Entscheidungsstichwort (Thema)

Sielbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für einen Sielanschluss stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 2, Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Sielbaukosten als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes X-Strasse in Hamburg.

Mit Bescheid vom 14. 8. 1996 setzte die Freie und Hansestadt Hamburg - Landesabgabenamt - für die Herstellung von Sielanschlussleitungen einen Betrag von 26.825 DM mit Zahlungsfrist bis zum 17. 11. 1996 fest. Eine Klempnerfirma führte entsprechende Schmutzwassersielarbeiten zum Festpreis von 6.400 DM gemäß Rechnung vom 28. 10. 1996 durch. Zuvor befand sich auf dem Grundstück der Kläger eine funktionsfähige unterirdische Sickergrube, über die die Abwässer entsorgt wurden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den Gesamtbetrag von 33.225 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 29. 4. 1997 ließ der Beklagte die Aufwendungen für die Sielbaukosten unberücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger vom 15. 5. 1997 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 28. 5. 1997 zurückgewiesen.

Die Kläger haben unter dem 30. 6. 1997 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Berücksichtigung der Sielbaukosten als außergewöhnliche Belastung weiterverfolgen.

Sie sind der Ansicht, dass die getätigten Ausgaben außergewöhnlich seien, da es sich um größere Aufwendungen handele, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen entstünden. Im Kalenderjahr 1996 sei nur eine kleine Minderheit in vergleichbarem Maße von Aufwendungen getroffen worden wie sie die Kläger hätten aufführen müssen. (Beweis: Sachverständigengutachten). Da sie sich dem Anschluss an das Sielnetz nicht hätten entziehen können, seien die Aufwendungen dem Grunde nach auch zwangsläufig. Ein Gegenwert sei im übrigen nicht erlangt worden, weil es sich im Streitfall nicht um einen Erstanschluss von Neubauten handele, sondern eine funktionierende Abwasserentsorgung durch eine Sickergrube vorhanden gewesen sei.

Schließlich stehe der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BFH werde nach Aufgabe der Nutzungswertbesteuerung für Wohnungen im eigenen Haus den damit zusammenhängenden Aufwendungen kein Werbungskostencharakter mehr zugesprochen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 28. 5. 1997 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 29. 4. 1997 mit der Maßgabe zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 33.225 DM unter Ansatz der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Berücksichtigung könne nicht erfolgen, weil die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien und die Kläger einen Gegenwert erhalten hätten.

Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit sei nicht auf die Gruppe sämtlicher Steuerpflichtigen, sondern auf diejenigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen. Die Inanspruchnahme für Sielbaubeiträge treffe in der Gruppe der Steuerpflichtigen, zu deren Vermögen eine selbstgenutzte Wohnimmobilie gehöre, nicht nur eine kleine Minderheit. Im Übrigen sei nicht auf die Verhältnisse in Hamburg-... in den Kalenderjahren 1995 bis 1997 abzustellen, sondern auf die im gesamten Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes.

Als Gegenwert verfügten die Kläger nunmehr über den wirtschaftlichen Vorteil der Inanspruchnahme des öffentlichen Schmutzwassersiels. Durch den Benutzungszwang sei die vorher vorhandene Abwasserbeseitigung annulliert worden. Darüber hinaus sei für die Klempnerarbeiten unzweifelhaft ein Gegenwert erlangt worden.

Die die Kläger betreffende Rechtsbehelfsakte nebst Konvolut aus der Einkommensteuerakte zur Steuer-Nr. ... hat vorgelegen.

Die Beteiligen haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß §§ 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen für den Sielanschluss als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung). Dabei wird der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Nach Abs. 2 erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge