Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt ein Miteigentümer nach Ablauf des Förderungszeitraumes gem. § 7 b / § 10 e EStG den Miteigentumsanteil seines geschiedenen Ehegatten hinzu und vereinigt Alleineigentum an dem Objekt bei sich, beschränkt sich der Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 S. 6 EStG auf den hinzuerworbenen Anteil.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1 S. 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind seit dem … verheiratet und werden ab dem Veranlagungszeitraum 1992 zusammen veranlagt.

Der Kläger war zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau Eigentümer je zur ideellen Hälfte des in der … belegenen Grundstücks, das mit einem 1978 fertiggestellten Einfamilienhaus bebaut war. Für dieses Objekt war von den damaligen Ehegatten eine Förderung gemäß § 7b EStG in Anspruch genommen worden. Diese Ehe wurde 19… geschieden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom … erwarb der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil seiner geschiedenen Ehefrau zum Kaufpreis von … DM.

Bei der jetzigen Ehefrau des Klägers, der Klägerin, war zu diesem Zeitpunkt ein Objektverbrauch noch nicht eingetreten.

Seither wird das Objekt von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger mit Rücksicht auf den Erwerb des Miteigentumsanteil den vollen Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG geltend. Der Beklagte kürzte demgegenüber entsprechend dem Miteigentumsanteil die Höchstbemessungsgrenze auf die Hälfte und gewährte dementsprechend auf … DM einen Abzugsbetrag von … DM. Ferner ließ der Beklagte in den Streitjahren in Ermangelung einer Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau an diese geleisteten Unterhaltszahlungen unberücksichtigt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 19… vom … wurde am … Einspruch eingelegt; gegen den Einkommensteuerbescheid 19… vom … am …, gegen den Einkommensteuerbescheid 19… vom … am …, sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 19… vom … (später geändert durch Änderungsbescheid vom …) am ….

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die angegriffenen Einkommensteuerbescheide bezüglich des Streitpunktes Unterhaltszahlungen geändert. Die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1992, 1994 und 1995 vom … sowie 1993 vom … sind gemäß Schriftsatz vom … zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht worden.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, der Abzugsbetrag gemäß § 10e EStG müsse auf der Grundlage der Höchstbemessungsgrenze gewährt werden, weil bei der jetzigen Ehefrau noch kein Objektverbrauch eingetreten gewesen sei, so daß noch der volle Abzugsbetrag zur Verfügung stehe. Mit Einspruchsentscheidung vom …, am selben Tage zur Post gegeben, wurden die Einsprüche unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß gemäß § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG bei einem Erwerb eines Anteils an einem Haus nur der entsprechende Teil der Abzugsbeträge wie Sonderausgaben abgezogen werden könne.

Mit bei Gericht am … eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Berücksichtigung des vollen Abzugsbetrages weiterverfolgen.

Sie sind der Ansicht, bei dem Erwerb des Anteils handele es sich um ein selbständiges Objekt i. S. von § 10e Abs. 1 EStG. Durch den Erwerb des Anteils habe der Kläger ein zweites Objekt erworben. Da bei der jetzigen Ehefrau, der Klägerin, noch kein Objektverbrauch eingetreten gewesen sei, habe die Zusammenveranlagung zur Folge, daß der Höchstbetrag zu gewähren sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1992, 1994 und 1995 vom … sowie den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1993 vom … mit der Maßgabe zu ändern, daß der Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG in voller Höhe von … DM berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Die die Kläger betreffenden Steuerakten Band III u. IV nebst Rechtsbehelfsakte zur Steuer-Nr. … haben vorgelegen.

Auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom … wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3 u. 4, 90 Abs. 2 FGO.

Der zulässigen Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Insbesondere hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, den Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG in voller Höhe zu gewähren.

Gemäß § 10e Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6%, höchstens jeweils 19.800 DM und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5%, höchstens jeweils 16.500 DM wie Sonderausgaben abziehen. Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, gilt gleiches mit der Maßgabe, das an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr de...

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