patent an (…) und erreichte die Eintragung eines Hilfsgebrauchsmusters (…), das nach 6 Jahren erloschen ist. Um im Geschäft bleiben zu können, einigte sich die Geschäftsleitung der A. mit dem Kläger dahingehend, daß dieser eine Abfindung von 1.300.000,– DM erhielt. Des weiteren zahlten die A. für ihre Lieferung von … in die USA Lizenzen.

Durch einen grundlegenden Vertrag vom 29.12.1971, der nicht mehr auffindbar ist, jedoch in einem späteren notariellen Vertrag vom 26.11. 1974 erwähnt wird, kamen der Kläger und Herr A. überein, in Luxemburg eine Gesellschaft mit einem Nennkapital von 500,000,– DM zu gründen, an der jeder mit 50 % beteiligt sein sollte. Zweck der Gesellschaft sollte die wirtschaftliche Auswertung des … durch Vergabe von Lizenzen sein. Der Kläger und Herr A. zahlten für die Übernahme ihrer Anteile je 500.000,– DM auf das Gesellschaftskonto ein. Am 16.3.1972 kam es dann zur Gründung der Fa. B. Gründungsmitglieder waren der Kläger zu 50 %, ein Herr C., der 49,5 % der Aktien hielt, und 5 luxemburger Bankangestellte, die je 1 Aktie übernahmen.

Der Kläger schloß mit der B. gegen einen Einmalbetrag von 60.000 DM einen Erfindungsauswertungsvertrag, der sich nur auf den … der vorbezeichneten Erfindung bezog. Dieses Recht hat die B. ihrerseits gegen Lizenzzahlungen oder Einmalbeträge an Dritte abgetreten.

Am 13.8.1973 gründeten die B. und Herr Dr. D. die Fa. E. mit Sitz in …. Herr Dr. D. trat seinen zunächst übernommenen Splitteranteil am selben Tag an die B. ab, so daß diese seit der Gründung der E. deren alleinige Anteilseignerin war.

Der E. räumte der Kläger seit deren Gründung das Recht ein, sein know-how zu der Herstellung des … gegen Lizenzzahlungen wirtschaftlich zu nutzen. Die E. ließ den … durch fremde Firmen produzieren.

Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1974 übertrug Herr A. die von ihm in Höhe von 50 % des Aktienkapitals gehaltenen Aktien an der B. auf den dies annehmenden Kläger und gab damit seine Gesellschaftsbeteiligung auf. Hierfür erhielt der Kläger 500.000 DM.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung übte die B. folgende Tätigkeiten aus:

Die B. vergab an dritte Firmen gegen Zahlung eines Einmalbetrags oder produktionsabhängige Gebühren Lizenzen auf die Herstellung des vom Kläger entwickelten ….

Es wurden eine … zum Preis von 1.984.000,– DM über eine Fa. F. an die Firma G. und eine weitere …, deren Verkaufspreis mangels Unterlagen auf 600.000,– DM geschätzt wurde, nach England verkauft.

Die B. erhielt für Lieferungen der Fa. H. an die Fen. I. und J. Provsionen.

Die B. hatte ihre Einlageverpflichtung aus der Übernahme des Aktienkapitals an der E. durch Übereignung einer Maschine im Wert von 274.000 DM erbracht. Soweit dieser Wert die Einlageverpflichtung überstieg, wurde er der E. darlehensweise zu einem Zinssatz von 10 % zur Verfügung gestellt.

Die B. hatte der E. Werkzeuge für die Herstellung von … zur Verfügung gestellt und hierfür Leasinggebühren erhalten.

Die E. hatte aus ihren Gewinnen Beträge ausgeschüttet.

Nach den weiteren Feststellungen der Steuerfahndung waren für den Kläger weder beim Deutschen noch beim Europäischen Patentamt Patente eingetragen. Das Deutsche Patentamt teilte mit Schreiben vom 1.10.1980 mit, die Patentanmeldung … befinde sich im Einspruchsverfahren, eine Patenterteilung sei bisher nicht erfolgt. Das dazu eingetragene Hilfsgebrauchsmuster … sei nach Ablauf der Schutzdauer von 6 Jahren gelöscht worden.

Nach dem Vermerk im Fahndungsbericht vom 30.1.1984 begann die Prüfung am 28.9.1979. Die Einleitung des Strafverfahrens wurde dem Kläger am 28.6.1979 schriftlich mitgeteilt.

Aus den im Steuerfahndungsverfahren vorgefundenen Bilanzen der B. für 1972, 1974 bis 1976, folgerte das Finanzamt – FA –, daß die B...

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