rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen für die Zeit bis zur Ablehnung eines AdV-Antrags, auch wenn auf einen sodann gestellten Antrag Stundung ab dem Zeitpunkt des Stundungsantrags gewährt wird.

2. Die Stundung steht der als Erlassfall in Nr. 7.2.3 f) AO-DV Zoll zu § 227 angesprochenen Zahlung der Abgabenschuld nach Ablehnung des AdV-Antrags nicht gleich.

3. Aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 6 b) AEAO zu § 240, nach der eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden kann, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt worden ist, lässt sich kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlag durch die Zollbehörden ableiten.

 

Normenkette

AO §§ 222, 227, 240

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass von Säumniszuschlägen.

I. Das Hauptzollamt (HZA) Hamburg-1 erließ am 04.03.2008 einen - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen - Nacherhebungsbescheid über einen Betrag von rund EUR ... mit dem Fälligkeitsdatum 18.03.2008.

Die Klägerin legte am 11.03.2008 Einspruch gegen den Bescheid ein und stellte sogleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde vom HZA Hamburg-1 mit Bescheid vom 09.04.2008 abgelehnt; den sodann gegenüber dem Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung lehnte das FG Hamburg mit Beschluss vom 31.10.2008 ab (Az. 4 V 82/08).

Drei Tage nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses des FG Hamburg stellte die Klägerin beim HZA Hamburg-1 am 10.11.2008 einen Antrag auf Stundung. Das HZA Hamburg-1 stundete die nacherhobenen Einfuhrabgaben mit Bescheid zunächst vom 13.01.2009 und dann mit Bescheid vom 09.09.2009 rückwirkend auf das Datum des Stundungsantrags 10.11.2008.

II. Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber der Klägerin die Zahlung der vom HZA Hamburg-1 am 04.03.2008 festgesetzten Abgaben gemahnt und ein Leistungsgebot für Säumniszuschläge erlassen.

In einem als Einspruch gegen die Säumniszuschläge bezeichneten Schreiben vom 08.04.2008 wies die Klägerin u. a. auf ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Nacherhebungsbescheids hin. Der Beklagte wertete das Schreiben als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge, den es jedoch mit Bescheid vom 19.11.2008 ablehnte. Zugleich berechnete der Beklagte die Säumniszuschläge für 9 Monate auf rund EUR ....

Gegen die Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2008 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie u. a. auf den Inhalt der Dienstvorschrift zur Anwendung der Abgabenordnung im Bereich der Zollverwaltung (AO-DV Zoll).

Die AO-DV Zoll benennt unter der Ziffer 7.2 zu § 227 AO - ausdrücklich nicht abschließend aufgezählte - Umstände, die einen Billigkeitserlass von u. a. Säumniszuschlägen rechtfertigen können.

Die Klägerin nahm Bezug auf Nr. 7.2.3. Buchst. f) AO-DV Zoll, wo der Erlass von Säumniszuschlägen für den Fall geregelt ist, dass eine festgesetzte Abgabe binnen Wochenfrist nach Ablehnung eines - wie hier - rechtzeitig gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gezahlt wird. Die Klägerin meinte, die ihr gewährte Stundung mit Ratenzahlungen sei einer Zahlung gleichzustellen.

Mit Schreiben vom 29.10.2010 korrigierte der Beklagte die Berechnung der Säumniszuschläge lediglich um einen Monat zugunsten der Klägerin auf EUR .... Mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid sodann als unbegründet zurück. Die Erlassgründe für Säumniszuschläge seien in der AO-DV- Zoll unter Nr. 7.2.3 zu § 227 AO abschließend geregelt. Der Fall des Buchst. f) sei nicht gegeben. Die Stundung sei der Zahlung nicht gleichgestellt; der Stundungsantrag sei nicht vor Fälligkeit gestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

III. Die Klägerin hat am 12.03.2012 Klage erhoben.

Die Klägerin meint im Hinblick auf die AO-DV Zoll, dass der vorliegende Fall, in dem nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Stundung mit Ratenzahlung gewährt worden sei, in gleicher Weise wie eine Zahlung der Abgabenschuld nach Versagung der Aussetzung der Vollziehung zu behandeln sei. Es sei unbillig, die Zahlung der gestundeten Einfuhrabgaben weiterhin mit dem besonderen Druckmittel der Säumniszuschläge zu belegen. Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin an den Umständen, die zum Erlass des Einfuhrabgabenbescheids vom 04.03.2008 geführt haben, kein Verschulden treffe, und dass ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht missbräuchlich gewesen sei.

Die Klägerin weist zur Stützung ihrer Argumentation auf den Anwendungserlass für die Finanzbehörden der Länder zur AO (AEAO) zu § 240, Nr. 6 Buchst. b) hin, nach dem bei Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eine neue Frist zur Zahlung gewährt werde. Diese Regelung werde von den...

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