Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürokostenzuschuss an Arbeitnehmer stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gewährter Bürokostenzuschuss stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn, keinen steuerfreien Auslagenersatz dar.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 50, §§ 8, 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen IX R 76/01)

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen IX R 76/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Mietkostenzuschüsse für Büroräume von Außendienstmitarbeitern steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines dänischen Herstellers von Heizkörpern und heizungstechnischen Zubehörteilen. Sie beschäftigte in den Streitjahren zwischen 38 und 44 Arbeitnehmer, davon ca. 19 angestellte Außendienstmitarbeiter. Mit diesen angestellten Reisenden schloss die Klägerin schriftliche Anstellungsverträge, wonach ihnen neben einem nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Grundgehalt und einer anfänglichen Garantieprovision eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wurde. Daneben stellte die Klägerin einen PKW auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, gewährte Reisespesen und verpflichtete sich arbeitsvertraglich dazu, monatlich einen "Büromietzuschuss" in Höhe von 200,- DM, in einigen Fällen auch 300,- DM zu bezahlen. Üblicherweise wurde bei Beginn des Anstellungsverhältnisses mündlich vereinbart, dass der Außendienstmitarbeiter einen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung haben müsse, um die von der Klägerin gestellten technischen Geräte, wie Telefax, Telefonanlage und PC mit Internet-Anschluss aufstellen, Modelle des Produktsortiments aufbewahren und gelegentlich Kunden empfangen zu können. Die ggf. vorhandene Ausstattung des Büroraumes wurde bei Bedarf auf Kosten der Klägerin ergänzt; insoweit wurden mit jedem einzelnen Mitarbeiter individuelle Regelungen ausgehandelt. Einen eigenen Arbeitsplatz im Unternehmensbereich der Klägerin hatten die Außendienstler schon wegen der teilweise großen Entfernung ihrer über das gesamte Bundesgebiet verteilten Verkaufsbezirke zu der Niederlassung nicht.

Die Klägerin vergewisserte sich durch regelmäßige Besuche ihrer Verkaufsleitung bei den Außendienstmitarbeitern, dass diese entsprechenden Büroraum unterhielten. Soweit der Klägerin bekannt, geschah dies in allen Fällen dadurch, dass die Mitarbeiter Arbeitszimmer in ihren Familienwohnungen oder -eigenheimen zur Verfügung stellten. Die Mitarbeiter nutzten ihre Büroräume mehrere Stunden am Tag; morgens wurden üblicherweise zunächst Telefonate zu Terminvereinbarungen geführt, Telefaxe und eingegangene E-mails beantwortet, nach Rückkehr des Mitarbeiters am späten Nachmittag aus seinem Verkaufsgebiet fand die Nachbearbeitung (Bestellung, Reisekostenabrechnung, Anfertigung von Analysen und Prognosen etc.) statt.

Der Beklagte war bei früheren Lohnsteueraußenprüfungen davon ausgegangen, dass die Bürokostenzuschüsse Werbungskosten der Arbeitnehmer darstellten, die im bescheinigten Arbeitslohn nicht enthalten waren und die mit entsprechenden Kontrollmitteilungen den Wohnsitzfinanzämtern der Arbeitnehmer mitgeteilt wurden. Bei einer erneuten Lohnsteueraußenprüfung vom 4.-6.8.1997 für die Zeit vom 1.1.1993 bis 31.12.1996 beantragte die Klägerin eine abweichende Würdigung der Bürokostenzuschüsse. Diese stellten keinen Kostenersatz für die Arbeitnehmer dar, sondern Aufwand der Klägerin für von ihr unterhaltene Betriebsstätten i.S.v. § 12 AO. Die Lohnsteueraußenprüferin ging demgegenüber nicht von Betriebsstätten aus, sondern hielt die Zahlungen für steuerpflichtigen Werbungskostenersatz durch die Klägerin im Interesse ihrer Arbeitnehmer. Die insoweit in den Streitjahren an die Außendienstmitarbeiter geleisteten Zahlungen in Höhe von

Jahr

1993

1994

1995

1996

Gesamtbetrag

...

...

...

...

wurden wie folgt mit Durchschnittssteuersätzen nachversteuert:

Jahr

Betrag

Steuersatz

Lohnsteuer

ev. KiSt

rk. KiSt

1993

33 %

1994

35 %

1995

37 %

1996

40 %

Die Klägerin erklärte sich mit der sofortigen Haftungsinanspruchnahme mit dem Nettosteuersatz einverstanden. Der Beklagte erließ am 11.9.1997 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid, mit dem sie die Klägerin u.a. wegen der o.g. Steuerbeträge in Anspruch nahm.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7.10.1997 Einspruch ein, mit dem sie erneut vortrug, die Bürokostenzuschüsse der angestellten Vertreter seien kein Werbungskostenersatz, sondern Aufwand für die an dem jeweiligen Standort unterhaltene Betriebsstätte. Die Einrichtung von Büros in den jeweiligen Vertretungsgebieten sei nämlich unerlässlich, lediglich aus Vereinfachungsgründen sei eine Gewerbesteuerzerlegung bisher unterblieben. Die Voraussetzungen dafür seien jedoch erfüllt. Die pauschal gezahlten Bürokostenzuschüsse erfüllten die Voraussetzungen von Abschn. 22 Abs. 2 S. 2 LStR 1996, die aus Vereinfachungsgründen steuerfrei bleiben könnten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.1999 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur B...

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