rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage von bescheidändernden Unterlagen erst im Klageverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig und PKH zu versagen, wenn das Klageverfahren durch die Säumigkeit des Klägers veranlasst worden ist. Davon ist auszugehen, wenn die zur Bescheidänderung führenden Unterlagen (hier: Zusammenveranlagungsantrag und Zustimmung des Ehepartners) erst im Klageverfahren vorgelegt werden, obwohl dies schon im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 144; FGO § 142

 

Gründe

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Selbst wenn im Streitfall die erforderliche Bedürftigkeit unterstellt wird, kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder sie auf einem billigeren als dem eingeschlagenen Weg verwirklichen könnte. Davon ist immer auszugehen, wenn der Kläger die zur Bescheidänderung erforderlichen Unterlagen erst im Klageverfahren vorlegt, obwohl er sie bei Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne weiteres bereits im Verwaltungsverfahren hätte vorlegen und so einen Rechtsstreit vermeiden können (BFH-Beschluss vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324). Auch im Streitfall ist das Klageverfahren durch die Säumigkeit des Klägers veranlasst worden, der seinen Einspruch nicht begründet hat und die zu Bescheidänderung führenden Unterlagen (Antrag auf Zusammenveranlagung und Zustimmung der Ehefrau zur Zusammenveranlagung) erst im Klageverfahren vorgelegt hat. Dies wäre ihm ohne weiteres bereits im Einspruchsverfahren möglich gewesen. Der Beklagte wäre dann in der Lage gewesen, einen entsprechenden Bescheid bereits im Vorverfahren zu erlassen.

3. Darüber hinaus verstößt ein PKH-Verlangen gegen den auch im Prozeßrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn den Rechtsuchenden wegen der Verletzung grundlegender Mitwirkungspflichten die Verantwortung dafür trifft, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Muss – wie im Streitfall – angenommen werden, dass dem Kläger auch bei erfolgreichem Abschluss des Klageverfahrens die Kosten gemäß § 137 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 3 FGO aufzulegen sind, steht der Sinn und Zweck dieser Vorschriften der Gewährung von PKH entgegen (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740, vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324: Schätzung mangels Abgabe von Steuererklärungen).

 

Fundstellen

EFG 2004, 1627

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