Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines persönlichkeitsbildenden Lehrgangs
Leitsatz (redaktionell)
1) Lehrgänge, die die Persönlichkeitsentwicklung zum Gegenstand haben, können zu Werbungskosten führen, wenn sie primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind.
2) Zur Gesamtbeurteilung verschiedener Lehrgänge (Geldtraining; Empowerment-Training; Contextual Coaching).
3) Lehrgangskosten, die entstehen, um zukünftig als Trainer derartige Lehrgänge zu veranstalten, stellen vorweggenommene Werbungskosten dar.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an verschiedenen Seminaren als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide sind Diplom-Ingenieure. Sie wohnten im Streitjahr zunächst in I-Stadt. Der Kläger war bei der U-AG beschäftigt. Zum 01.06.2006 wechselte er zur WM-GmbH & Co. KG mit Sitz in L-Stadt. Der Kläger wurde zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (der WM-Beteiligungs-GmbH) bestellt; die WM-GmbH & Co. KG hatte im Streitjahr rd. 20 Mitarbeiter. Die Klägerin war von Januar bis Mitte April 2006 bei einer in der Universität B-Stadt angesiedelten Einrichtung der N-Gesellschaft nichtselbständig tätig und bezog für diesen Zeitraum einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 4.360 EUR. Von Mitte April bis Ende Juli 2006 erhielt sie Arbeitslosengeld. Infolge des Arbeitsplatzwechsels des Klägers zogen die Kläger im Verlauf des Streitjahres nach M-Stadt. Seit Februar 2007 ist die Klägerin bei der WD-GmbH & Co. KG angestellt, die ihren Sitz in P-Stadt hat und Dienstleistungen im Bereich der technischen und betriebswirtschaftlichen Beratung (einschließlich der Durchführung von Aus- und Weiterbi...