Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifel an Klägerwohnsitz / Kinder in der Türkei

 

Leitsatz (amtlich)

Erscheint der Kläger trotz Ladung an drei Terminen nicht, weil er sich jeweils in der Türkei befindet, bestehen Zweifel an seiner Adresse in Deutschland; mangels weiterer Belege ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Angabe des tatsächlichen Wohnortes nicht erfüllt.

Kein Kindergeldanspruch nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit besteht für die Zeiten - der geringfügigen Beschäftigung, - des Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder - des Bezugs von Altersrente.

 

Normenkette

FGO §§ 45, 65; SGB IV § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; SGB V § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Abkommenskindergeld für seine in der Türkei lebenden Kinder für den Zeitraum einer geringfügigen Beschäftigung mit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, gefolgt von der Altersrente.

Außerdem wendet er sich - ohne Vorverfahren - gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die vorherige Zeit der Ausbildung eines Kindes in Deutschland.

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebte mit einer Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland. Er bezog seit 1980 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg --LVA Hamburg-- (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 26).

Für seine Tochter A, geboren am .....1979, bescheinigte die X-Schule am 21. August 1998 den Schulbesuch vom 01. August 1998 bis voraussichtlich 31. Juli 1999 (FG-A Bl. 92).

Am 11. Februar 1999 wurde seine Frau zusammen mit den Kindern A, B, geboren am .....1982, und C, geboren am .....1987, in die Türkei abgeschoben (FG-A Bl. 6). Über diesen Zeitpunkt hinaus bezog der Kläger von der Beklagten (Familienkasse)

  • für die Tochter A bis Juli 1999 Kindergeld,
  • für den Sohn B bis Januar 2000 Teilkindergeld, neben einem Kinderzuschuss der LVA Hamburg (FG-A Bl. 24 = 31, 110=117,111=118),
  • für den Sohn C bis Mai 2000 Kindergeld (FG-A Bl. 13).

Der Kläger nahm am 01. Juli 1999 eine geringfügige Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma auf, für welche der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abführte (FG-A Bl. 23 = 30 und 29 = 36).

Gemäß Haushaltsbescheinigung vom 02. Februar 2001 lebt die Tochter A nicht mehr in der familiären Lebensgemeinschaft (FG-A Bl. 88).

Für den Sohn B bezog der Kläger ab Juli 2000 laut Rentenbescheinigung der LVA Hamburg vom 07. Juni 2001 keinen Kinderzuschuss mehr (FG-A Bl. 26 = 33, 113).

Das Ministerium für nationale Verteidigung, Direktion des Wehrdienstbezirkes D/Türkei bescheinigte am 11. September 2002 für den Sohn B die Ableistung von Wehrdienst für einen Zeitraum vom 01. März 2002 bis voraussichtlich 01. September 2003 (FG-A Bl. 88 und 91).

Für den Sohn C liegt eine Schulbescheinigung des Gymnasiums D/Türkei vom 11. September 2002 vor, die jedoch keinen Zeitraum des Schulbesuches nennt (FG-A Bl. 90).

II.

1. Nachdem die Familienkasse im Juni 2000 von der Abschiebung der Kinder Kenntnis erlangt hatte, hob sie mit Bescheid vom 28. August 2000 die Kindergeldfestsetzung für die Kinder A, B und C für die Zeit ab März 1999 auf und forderte das gewährte Kindergeld von März 1999 bis Mai 2000 zurück (FG-A Bl. 12 - 14).

Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 28. September 2000.

Mit Bescheid vom 07. Juni 2001, dem Kläger am 11. Juni 2001 zugegangen, wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück (FG-A Bl. 12). Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe ab März 1999 nicht mehr, da die Kinder weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Land des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) hätten. Ein Abkommenskindergeldanspruch gemäß Art. 33 Abs. 1 des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit (SozSichAbk TUR) für in der Türkei lebende Kinder bestehe ebenfalls nicht, da der Kläger in Deutschland weder beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei noch Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen habe.

2. Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind A für die Zeit von August 1998 bis Februar 1999 auf und forderte das für diese Zeit gewährte Kindergeld zurück. A habe laut Mitteilung der X-Schule die Schulausbildung am 06. Juli 1998 beendet (Kindergeldakte Band II --KG-A II-- Bl. 155 f.)

III.

Der Kläger hat am 11. Juli 2001 Klage erhoben bezüglich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab März 1999 für die Kinder A, B und C und trägt zur Begründung vor (FG-A Bl. 3 = 10, 23 ff. = 30 ff., 46 = 49, 63 = 66):

Ein Anspruch auf Abkommenskindergeld gemäß Art. 33 SozSichAbk TUR bestehe für die ab 11. Februar 1999 in der Türkei lebenden Kinder A, B und C. Er (der Kläger) sei im Rückforderungszeitraum von Juli 1999 bis Mai 2000 geringfügig beschäftigt gewesen und erfülle damit die Voraussetzung der Besch...

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