Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.1998; Aktenzeichen VII R 136/97)

 

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung 1995. Der Kläger hat bereits an den Steuerberaterprüfungen 1992 und 1993 ohne Erfolg teilgenommen. Er wurde 1992 und 1993 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, weil der Prüfungsausschuß seine schriftlichen Arbeiten jeweils mit der Durchschnittsnote 4,83 bewertete. Auch bei der Steuerberaterprüfung 1995 hat der Kläger im schriftlichen Prüfungsteil nicht den Notendurchschnitt von 4,5 erreicht, der nach § 25 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Steuerberatergesetz (DVStB) für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlich ist – sondern nur die Durchschnittsnote 4,66 (5,0 + 4,5 + 4,5). Noch ausreichende Noten, nämlich jeweils eine 4,5, hat er in der Ertragsteuerrechtsklausur und in der Klausur aus dem Bereich der Buchführung und dem Bilanzwesen erhalten. Die Note 5,0 hat er für die Klausur „Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete” bekommen – bei 36 bzw. 32 Punkten (Prüfer „Schwarz” bzw. Prüfer „Rot”).

Bei der Bepunktung der Klausuren orientieren sich die Prüfer an bundeseinheitlich verwendeten Lösungshinweisen „Lösungshinweis zur Prüfungsaufgabe”). Die Lösungshinweise und die zugrundeliegenden Prüfungsaufgaben werden – in turnusmäßigem Wechsel – jeweils von einem Bundesland und der dort zuständigen Finanzverwaltungsbehörde entworfen und den anderen Bundesländern zugesandt, damit sie den Prüfern bei der zeitgleich im ganzen Bundesgebiet stattfindenden Steuerberaterprüfung zur Verfügung stehen. Der Lösungshinweis zur Prüfungsaufgabe ordnet den Lösungsteilen der betreffenden Klausur Punkte zu, die am Seitenrand des Lösungstextes ausgeworfen und zum Teil abschnittsweise dort auch addiert werden. Erreichbar sind nach den Lösungshinweisen jeweils maximal 100 Punkte. Zur weiteren Arbeitserleichterung der Prüfer – so der Vortrag der Beklagten – existiert neben der ausführlichen Langfassung der Lösungshinweise zur Prüfungsaufgabe eine stichwortartige Kurzfassung, die die Lösungsteile – mit den zugeordneten Punkten – zu Stichworten zusammenfaßt. Neben den Lösungshinweisen verwenden die Prüfer einen – i.d.R. ebenfalls bundeseinheitlichen – Bewertungsvorschlag, der der Punkt-Skala von 0 bis 100 abschnittsweise bestimmte Noten zuordnet. Nach dem in Hamburg (für alle drei Examensklausuren) angewandten Bewertungsvorschlag – den die Prüfungsausschüsse nach dem Vortrag der Beklagten seit Jahren bundesweit verwenden – erhalten die Prüflinge bei 30 bis 39 Punkten die Note 5,0, bei 40 bis 49 Punkten die Note 4,5 und bei 50 – 58 Punkten die Note 4,0 (vgl.den Bewertungsvorschlag für Hamburg auf FGA Bl. 56). In Schleswig-Holstein hat bei der Steuerberaterprüfung 1995 ein Prüfungsausschuß für die Klausur aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten einen abweichenden Bewertungsvorschlag angewandt, der bereits bei 36 – 42 Punkten die Note 4,5 vorsah und erst bei 28 – 35 Punkten die Note 5,0. Warum die Prüfungsausschüsse in Schleswig-Holstein einen „gemilderten” Bewertungsvorschlag verwendet haben, ist bislang nicht geklärt. Der zuständige Beamte des Ministeriums für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein hat auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt: „… Zu den Motiven der Prüfungsausschüsse … mag ich mich angesichts der Unanbhängigkeit der Ausschüsse nicht äußern …”(FGA Bl.124/125).

In Hamburg sind 1995 im Durchschnitt aller Prüfungsausschüsse 46,30 % der Prüflinge nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, beim Prüfungsausschuß 4, der den Kläger geprüft hat, lag diese Quote bei 38,80 %.

Da der Kläger – wie erwähnt – von den Prüfern für die Verfahrensrechtsklausur weniger als 40 Punkte und damit die Note 5,0 erhalten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin – gemäß § 25 Abs. 4 DVStB – mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe (Bescheid vom 18.12.1995).

Gegen den genannten Bescheid vom 18.12.1995 hat der Kläger am 18.1.1996 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausuren und meint, er hätte mehr Punkte und bessere Noten bekommen müssen, namentlich in der Klausur „Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete”. In dieser Klausur sei auch die nach § 24 Abs. 3 DVStB gebotene Abstimmung zwischen Erst- und Zweitprüfer – zumindest teilweise – unterblieben. Die mangelnde Abstimmung habe dazu geführt, daß das „Günstigkeitsprinzip” verletzt worden sei. So habe der Erstprüfer richtigerweise Punkte verteilt, die der Zweitprüfer nicht gegeben habe. In der Klausur aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens hätten die Prüfer Fehler mit Folgewirkung nicht erkannt. In einem weiteren Fall entspreche der Lösungshinweis nicht der geltenden Rechtslage.

Im einzelnen hat der Kläger seine Einwendungen gegen die Punktebewertung seiner Klausuren in Tabellenform dargestellt:

Zur Klausur Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete in den Tabellen auf Bl. 44 – 49 FGA, zu der Klausur aus dem Bereich der Buch...

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