Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Es reicht nicht aus, dass die vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können. Insbesondere bei einer Inhomogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt einer Fortbildung in den Vordergrund.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Fort- und Ausbildungskosten.
Die Kläger sind seit August ... 2013 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2013 erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als ... Kaufmann und Prokurist bei dem A GmbH und Co. KG, die Klägerin als ... bei der B. Der Kläger, zuvor Abteilungsleiter, war seit ... 2013 als Bereichsleiter des ... Bereichs tätig. Seit dem ... 2016 ist er als Consultant für ... in der ... Branche selbständig. Seit ... 2014 hat die Klägerin, zuvor Sachbearbeiterin, die Funktion einer Gruppenleiterin.
Mit der Steuererklärung für 2013 machten sie Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt ... € (Kläger) und ... € (Klägerin) geltend. Dabei handelte es sich um Kursgebühren für die Kurse Coaching Ausbildung I und Training II, die die Kläger an der "C" in D besucht hatten, sowie Reise- und Übernachtungskosten. Darin enthalten waren auch die Kosten für eine Stunde Coaching der Klägerin in Höhe von ... €. Eine Anzahlung für den Kurs Training II in Höhe von insgesamt ... € hatten die Kläger bereits 2012 entrichtet. Die Klägerin machte weiterhin die Kursgebühren für den Kurs Training III nebst Reise und Übernachtungskosten in Höhe von ... € geltend. Eine Anzahlung auf die Kursgebühr in Höhe von ... € war in 2012 entrichtet worden.
Laut Teilnahmebescheinigung wurden in dem Kurs Training II (... 2013) folgende Inhalte vermittelt:
- Theorie und Praxis des ...
- Erkenntnis eigener Stärken und Schwächen im Umgang mit Geld
- förderlicher Einsatz von Absichten und Zielen
- Erweiterung des Kontextes bezüglich Geld und Arbeit
- ... Betriebswirtschaftsmodell zum effektiven Produzieren von finanziellen Ergebnissen.
In der von den Klägern eingereichten Beschreibung des Kurses heißt es:
".... Dieses Training reicht bis tief in die Wurzeln ihrer persönlichen Beziehung zu Geld, Wohlstand und Reichtum und bietet ihnen die Möglichkeit, diese gewinnbringend zu transformieren.
.... Selbst wenn sie schon erfolgreich sind, bietet dieses Geldtraining neue Erkenntnisse und Möglichkeiten, im Umgang mit Geld erfüllt zu leben."
...
Die Teilnahmebescheinigung der Coaching Ausbildung I 2013/2014 benennt folgende Schwerpunktthemen:
I. "Theoretische und methodische Grundlagen des ...
- ... Coaching für Erfolg im Beruf
II. Ziel Coaching
- effektive Ergebnisproduktion durch eindeutige und klare Zielvereinbarung
- Führen von Mitarbeitern durch Ziele, Werte und Visionen
III. Anwendung systemischer Fragetechniken zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre für gesteigerte Ergebnisse.
IV. ... BeziehungsCoaching
- Live-Work Balance: Die eigene Partnerschaft als Fundament für Erfolg
- Einsatz geschlechtsspezifischer Stärken im Berufsleben
V. Grundlegende Techniken der ... nach ... für effektives Gefühlsmanagement.
- Gefühle als Indikator nutzen
- Kompetenz für sachliche Kritik"
Hinsichtlich der Inhaltsbeschreibung wird ergänzend auf die von der C übersandte Darstellung und die Internetauszüge des Beklagten (...) Bezug genommen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.6.2014 lehnte der Beklagte die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab. Die Kläger legten daraufhin am 31.07.2014 Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... € herab, weil er die in 2013 gezahlten Aufwendungen der Klägerin für das Training III in Höhe von ... € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannte. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 17.04.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Beklagte rechtsfehlerhaft den Werbungskostenabzug für die Fort- und Ausbildungskosten versagt habe. Bei ihnen habe jeweils die berufliche Veranlassung weit überwiegend im Vordergrund gestanden. Die von ihnen bereits in Vorjahren begonnene Coaching-Ausbildung setze seitens der C voraus, dass vor dem Besuch der Coaching-Ausbildung I und II das Training III und das Training II absolviert werden müsse. Die Coaching-Ausbildung basiere auf dem theoretischen Wissen und der praktischen Erfahrung der vorgelagerten Seminare. Die Lerninhalte der Coaching-Ausbildung I seien ganz überwiegend berufsbezogen gewesen. Aus den vermittelten Inhalten und Fähigkeiten hätten sie beide konkrete berufliche Vort...