Entscheidungsstichwort (Thema)

Beklagtenwechsel bei ZuständigkeitsänderungenUnternehmensberatung über AG in der SchweizDBA-Schweiz: Rechtshilfe wegen Abgabebetrugs

 

Leitsatz (amtlich)

1.1 Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen Finanzamt erlassen als der ursprüngliche Bescheid oder die Einspruchsentscheidung, wechselt mit dem Verfahrensgegenstand nach § 68 FGO auch das passiv legitimierte Finanzamt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 3 FGO.

1.2 Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG, Amtl. Anz. Hamburg 2004, 1093) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel.

2. Bei der Beweislast des Finanzamts für undeklarierte Einnahmen aus der Zwischenschaltung einer (unverflochtenen) schweizerischen AG in die eigene unternehmensberatende Tätigkeit bleibt es auch dann, wenn zwar einerseits andere Berater zusätzliche Beträge hinterzogen haben, aber andererseits die AG durch ihr weiteres Personal in der Schweiz wesentliche aktive Beiträge zur Unternehmensberatung geleistet hat.

3. Die erweiterte Auskunftsklausel des Art. 27 DBA-Schweiz in der Fassung vom 12. März 2002 ist erst auf ab 2004 begangenen Abgabebetrug anzuwenden. Für vorherige Fälle werden Unterlagen und Auskünfte durch schweizerische Rechtshilfe nur für steuerstrafrechtliche Zwecke mit dem Vorbehalt übermittelt, dass sie für die steuerrechtliche Veranlagung nicht verwertbar sind.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung obsiegender finanzgerichtlicher Urteile richtet sich weiterhin nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. der Vorschrift § 708 Nr. 10 ZPO, ungeachtet deren Neufassung durch das JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198: "Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte"), durch die der Anwendungsbereich nur auf andere letzte Tatsacheninstanzgerichte erweitert werden sollte.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 41 Abs. 2, §§ 42, 370; DBA CHE Art. 27; EStG § 4 Abs. 3, § 11; FVG § 17; FGO §§ 57, 63, 68, 74, 96, 151, 155; ZPO § 708 Nr. 10

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger im Zusammenhang mit seiner unternehmensberatenden Tätigkeit in Deutschland für Rechnung einer schweizerischen AG von dieser in den Streitjahren 1988 bis 1993 weitere Einnahmen über diejenigen Rechnungen hinaus zugeflossen sind, die er als freier Mitarbeiter von Hamburg aus an die AG geschickt und hier verbucht hat.

I. SACHSTAND

1. Der Kläger a) Der Kläger ist als Diplom Psychologe unternehmensberatend tätig.

Er nahm seine freiberufliche Tätigkeit 1978 in Hamburg auf. Er arbeitete zeitweise und im wechselnden Umfang mit seinem Bruder (unten 2) zusammen (Einkommensteuer-Akte Kläger -ESt-A- Bd. I Bl. 2).

b) Der Kläger wohnte wiederholt zur Untermiete in der X-Straße.

Über längere Zeit lebte er mit Frau K in der von ihr auf ihre Kosten gemieteten Wohnung in der Y-Straße zusammen. Am 8. Januar 1983 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. Die Beziehung dauerte bis 1999/2000 (ESt-A Bd. I Bl. 185; Strafakten 151 Js 38/95 Bl. 10; Strafakte 5000 Js 22/02 Bl. 2699).

Ab Mai 2003 wohnte der Kläger an der Büroadresse Z-Straße (Strafakte 5000 Js 22/02 Bl. 2684; unten 3 e).

c) Der Kläger beteiligte sich 1979-1980 an der durch die A Betreuungsgesellschaft betreuten Bauherrengemeinschaft B Hamburg ... (ESt-A Bd. I Bl. 32) und ab 1980 mit einer Wohnung an der durch dieselbe Betreuungsgesellschaft betreuten Bauherrengemeinschaft C Buchholz, X-Weg (ESt-A Bd. I Bl. 38 ff, 100 ff, Bd. II Bl. 90 ff). Die Wohnung vermietete er.

Im Mai 1984 erwarb der Kläger für 80.000 DM eine Wohnimmobilie in ... bei Lüneburg (ESt-A Bd. III Vorbl.), die er hoch belastete (vgl. unten 5 n; ESt-A Bd. III Vorbl., Bl. 123; Strafakte 5000 Js 22/02 Bl. 2699).

d) Der Kläger nahm nachstehende Darlehen in Deutschland und weitere in der Schweiz (unten 6) auf.

Die B-Bank pfändete im April 1987 aus einer Darlehensforderung in Höhe von 50.000 DM gegen den Kläger dessen eventuellen Einkommensteuer-Erstattungsanspruch 1986 (ESt-A Bd. II Bl. 86). Im Dezember 1988 verglichen sich die Bank und der Kläger außergerichtlich nach Einschaltung eines Anwalts bei einem Streitwert von 655.000 DM (Sobd. II Bl. 153).

Am 14. Oktober 1989 nahm der Kläger bei der B-Sparkasse ein Betriebsmittel-Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis Ende September 1993 auf; als Sicherheit diente eine Bürgschaft seines Bruders über 40.000 DM (Sobd. II Bl. 235).

Am 4. Dezember 1989 gewährte die A-Bank dem Kläger unter der Zweckangabe Büro- und Hausinvestitionen ein Darlehen in Höhe 80.000 DM bis 1. Dezember 1993 mit abgetretener Grundschuld an einem Grundstück in S (Sobd. II Bl. 233).

Ende 1991 valutierten die beiden letztgenannten Darlehen noch mit rd. 37.000 DM und rd. 40.000 DM neben dem Darlehen aus der Schweiz (unten 6 b; Sobd. II). Auch 1991 gab es beim Kläger Liquiditätsengpässe (Sobd. 3 Bl. 29).

e) Im April 1993 verkaufte der Kläger die Wohnung in Buchholz für 269.000 DM und tilgte davon Schulden von 30.000 DM bei der B-Sparkasse,...

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