rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitaleinkünfte und Werbungskosten einer Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwaltungskosten einer Erbengemeinschaft sind nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften der einzelnen Gemeinschafter zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 20; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.07.2005; Aktenzeichen VIII B 284/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Gewinnfeststellungen der Klägerin (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Außerdem ist streitig, ob die Klage wirksam zurückgenommen wurde.

Die Klägerin, eine Erbengemeinschaft, ist die Rechtsnachfolgerin des 1961 verstorbenen Herrn A, der bis 1951 Eigentümer eines Mühlenbetriebes in .../Mecklenburg-Vorpommern und verschiedener Grundstücke war. Der Prozessbevollmächtigte ist zugleich Mitglied der Erbengemeinschaft und hat von den Miterben Generalvollmacht erhalten, um die Rückübertragungsansprüche durchzusetzen. Für seine Tätigkeit wurde die Erbengemeinschaft mit Verwaltungskosten belastet. Im Streitjahr 1997 mit 10.614,72 DM in 1998 mit 6.126,53 DM. Diese Kosten waren in den Feststellungsbescheiden vom 08.09.1998 für 1997 (FA II Bl. 128) und vom 27.09.1999 für 1998 (FA III Bl. 168) nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 02.10.1998 (Rb-Akte II Bl.10) und am 08.10.1999 (Rb-Akte III Bl.2) Einsprüche ein.

Aufgrund des für das Vorjahr 1996 in der Sache II 396/98 ergangenen Urteils vom 09.12.1999 wurden die Feststellungsbescheide 1997 und 1998 am 08.02.2000 hinsichtlich des AfA-Ansatzes für ein Grundstück, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, geändert.

In den Jahresabschlussberichten zum 31.12.1996, 1997 und 1998 für die Erbengemeinschaft wurden unter Randziffer A 11 die "bisherigen Vermögensverwertungen aufgeführt:

Bis 1996

Villa, X-Straße

350.000 DM

Wirtschaftsgebäude, X-Straße

250.000 DM

Wohngrundstück Y-Straße

200.000 DM

1997

X-Weg

38.652 DM

Z-Straße

8.515 DM

Y-Weg

3.030 DM

1998

Keine weiteren Verwertungen

Bereits im Bericht für 1996 (Fest-A II Bl. 89) ist bei Randziffer A 12 vermerkt: "Bisher wurden an die Erben 558.000 DM bar ausgekehrt." Die Auskehrung erfolgte laut Bericht in Teilbeträgen von 315.000 DM in 1994 und 243.000 DM in 1995 (Fest-A III Bl. 36). Über eine Auskehrung von weiteren Teilbeträgen in den Streitjahren wurde nicht berichtet.

Mit Schreiben vom 23.04.2002 (Heftung für 1999 Bl. 20) weist der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass es sich bei den Ausgaben für Vermögensverwaltung tatsächlich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handele. Derartige Werbungskosten seien für 1997 in Höhe von 10.614,72 DM und für 1998 in Höhe von 6.126,53 DM angefallen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2003 wurden die Einsprüche zurückgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte nicht begründet hatte, warum die Einsprüche gegen die aufgrund des Finanzgerichtsurteils geänderten Bescheide aufrechterhalten wurden.

Mit der Klage vom 12.08.2003 wendet sich der Prozessbevollmächtigte gegen die Einspruchsentscheidung. Die angekündigte Begründung wurde trotz Mahnung nicht eingereicht. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass man bemüht sei, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Im Schreiben vom 11.11.2003 wird mitgeteilt: "... die bisherigen Streitgegenstände sind nicht mehr aktuell, das heißt ich ziehe meine Klage deswegen zurück. Neu bzw. dem Finanzamt F am 23.04.2002 mitgeteilte Ansprüche beziehen sich auf vorweggenommene Werbungskosten aus Kapitalvermögen und zwar in folgender Höhe: 1997 DM 10.614,72 1998 DM 6.126 ..."

Daraufhin wurde mit Beschluss vom 12.11.2003 das Verfahren eingestellt. Dagegen wendete sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.11.2003. Die Klage sei nicht zurückgenommen worden, sondern habe nur mit neuem Streitgegenstand fortgesetzt werden sollen.

Mit Beschluss vom 28.11.2003 wurde der Einstellungsbeschluss aufgehoben.

Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, bei den geltend gemachten Werbungskosten handele es sich um Ausgaben der Miterben, um die Restitutionsansprüche durchzusetzen. Die zurück übertragenen Grundstücke seien verkauft worden, die Miterben hätten anteilig die Geldmittel erhalten und diese als Kapitalanlagen behandelt. So sei es ihm jedenfalls auf Rückfrage berichtet worden. Auch in 2003 sei ein Grundstück im Werte von 74.000 EUR zurückgegeben worden. In den Gewinnfeststellungsbescheiden 2000, 2001, 2002 seien die erklärten Werbungskosten aus Kapitalvermögen voll anerkannt worden (FG-Akte Bl. 11).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 31.07.2003 aufzuheben und die Feststellungsbescheide 1997 und 1998, zuletzt geändert durch Bescheide vom 08.02.2000, dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen und dabei jeweils Werbungskosten in Höhe von 10.614,72 DM für 1997, in...

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