Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA-Schweiz - Internationale Rechtshilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden der Schweiz: Kann im Fall bereits eingeleiteter strafrechtlicher internationaler Rechtshilfe der Schweiz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen Verdachts der Steuerhinterziehung und zugleich des Abgabebetrugs durch die Schweiz eine Verwertung in Deutschland nicht nur für strafrechtliche Zwecke, sondern auch für Zwecke der steuerlichen Veranlagung gestattet werden?

 

Normenkette

DBA CHE Art. 27

 

Gründe

1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen .../Schweiz und das Bundesamt für Justiz Abteilung Internationale Rechtshilfe Sektion Rechtshilfe .../Schweiz werden um eine amtliche Auskunft zu folgender Frage ersucht:

Kann im Fall bereits eingeleiteter strafrechtlicher internationaler Rechtshilfe der Schweiz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (i.S.v. § 370 der deutschen Abgabenordnung -AO-) und zugleich des Abgabebetrugs (i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen -IRSG- und Art. 24 der schweizerischen Verordnung über Rechtshilfe in Strafsachen -IRSV- bzw. Art. 14 Abs. 2 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts -VStrR-) betreffend den Tatzeitraum 1993-2000 durch die Schweiz eine Verwertung in Deutschland nicht nur für strafrechtliche Zwecke, sondern auch für Zwecke der steuerlichen Veranlagung gestattet werden (s. obige Steuern und Streitzeiträume, insbes. Einkommensteuer 1993)?

2. Bis zum Eingang der schweizerischen amtlichen Auskunft wird das Klageverfahren ausgesetzt.

A. Betreffend verschiedene Beschuldigte einschließlich des Klägers hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg unter ihrem Aktenzeichen 1053 AR 32/02 am 2. April 2002 ein strafrechtliches Rechtshilfeersuchen an die Schweiz für den Tatzeitraum 1993-2000 gerichtet und dabei jeweils den Verdacht einer Beteiligung an Steuerhinterziehung und Abgabebetrug im jeweils vorbeschriebenen Sinne bejaht (Finanzgerichtsakte -FG-A- Anl. B 10).

Im schweizerischen Kanton Bern hat nach dortigem Eingang des Rechtshilfeersuchens am 21. August 2002 der Kantonale Untersuchungsrichter 3 (Abteilung Wirtschaftskriminalität, ...Bern, ...) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. September 2002 seinerseits den Verdacht der Beteiligung an Steuerhinterziehung und Abgabebetrug im obigen Sinne bejaht und die Einleitung der Rechtshilfe verfügt, und zwar auch gegen die Schweizer Staatsangehörigen Dr. ... (U) und ... (Frau M) (FG-A Anl. B 7).

In dem hiesigen Finanzprozess wegen der vorbezeichneten Steuerveranlagungen, u.a. wegen Einkommensteuer 1993, hat das beklagte Finanzamt eine am 12. Februar 2002 getroffene Einigung am 1. März 2002 binnen der Widerrufsfrist widerrufen und sich am 17. Juli 2002 auf das Strafverfahren gegen den Kläger bezogen (FG-A Bl. 171), am 3. Februar 2003 über neue strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger und über die eingeleitete schweizerische Rechtshilfe berichtet (FG-A Bl. 181) sowie unter dem 11. Juni und 12. September 2003 neue Erkenntnisse aus dem Strafverfahren angekündigt und eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens zwecks Verwertung der strafrechtlichen Ermittlungen angeregt (FG-A Bl. 238, 278).

Auf diesseitige telefonische Anfrage zur Frage der steuerrechtlichen Verwertbarkeit hat der Kantonale Untersuchungsrichter freundlicherweise unter dem 4. November 2003 die Frage der steuerrechtlichen Verwertbarkeit - vorab unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit und einer offiziellen Auskunft des Schweizerischen Bundesamts für Justiz - beantwortet und mitgeteilt, dass eine Verwendung rechtshilfeweise erhaltener Unterlagen für eine Steuerveranlagung sogar dann ausgeschlossen sei, wenn Rechtshilfe wegen Abgabebetruges geleistet worden sei (FG-A Bl. 323, Kopie ist dem Ersuchen beigefügt).

Diesseits war und ist dem beklagten Finanzamt mit Verfügung des Berichterstatters vom 3. August 2003 (FG-A Bl. 270) und Beschluss des Senats vom 28. November 2003 (FG-A Bl. 326) Gelegenheit gegeben worden, die Frage der steuerrechtlichen Verwertbarkeit auf dem bilateralen Behördenweg zu klären. Dabei ist auf deutsche Kommentierungen zu Art. 27 (a.F.) des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland-Schweiz (D-CH) hingewiesen worden, nach denen die Schweiz in ihrer bisherigen Rechtshilfepraxis einer Verwertung für die steuerliche Veranlagung regelmäßig zugestimmt habe, wenn es hier zu einer steuerstrafrechtlichen Verurteilung gekommen sei (vgl. Debatin/Wassermeyer, DBA, DBA-D-CH Art. 27 Rz. 34; Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-D-CH, Art. 27 Rz. 26).

Nach dem weiteren Vorbringen der Beteiligten ist die Frage einer möglichen steuerlichen Verwertbarkeit hier streitig geblieben und ist eine definitive Klärung über die hiesigen Behörden nicht demnächst zu erwarten.

B. Das Finanzgericht hat zu prüfen, ob es das Klageverfahr...

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