Entscheidungsstichwort (Thema)

AO/FGO: Schlussbesprechung, Gewinnfeststellung, Nachprüfungsvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist eine Klage, dass es sich um freiberufliche und nicht um gewerbliche Einkünfte handele, unzulässig.

2. Dass nach der Betriebsprüfung keine Schlussbesprechung stattgefunden hat, führt nicht zu einem Verwertungsverbot.

3. Dass im Kopf des Gewinnfeststellungsbescheids die GbR ohne einen Zusatz betreffend ihrer Beendigung aufgeführt ist, macht den Bescheid nicht nichtig.

4. Wenn ein Gewinnfeststellungsbescheid mit einer Nebenbestimmung über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts verbunden wird, können weder die Feststellungen noch die Nebenbestimmung isoliert angefochten werden.

5. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheids ist dahin auszulegen, dass letzterer insgesamt einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmung über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts aufgehoben wird.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; AO §§ 91, 118, 120-121, 124-125, 164, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §§ 201-202; GewStG §§ 7, 35b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen IV B 42/03)

BFH (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen IV B 42/03)

 

Tatbestand

I. Bei der Gewinnfeststellung 1990-1992 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, erstens ob Betriebsprüfungsergebnisse ohne Schlussbesprechung verwertbar waren, zweitens ob nach der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts durch die aufgrund Betriebsprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide und nach deren Aufhebung noch eine Grundlage für neue Gewinnfeststellungen bestand und drittens ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit handelte.

II. Die GbR befasste sich mit häuslicher Krankenbetreuung und bestand seit ihrer Tätigkeitsaufnahme in Hamburg am 1. Juni 1990 mit je 50 % Anteilen des Klägers zu 1 und des Klägers zu 2, die beide examinierte Krankenpfleger sind (Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Bd. I Bl. 4, 5; Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 62).

Der Kläger zu 2 meldete außerdem für sich per 1. Juli 1990 als gesondertes Einzelunternehmen ein Gewerbe "Soziale Dienstleistungen (praktische Hilfeleistungen und Betreuung), ausgenommen Pflegeleistungen im Rahmen einer heilhilfsberuflichen Tätigkeit" an (Gf-A Bd. I Bl. 1 ff). Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16. August 1990 wurde mitgeteilt, dass der Kläger nicht allein arbeite, sondern beide Kläger zusammen als GbR in der häuslichen Krankenbetreuung tätig seien (Gf-A Bd. I Bl. 5).

Während der Betrieb der GbR anwuchs, wurden zunehmend Mitarbeiter im Büro und in der Pflege beschäftigt (insbesondere examinierte Teilzeitkräfte). In einem Leserbrief des Klägers zu 1 in der Wochenzeitschrift "X" in 1991 Heft ... S. ... ist die Rede von "ungefähr 70 Mitarbeitern", davon über die Hälfte Angestellte (FG-A Bl. 28; FG-A III 125/01 Bl. 35). Folgende Daten ergeben sich aus den eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnungen und Lohnsteuer-Anmeldungen:

Umsätze

DM

Fremdleist.

DM

Personalkosten

DM

LohnSt

DM

2. Hj.1990

55.147

6.742

26.834

1991

1.516.747

712.080

518.518

71.626

1992

3.806.771

2.217.964

931.508

128.968

1993

7.228.028

4.519.767

1.696.309

Nach einem Umbau wurden neue Räume bezogen, möglicherweise Anfang 1993 (Protokoll vom 8. Mai 2001, FG-A Bl. 73 ff, 86, FG-A III 125/01 Bl. 69 ff, 82). Soweit kleinere andere Pflegegesellschaften über die GbR der Kläger mit den Krankenkassen abgerechnet haben, erscheinen diese Umsätze unter den Fremdleistungen (Protokoll vom 4. September 2001, FG-A Bl. 96, 101, FG-A III 125/01 Bl. 90 ff, 95). Zeitweise wurden Zweigstellen unterhalten (Abschlusserläuterungen per 31. Mai 1994, Gf-A Bd. II Bl. 56).

Ende Mai 1994 wurde die GbR durch Ausscheiden des Klägers zu 2 beendet. Danach führte der Kläger zu 1 den Betrieb als Einzelunternehmer in den bisherigen Geschäftsräumen weiter (FG-A Bl. 161, Gf-A Bd. I Vorbl.u. Bl. 148, Bd. II Bl. 21).

III. 1. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ ursprünglich Gewinnfeststellungsbescheide unter Nachprüfungsvorbehalt (§ 164 Abs. 1 AO) für 1990 vom 27. Juli 1992, für 1991 vom 21. Oktober 1992, für 1992 vom 6. Mai 1994 und antragsgemäß Änderungsbescheid 1992 vom 8. Juli 1994 (Gf-A Bd. I Bl. 29, 49, 90, 100). Entsprechend den beim FA eingereichten Erklärungen wurden die Gewinne der GbR als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz -EStG-) festgestellt.

2. Ab Juni 1995 wurde eine Betriebsprüfung für die ehemalige GbR betreffend 1990-1992 an Amtsstelle durchgeführt (Betriebsprüfungs-Akte -Bp-A- Bl. 1 ff, 20 ff, Betriebsprüfungs-Arbeitsakte -Bp-Arb-A- Bl. 2 ff, 32 ff). Am 4. Juli 1995 fand eine Besprechung mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten statt (FG-A Bl. 30 ff = Bp-Arb-A Bl. 44 ff). Am 27. Februar 1996 gab die Betriebsprüferin wegen Einnahmedifferenzen den Klägern persönlich die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt; die Prüferin notierte, dass die Kläger sich zur Klärung wegen eines Termins für die Schlu...

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