Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfordert nicht, dass ein gegenseitiger Vertrag abgeschlossen wurde und ein vertraglicher Anspruch auf das Entgelt entstanden ist.

2. Die für die Bestimmung der Einkünfteerzielungsabsicht gebotene Prognose ist für jede einzelne Kapitalanlage als Einkunftsquelle vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, Nr. 3, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 23/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage,

- ob ein Entgelt, das der Kläger nach Abschluss von Rentenversicherungsverträgen von dem Versicherungsmakler erhalten hat, steuerpflichtig ist und

- ob Aufwendungen, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine Leibrentenversicherung gegen einen bankfinanzierten Einmalbetrag veranlasst sind, als Werbungskosten abziehbar sind.

Im Jahr 1998 wurde dem Kläger von der A... GmbH (A-GmbH) ein Finanzierungskonzept für eine lebenslange Rente vorgestellt. Dieses sah vor, eine Sofortrente mittels eines Bankkredits zu finanzieren und die Zahlungen dieser Sofortrente als Beiträge für eine aufgeschobene lebenslange Rente zu verwenden.

Mit Vertrag vom 3.10.1998 nahm der Kläger bei der L-Bank (L) ein Darlehen in Höhe von 1.111.111,11 DM auf. Vertragsgemäß ist das endfällige Darlehen in einer Summe zum 30.11.2013 zurückzuzahlen. Die Vertragsparteien vereinbarten ein Disagio von 111.111,11 DM, das bei Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Konto des Klägers am 30.10.1998 von L einbehalten wurde. Am 25.10.1998 wurde der Vertrag geändert und die Zinsen bis zum 30.10.08 auf 4,14% jährlich festgeschrieben. Laut "Anlage nach Verbraucherkreditgesetz zum Darlehensvertrag", die zum wesentlichen Vertragsbestandteil gemacht worden war, errechneten die Vertragsparteien die fiktive Gesamtleistung des Klägers aus dem Darlehensverhältnis wie folgt:

Disagio

111.111,11 DM

Normalzins während der Festzinslaufzeit

571.111,11 DM

Zinsen nach Ablauf des Festzinses

302.269,46 DM

zu tilgender Nettokreditbetrag

1.000.000,00 DM

fiktive Gesamtleistung

1.984.491,68 DM

Dabei legten die Vertragsparteien der Berechnung der Zinsen nach Auslaufen des Festzinses von 4,14% den anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,58% zugrunde.

Laut Darlehensvertrag diente das Darlehen zur Finanzierung einer einmaligen Prämienzahlung für eine Rentenversicherung bei der G-Versicherung - G -. Diese Versicherung mit dem Versicherungsschein Nr. 1 (im folgenden: Rente I) begann am 1.11.1998. Die Rentenzahlung begann am 1.12.1998 und ist bis zum 1.12.2008 garantiert. Die Rentenzahlung endet mit dem Tod des Klägers, spätestens jedoch am 1.11.2013 und frühestens am 1.12.2008. Eine Kündigung dieser befristeten Rentenversicherung nach Versicherungsbeginn ist ausgeschlossen. Die Prämie für diese Versicherungsrente (Einmalbeitrag) betrug 1.000.000 DM. Es handelt sich um eine fallende Gewinnrente mit einem Garantiebetrag von 84.980 DM jährlich. Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ist im Erlebensfall der 1952 geborene Kläger und im Ablebensfall die 1951 geborene Klägerin. Für den Monat Dezember 1998 wurden dem Kläger von G auf seinem Konto bei der L am 27.11.1998 9.843 DM gutgeschrieben. Die Gutschrift desselben Betrages vom 28.12.1998 erfolgte für den Monat Januar 1999.

Gleichzeitig schloss der Kläger mit G einen zweiten Rentenversicherungsvertrag mit dem Versicherungsschein Nr. 2 (im folgenden: Rente II) über eine aufgeschobene Rentenversicherung ab. Diese Versicherung begann am 1.12.1998. Für die Rente II ist ein monatlicher Beitrag von 4.166,65 DM beginnend am 1.12.1998 und endend am 1.12.2013 zu zahlen. Der Beginn der Rentenzahlung II ist auf den 1.12.2013 vereinbart; sie endet mit dem Tod des Klägers, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Jahren. Auch bei der Rente II ist Bezugsberechtigter im Erlebensfall der Kläger und im Ablebensfall die Klägerin. Für die Rente II garantierte G einen jährlichen Betrag von 56.726 DM. Vertragsgemäß kann dem Kläger zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn auf Antrag anstelle der versicherten Rente eine Kapitalabfindung von 918.632 DM gewährt werden. Die Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Eine Kündigung dieser Versicherung II ist vor dem vereinbarten Rentenbeginn möglich. Insoweit wird auf § 3 der Versicherungsbedingungen ... zum Versicherungsschein Nr. 2 Bezug genommen.

Die Zahlungen der Rente I werden für die Beiträge zur Rente II, für die zu leistenden Zinszahlungen an die L sowie zum Erwerb von Investmentfondsanteilen (F-Fund) verwendet. So erwarb der Kläger am 4.12.1998 Anteile bei der F-Fund Inc. im Wert von 3.349 USD (5.656 DM). Die Investmentfondsanteile sollen schlussendlich zur Tilgung des Darlehens bei der L am 30.11.2013 eingesetzt werden; alternativ wurde eine Tilgung durch Kapitalabfindung der aufgeschobenen Rente II vereinbart. Mit der Vollauszahlung der Kapitalabfindung erlischt die Versicherung.

Zur Absicherung des von...

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