Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuergesetz: Berücksichtigung von Sprachcomputern bei den Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für einen Sprachcomputer (Deutsch/Englisch) mit der Ausstattung einer französischen Sprachkarte sind nur dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Sprachcomputer nebst Buchkarte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Kläger war im Streitjahr als Mitarbeiter der ehemaligen A ... GmbH (heute: E ... GmbH) im Bereich der Fertigungslogistik tätig. Er war eingebunden in die Arbeits- und Kommunikationsbeziehungen seiner Arbeitgeberin zur französischen Partnergesellschaft mit Sitz in ... (P). Hierfür waren Französischkenntnisse bei dem Kläger erforderlich. Im Streitjahr besuchte er unter anderem einen Sprachlehrgang in der südfranzösischen Stadt Antibes.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unter anderem Werbungskosten in Höhe von 189 DM für einen Sprachcomputer der Marke "... (M1)" (Deutsch-Englisch) und in Höhe von 79 DM für eine Buchkarte der Marke "... (M2) - Französisch ..." geltend. Mit Bescheid vom 29.11.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 auf ... DM fest. Dabei berücksichtigte er unter anderem die Aufwendungen für den Sprachlehrgang in Höhe von 4.023 DM wie auch für den Sprachcomputer und die Buchkarte in Höhe von 268 DM nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26.12.1999, eingegangen am 27.12.1999 Einspruch ein. Nach weiteren Änderungsbescheiden setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.5.2000 die Einkommensteuer 1997 geändert auf .... DM fest, ohne die zuvor genannten Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 9.10.2000, eingegangen am 13.10.2000, hat der Kläger Klage erhoben. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die weitere Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 4.023 DM für den Französischsprachkurs in Antibes, in Höhe von 67 DM für Französischlehrbücher und Arbeitsmittel und in Höhe von 268 DM für den Sprachcomputer sowie die Buchkarte.

Mit Bescheid vom 14.11.2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 geändert auf ... EUR fest. Dabei berücksichtigte er weitere Werbungskosten in Höhe von 4.090 DM für den Französischsprachkurs in Antibes und Lehrbücher für Französisch. Die Aufwendungen für den Sprachcomputer und die Buchkarte in Höhe von insgesamt 268 DM erkannte er nicht als Werbungskosten an.

Der Kläger trägt vor: Der Sprachcomputer, der mit einem englischen Wörterbuch ausgestattet sei, und die Buchkarte für die französische Sprache seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen. Sie seien seiner Arbeit dienlich.

Der Kläger beantragt, den Bescheid für 1997 über Einkommensteuer vom 14.11.2003 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 268 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Bei den Aufwendungen in Höhe von 268 DM handele es sich um Kosten der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG.

Am 25.2.2004 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten Bd. IV zur Steuernummer ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger ist durch die Festsetzung der Einkommensteuer 1997 auf ... EUR insoweit in seinen Rechten verletzt, als der Beklagte die Aufwendungen des Klägers für die Buchkarte M2 - Französisch - in Höhe von 79 DM nicht als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat. Die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Sprachcomputers M1 (Deutsch-Englisch) in Höhe von 189 DM stellen keine Werbungskosten dar.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung des BFH hat den Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

1. Im Streitfall sind die Aufwendungen des Klägers für den Sprachcomputer seiner privaten Lebensführung zuzurechnen. Ein Abzug ist nach § 12 Nr. 1 EStG ausges...

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