Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn eine GmbH eigene Geschäftsanteile hält, dann vermitteln diese Anteile einem Gesellschafter nur formal eine Beteiligung. Die Höhe der Beteiligung der übrigen Anteile ist nicht aus dem nominellen Stammkapital zu berechnen. Dieses ist vielmehr um den Wert der eigenen Anteile zu kürzen.

2. Nach dem Urteil des BVerfG vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05 – verstößt die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf 10% gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der früheren Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.04.2022; Aktenzeichen IX R 19/20)

BFH (Aktenzeichen IX R 9/20)

 

Tatbestand

Streitig sind die Einkünfte der Kläger aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der B GmbH gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in K Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus bezieht der Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Die Klägerin bezieht ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Die Kläger waren seit der Gründung der B GmbH im Jahr 1988 bis zur Veräußerung ihrer Anteile am Stammkapital der Gesellschaft durchgehend wie folgt beteiligt:

Kläger zu 25%

Klägerin zu 8%

Die ursprünglichen Anschaffungskosten betrugen für den Kläger 127.822,97 € und für die Klägerin 40.903,36 €.

Im Zeitraum 20.02.2007 bis zum 16.02.2011 hielt die B GmbH eigene Anteile. Unter Außerachtlassung der eigenen Anteile der GmbH betrugen die Beteiligungsquoten der Kläger in diesem Zeitraum:

Kläger: 37,88 %

Klägerin: 12,12 %

Mit notarieller Urkunde vom ….2011 veräußerten die Kläger ihre Geschäftsanteile an der B GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2013.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machten die Kläger Verluste aus der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an der B GmbH unter Ansatz des gemeinen Wertes der veräußerten Anteile zum 31.03.1999 (gemeiner Wert für 100% der Anteile lt. Antrag 13.978.000 €) gemäß § 17 EStG wie folgt geltend:

Kläger

Klägerin

Beteiligung

25%

8%

Veräußerungserlös

1.899.000 €

576.000 €

gemeiner Wert zum 31.03.1999

3.405.000 €

1.118.000 €

Verlust

1.596.000 €

542.000 €

Zudem machten die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 10.967,24 € als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der mit notarieller Urkunde vom ….2013 veräußerten Eigentumswohnung P-Straße … in Q geltend.

Im Veranlagungsverfahren tauschten die Beteiligten ihre Rechtsmeinungen bezüglich der steuerlichen Beurteilung des Veräußerungsvorgangs und der Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erlassenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 11.07.2016 legte der Beklagte beim Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der B GmbH i.H.v. 995.460 € (=1.799.242,42 € Veräußerungserlös – 127.822,97 € Anschaffungskosten – 12.319,08 € Rechtsanwaltskosten = 1.659.100,37 € Veräußerungsgewinn, davon steuerpflichtig nach § 3 Nr. 40 c EStG 60% = 995.460,22 €) und bei der Klägerin einen Gewinn von 1 € der Besteuerung zu Grunde. Die Vorfälligkeitsentschädigung ließ der Beklagte nicht zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Der Bescheid erging unter anderem vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus den Veräußerungen gemäß § 17 EStG, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides die Realisierung der in der notariellen Urkunde vom ….2011 vereinbarten Zusatzkaufpreise, Gewährleistungseinbehalte und der Einbehalte noch ungewiss gewesen sei.

Mit ihrem Einspruch vom 11.08.2016 beantragten die Kläger einen Verlust aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der B GmbH beim Kläger in Höhe von 1.024.546 € und bei der Ehefrau in Höhe von 327.854 € zu berücksichtigen und die Vorfälligkeitsentschädigung mit 10.967,24 € zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Festsetzung eines steuerlichen Verlustes nach § 17 EStG aus der Veräußerung ihrer Anteile an der B...

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