Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Dienen die Rentenzahlungen einer fremdfinanzierten und sofort fälligen Rente I der Finanzierung der Beiträge für eine aufgeschobene Rente II und der Finanzierung des Erwerbs von Investmentfondsanteilen, erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Rente II und den Investmentfondsanteilen mit der Folge ein, dass die Darlehenszinsen insoweit Werbungskosten bei den Einkünften betreffend die Rente II und die Investmentfondsanteile darstellen können, als der Finanzierungsbeitrag auf den Tilgungsanteil der Rentenzahlung entfällt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG a.F. § 11 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die Frage, ob oder inwieweit Schuldzinsen und Disagio durch den Abschluss zweier Leibrentenverträge und durch eine weitere Kapitalanlage veranlasst und als Werbungskosten abziehbar sind.

Im Jahr 1998 wurde dem in Jahre 1952 geborenen Kläger von der ... Versicherungs GmbH (A-GmbH) ein Finanzierungskonzept für eine lebenslange Rente vorgestellt. Danach sollten eine Sofortrente mittels eines Bankkredits finanziert und die Zahlungen aus dieser Sofortleibrente u.a. als Beiträge für eine aufgeschobene lebenslange Rente verwendet werden.

Mit Vertrag vom 3.10.1998 nahm der Kläger bei der ... Sparkasse (L) ein Darlehen in Höhe von 1.111.111,11 DM auf. Vertragsgemäß ist das endfällige Darlehen in einer Summe zum 30.11.2013 zurückzuzahlen. Die Vertragsparteien vereinbarten ein Disagio von 111.111,11 DM, das bei Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Konto des Klägers am 30.10.1998 von L einbehalten wurde. Mit am 25.10.1998 geändertem Vertrag wurden die Zinsen bis zum 30.10.08 auf 4,14% jährlich festgeschrieben; die Vertragsparteien legten der Berechnung der Zinsen nach Auslaufen des Festzinses von 4,14% den anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,58% zugrunde. Danach ergibt sich eine jährliche Zinsbelastung von 46.000 DM für das 1. bis 10. Jahr und danach von 72.222 DM für das 11. bis 15. Jahr. Im Streitjahr entrichtete der Kläger Zinsen für November und Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 7.666 DM (Jahresbetrag 46.000 DM).

Das Darlehen diente der Finanzierung einer einmaligen Prämienzahlung für eine Rentenversicherung bei der ... Lebensversicherung AG - G -. Diese Versicherung mit dem Versicherungsschein Nr. ...8 (im folgenden: Rente I) begann am 1.11.1998. Die Rentenzahlung begann am 1.12.1998 und ist bis zum 1.12.2008 garantiert. Die Rentenzahlung endet mit dem Tod des Klägers, spätestens jedoch am 1.11.2013 und frühestens am 1.12.2008. Eine Kündigung dieser befristeten Rentenversicherung nach Versicherungsbeginn ist ausgeschlossen. Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ist im Erlebensfall der 1952 geborene Kläger und im Ablebensfall die 1951 geborene Klägerin. Die Prämie für diese Versicherungsrente (Einmalbeitrag) betrug 1.000.000 DM. Es handelt sich um eine fallende Gewinnrente mit einem Garantiebetrag von 84.980 DM jährlich. Die Vertragsparteien kalkulierten folgende Rentenzahlungen aus der Rente I:

Jahr

Rentenzahlungen

1. Jahr

118.116 DM

2. Jahr

116.292 DM

3. Jahr

114.396 DM

4. Jahr

112.416 DM

5. Jahr

110.388 DM

6. Jahr

108.264 DM

7. Jahr

106.056 DM

8. Jahr

103.776 DM

9. Jahr

101.400 DM

10. Jahr

98.940 DM

11. Jahr

96.384 DM

12. Jahr

93.971 DM

13. Jahr

91.572 DM

14. Jahr

88.972 DM

15. Jahr

77.902 DM

1.538.845 DM

Für den Monat Dezember 1998 wurden dem Kläger von G auf seinem Konto bei der L am 27.11.1998 9.843 DM (118.116 DM / 12) gutgeschrieben. Hiervon entfielen auf die Überschussbeteiligung 2.761 DM (= 9.843 DM abzgl. Garantiebetrag 84.980 DM / 12 Monate = 7.082 DM).

Der Kläger schloss mit G zugleich einen zweiten Rentenversicherungsvertrag mit dem Versicherungsschein Nr. ...7 (im folgenden: Rente II) über eine aufgeschobene Rentenversicherung ab. Diese Versicherung begann am 1.12.1998. Für die Rente II ist ein monatlicher Beitrag von 4.166,65 DM (Jahresbetrag 50.000 DM) beginnend am 1.12.1998 und endend am 1.12.2013 zu zahlen. Der Beginn der Rentenzahlung II ist auf den 1.12.2013 vereinbart; sie endet mit dem Tod des Klägers, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Jahren. Auch bei der Rente II ist Bezugsberechtigter im Erlebensfall der Kläger und im Ablebensfall die Klägerin. Für die Rente II garantierte G einen jährlichen Betrag von 56.726 DM. Die Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Die Vertragsparteien gingen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von jährlichen Rentenzahlungen in Höhe von 115.620 DM (Monatsbetrag 9.635 DM) aus. Sie legten zum Zwecke der steuerlichen Einkünfteprognose ab Beginn des Rentenbezugs bis zum Ablauf von 17 Jahren (statistische Lebenserwartung des Klägers) und bei einem Ertragsanteil von 31% Einnahmen in Höhe von 609.317 DM (= Rente 9.635 DM monatlich x 12 Monate x 17 Jahre x 31% Ertragsanteil) zu Grunde.

Vertragsge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge