Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhängung einer Sanktion bei während eines Seetransports verendeten Tieren

 

Leitsatz (amtlich)

Der in Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 2. Alt. VO Nr. 615/98 normierte Sanktionstatbestand hat als Bezugsgröße (hier auf dem Seeweg verendete Rinder) ebenfalls die einzelne Ausfuhranmeldung. Die Behörde hat die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sanktionsnorm.

 

Normenkette

EGV 615/98 Art. 5 Abs. 3-4; EGV 639/2003 Art. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen VII R 54/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 18.11.1998 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H insgesamt 28 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte hierfür unter dem 30.11.1998 mit Antrag-Nr. ...4 die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt. Diese Ausfuhrsendung war Teil einer Gesamtsendung von 535 Tieren, die die Klägerin bei verschiedenen Ausfuhrzollstellen der Bundesrepublik Deutschland zur Ausfuhr abfertigen ließ. Die Tiere wurden jeweils mit dem LKW bzw. der Eisenbahn nach Koper transportiert und anschließend mit dem Schiff "A..." in den Libanon verbracht.

Mit Schreiben vom 11.12.1998 teilte die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit, dass insgesamt 8 Tiere während des Transports mit dem Schiff verendet seien. Zugleich informierte sie das beklagte Hauptzollamt darüber, dass sie diese 8 Tiere mit einem errechneten Durchschnittsgewicht bei ihrem Antrag Nr. ...4 in Abzug gebracht habe.

Das beklagte Hauptzollamt berücksichtigte die 8 Tiere bei dem Erstattungsantrag ...4 gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98, wonach Ausfuhrerstattung für während des Transports verendete Tiere nicht gezahlt wird, erstattungsmindernd und nahm unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 4 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 615/98 eine weitere Kürzung des Erstattungsbetrages vor. Nach Art. 5 Abs. 4 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 615/98 wird die Erstattung weiter gekürzt um den nach Absatz 3 geminderten Erstattungsbetrag, wenn die Zahl der Tiere, für die nach Absatz 3 keine Erstattung bezahlt wird, mehr als 5 Tiere beträgt. Mit Bescheid vom 9.2.1999 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin daher Ausfuhrerstattung lediglich in Höhe von DM 12.461,15.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 9.2.1999 im Hinblick auf die nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgenommene Kürzung des Erstattungsbetrages Einspruch, den das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 3.8.2004 zurückwies. Im Rahmen der Begründung der Einspruchsentscheidung verwies das beklagte Hauptzollamt u.a. darauf, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Tod der während des Transports verendeten Tiere nicht durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport verursacht worden sei. Nach Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 habe aber der Ausführer, wolle er ein Absehen von der zusätzlichen Kürzung der Erstattung nach Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 erreichen, diesen Beweis zu führen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 31.8.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie führt u.a. aus, dass die verendeten Tiere mangels Feststellung ihrer Ohrmarkennummern nicht der durch die Ausfuhranmeldung vom 18.11.1998 konkretisierten Ausfuhrpartie zuzuordnen seien. Es fehle deshalb jede Grundlage, die Sanktionsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 auf diese Ausfuhrpartie anzuwenden. Im Übrigen sei in dem nach Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 erstellten Kontrollbericht festgestellt worden, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten worden seien. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Tod einzelner Tiere durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport verursacht sein könnte, wenn ein Tierarzt unmittelbar nach Entladung der Partie im Bestimmungsdrittland festgestellt habe, dass bei den entladenen Tieren, die die ganz überwiegende Mehrheit der Gesamtausfuhr ausmachten, keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der beim Transport zu beachtenden Tierschutzvorschriften feststellbar gewesen seien. Im Übrigen setze die Anwendbarkeit der Sanktionsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO Nr. 615/98 ohnehin voraus, dass bezogen auf die jeweilige Ausfuhrpartie, die durch die jeweils angenommene Ausfuhranmeldung konkretisiert sei, ein Sanktionstatbestand festgestellt werde. Im Streitfall könnten indes die verendeten Tiere im Hinblick darauf keiner konkreten Ausfuhrpartie zugeordnet werden, da deren Ohrenmarkennummern nicht fe...

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