Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

Die Finanzbehörden dürfen nie bei einem Antrag auf schlichte Änderung der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch während der Klagfrist gestellt worden ist, nur Begründung erneuter Sachprüfung auf die Gründe der 1. Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue Tatsachen, noch neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringt.

 

Normenkette

AO § § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 90 Abs. 2; FGO § 47

 

Tatbestand

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 machten die Kläger, ein verheiratetes, zusammen veranlagtes Ehepaar, Gesamtaufwendungen für die in E lebende Mutter des Klägers zu 1) in Höhe von 3.855 € geltend. Als Nachweis legten die Kläger 12 Kontoauszüge vor (Januar bis Dezember 2007), aus denen monatliche Abbuchungen über eine ... Kreditkarte mit der Nr. ... ersichtlich sind.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 15.367 € mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 21.08.2008 fest, ohne die Aufwendungen für die unterstützte Person zu berücksichtigen, da die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht hinreichend nachgewiesen worden seien.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 erhoben die Kläger hiergegen Einspruch. Sie trugen vor, dass es sich bei den erklärten Unterhaltszahlungen um einen bereits mehrfach geprüften aktenkundigen Dauersachverhalt handele. Die vorliegende Bedürftigkeitsbescheinigung stamme vom 18.12.2007 und sei bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2006 eingereicht worden. Die in der Einkommensteuererklärung beigefügten ... Kreditkarten-Abrechnungen belegten den tatsächlichen Zahlungsfluss an die unterstützte Person.

Mit weiterem Schreiben vom 28.11.2008 wiesen sie erneut auf die dem Beklagten vorliegenden Unterlagen hin. Hieraus ergebe sich, dass die unterstützte Person die Mutter des Klägers sei, diese ledig sei und über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 60 $ verfüge. Die entsprechende Erklärung sei sowohl von der Mutter des Klägers als auch von einer ausländischen Behörde unterzeichnet. Die unterstützte Person habe auch den Erhalt bestätigt.

Diesem Schreiben war die mit handschriftlichen Eintragungen versehene Anlage Unterhalt beigefügt (Bl 10 Rechtsbehelfsakte Bd. I).

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die mit Schreiben vom 25.08.2008 und 07.10.2008 erbetenen Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Insbesondere sei aus den vorgelegten Kontobelastungen nicht ersichtlich, wo und für welche Zwecke die Kreditkarte genutzt worden sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Mutter des Klägers die einzige Nutzungsberechtigte sei, im Übrigen lägen die ausführlichen Abbuchungsbelege der Kreditkartenabrechnungen nicht vor.

Unter dem 02.01.2009 beantragten die Kläger die schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen. Sie führten unter Beilegung einer ins Deutsche übersetzten Erklärung der Mutter des Klägers zu 1) hierzu aus, dass klar ersichtlich sei, dass lediglich die Mutter des Klägers zu 1) die nämliche Kreditkarte nutzen könne und sie unter Eid erklärt habe, dass sie die ... Karte mit der Nr. ... zur Abhebung von Geldbeträgen nutze.

Ferner erklärten sie, dass der Weg des Antrags auf schlichte Änderung gewählt worden sei, um wegen der geringen steuerlichen Auswirkungen nicht die Finanzgerichtsbarkeit bemühen zu müssen.

Mit Bescheid vom 30.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf schlichte Änderung mit der Begründung ab, dass dieser erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt worden sei und der Beklagte Steuerbescheide aufgrund eines schlichten Änderungsantrages gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nur insoweit zugunsten des Steuerpflichtigen ändern dürfe, als der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt worden sei.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 27.02.2009, beim Beklagten am gleichen Tage eingegangen, Einspruch ein und führten mit weiterem Schriftsatz vom 03.04.2009 aus, dass § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 klarstelle, dass, wenn das Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung beendet sei, eine Änderung auch ohne Klagerhebung möglich sei, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist den Antrag auf Änderung stelle.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus: Versäume ein Steuerpflichtiger die Klagefrist gegen einen Einkommensteuerbescheid, eröffne ihm ein nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, aber vor Ablauf der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO keinen neuen Rechtsweg mit dem Ziel einer erneuten sachlichen Überprüfung der im Einspruchsverfahren streitigen Punkte. Der...

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