Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gewerbesteuer bei Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG im Falle einer Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Veräußerung des einzigen Schiffes als wesentliche Betriebsgrundlage bei Einschiffsbetrieben führt wirtschaftlich zur Beendigung des Betriebes.

Fällt die Veräußerung des Schiffes mit der Aufgabe des Betriebes zeitlich zusammen, so erfolgt hierbei die "zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven". Der Ansicht, dass die Auflösung des Unterschiedsbetrages zum laufenden Gewinn zählt, kann nicht gefolgt werden. Denn zu beachten ist der Grund, warum stille Reserven aufgedeckt werden, so dass hier der Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

GewStG § 7 S. 2; EStG § 5a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen IV R 92/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG im Erhebungszeitraum 2001 der Gewerbesteuer unterliegt oder nicht.

Die Klägerin ist eine KG i.L., die nur ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieb und ihren Gewinn ursprünglich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte.

Die Klägerin beantragte Ende 1999, den Gewinn gemäß § 5a EStG zu ermitteln. Wegen dieses Wechsels der Gewinnermittlungsart wurde auf den 31.12.1998 der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gemäß § 5a Abs. 4 EStG mit Bescheid vom 20.11.2001 (Akte "§ 5a EStG" Bl. 29) in Höhe von 2.110.745 DM festgestellt.

Mit Vertrag vom 30.01.2001 verkaufte die Klägerin das von ihr betriebene Handelsschiff MS "P...", übergab es am 19.03.2001 an den Käufer und stellte damit ihren Geschäftsbetrieb ein. Die Gesellschafterversammlung beschloss gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages am 28.06.2001 (FG-Akte Bl. 33) die Auflösung der Gesellschaft. Liquidator der Gesellschaft ist gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der persönlich haftende Gesellschafter (FG-Akte Bl. 12).

In der am 10.07.2002 eingereichten Gewerbesteuererklärung erklärte die Klägerin einen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 DM. Als Gewerbeertrag gemäß § 5a EStG aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erklärte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.352 DM (GewSt-Akte Bl. 76 f.). Der Beklagte ermittelte den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und die Gewerbesteuer durch Aufdeckung des Unterschiedsbetrages in Höhe von 2.110.745 DM zuzüglich einzelner Sonderbetriebseinnahmen abzüglich einer entsprechenden Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG und kam so zu einem abgerundeten Gewerbeertrag in Höhe von 463.200 DM (GewSt-Akte Bl. 83).

Der Beklagte erließ am 09.09.2002 den Bescheid für 2001 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer (GewSt-Akte Bl. 81 ff.). In der Anlage zum Gewerbesteuerbescheid 2001 erläuterte der Beklagte die Ermittlung des Gewerbeertrages.

Gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 erhob die Klägerin Sprungklage am 08.10.2002 (Rb-Akte Bl. 2). Das Finanzamt stimmte der Sprungklage nicht zu, so dass die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln war. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2003 wurde der Einspruch zurückgewiesen (Rb-Akte Bl. 35 ff.).

Der Beklagte berief sich im Wesentlichen auf Tz. 38 des BMF-Schreibens vom 12.06.2002 (BStBl. I 2002, 614). Danach gehöre die Auflösung des Unterschiedsbetrages zum Gewerbeertrag, so dass auch die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG insoweit anzuwenden sei. Gemäß § 7 Satz 2 GewStG gelte der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag. Die Auflösung des Unterschiedsbetrages sei nicht der Liquidation der Gesellschaft zuzurechnen, auch wenn diese Vorgänge im vorliegenden Fall zeitlich zusammenfielen. Besteuert werde lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert des Handelsschiffes, wie er sich zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart ergab. Die steuerliche Erfassung dieses Unterschiedsbetrages sei notwendige Konsequenz des Systems, die sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebe. Inhalt des Unterschiedsbetrages seien die stillen Reserven, die sich während der Zeit der laufenden Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG angesammelt hätten. Insofern läge ein tatsächlicher Vorgang des laufenden Geschäftsbetriebes zu Grunde. Die Regelungen des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG über die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages verlagerten die Besteuerung lediglich zeitlich an den Punkt, an dem bei weiterhin regulärer Gewinnermittlung eine Gewinnrealisation eingetreten wäre. Der Unterschiedsbetrag sei sowohl hinsichtlich des Stichtags seiner Ermittlung als auch der Höhe nach unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung und der Höhe des Veräußerungsgewinns. Daher sei er im Rahmen der Gewerbesteuer zu erfassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.02.2003 verwiesen.

Gegen die Einspruchsentscheidung er...

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