Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwasserannahmegebühr ist kein durchlaufender Posten

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Wesen des durchlaufenden Posten gehört es, dass der Betrag, um den es geht, dem Unternehmer weder rechtlich noch wirtschaftlich zugerechnet werden kann, weil er auf unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen anderen Personen als Zahlungsverpflichtete und als Zahlungsberechtigte beruht, wobei sich die Rechtsbeziehungen auf Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäfts erstrecken müssen.

Der Unternehmer, bei dem die Beträge "durchlaufen", darf selbst aus eigenem Recht keinen Anspruch auf ihn haben. Auch darf der Zahlungsempfänger ihn nicht auf Grund unmittelbarer Rechtsbeziehungen vom Unternehmer fordern können.

Entscheidend ist, dass derjenige, der durchlaufende Posten vereinnahmt oder verausgabt, selbst keine Leistung erbracht hat.

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.

Entscheidend sind im Streitfall die gesetzlichen Regelungen im Hamburgischen Abwassergesetz und in der Annahme- und Entgeltregelung.

Es kann durch Auslegung der §§ 2 und 15 des Hamburgischen Abwassergesetzes im Zusammenhang mit der Annahme- und Entgeltregelung ermittelt werden, dass Gebührenschuldner nur die Abwasserunternehmer und nicht auch oder nur die Grubenbenutzer bzw. -besitzer sind.

 

Normenkette

UStG §§ 4, 10 Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen V B 57/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin im Streitjahr 1998 an die Stadt Hamburg für die Übergabe der Abwasser gezahlten Gebühren, die die Klägerin ihren Kunden in Rechnung gestellt hat, in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen sind oder ob es sich hierbei um durchlaufende Posten gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG handelt.

Die Klägerin führt einen von der Stadt Hamburg behördlich zugelassenen Fachbetrieb, welcher für die Abwasserverursacher die Entleerung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen sowie den Transport zu den dafür vorgesehenen und von der zuständigen Behörde bezeichneten Übergabestellen durchführt.

Der mit den Kunden abgeschlossene Abfuhrvertrag enthält folgende Vereinbarungen (siehe Abfuhrvertrag vom 29.06.1998 FGA II 137/05 Bl. 45):

"Der Auftraggeber verpflichtet sich, immer rechtzeitig, bevor die Abwassersammelgrube auf dem Grundstück ... vollgefüllt ist, den Auftragnehmer für die Abfuhr zu benachrichtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeweils nach Benachrichtigung des Auftraggebers, die oben genannte Abwassersammelgrube zu entleeren. Der Bauprüfabteilung des Bezirksamtes ..., ... (X-Weg), ... Hamburg, ist auch eine Kündigung dieses Vertrages unter gleichzeitiger Aufgabe des neuen Auftragnehmers anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfuhrquittungen 3 Jahre lang aufzuheben und auf Anordnung durch die vorgen. Dienststelle dieser vorzulegen."

Die Entsorgung der Abwässer ist im Hamburgischen Abwassergesetz vom 21.02.1984 geregelt (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1984, S. 45, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.06.1996 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, Seite 80).

Gem. § 2 Hamburgisches Abwassergesetz in der Fassung vom 20.12.1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, 435, 439) gilt:

"Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft ... Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. Das Abwasser ist der Stadtentwässerung zu überlassen."

Gem. § 15 Abs. 4 Hamburgisches Abwassergesetz in der Fassung vom 22.12.1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, 305, 309) gilt:

"Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von dem Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Behörde bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen."

Es existieren vier besondere Übergabestellen in Volksdorf, Bergedorf, Harburg und Stellingen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Hamburgische Abwassergesetz verwiesen.

Zum Nachweis u.a. der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers gem. § 15 Abs. 4 Hamburgisches Abwassergesetz haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe Belege zu führen. Hierzu hat der Senat der Hansestadt Hamburg eine Abwassernachweisverordnung erlassen. Die zugelassenen Fachbetriebe und die Nutzungsberechtigten haben in Belegen u.a. festzuhalten, welche Grundstücke und welche Mengen entsorgt worden sind, diese Belege aufzubewahr...

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