Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Tatbestand der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ist grundsätzlich auf dasjenige Rechtssubjekt abzustellen, das Vertragspartei im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts ist.

Im Falle des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten hat die steuerliche Folge an der Wurzel der unangemessenen Gestaltung anzusetzen.

 

Normenkette

AO § 42; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.2007; Aktenzeichen IV B 166/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns der Klägerin zu 3 aus der Veräußerung des Schiffes MS A.

Die Klägerin zu 3 wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1996 gegründet. Gegenstand der Gesellschaft ist gem. § 2 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Erwerb von Seeschiffen und der Betrieb dieser Schiffe sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung war die Klägerin zu 2. Einzige Kommanditistin war die zum 01.10.1981 gegründete D... KG (GmbH & Co) - im Folgenden: D KG - (s. § 4 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 25.08.1994, Anlagenband), die zum 01.10.2003 im Wege des Formwechsels in die D... GmbH umgewandelt wurde (Klägerin zu 1). Gegenstand der D KG war gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 25.08.1994 der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Schifffahrt, die Durchführung eigener Geschäfte jeglicher Art, die mit der Schifffahrt verbunden sind, sowie alle Neben- und Hilfsgeschäfte, die der Erfüllung des Gesellschaftszwecks dienen. Die D KG war die geschäftsführende Holdinggesellschaft der M... Gruppe, zu der u.a. auch die Bereederungsgesellschaft ...Transport GmbH (T GmbH) gehört. Der T GmbH wie auch der D KG wurden regelmäßig über Makler Schiffsprojekte zum Kauf angeboten. Dabei wurde seitens der D KG sowohl der Ankauf eines Schiffes zum Vertrieb als Kapitalanlageprojekt auf dem deutschen Kapitalmarkt als auch die Alleinübernahme eines Schiffes geprüft. Im Dezember 1989 hatte die D KG das Schiff "N..." erworben und bis Dezember 1993 betrieben. Mit Vertrag vom 02.11.1994 hatte die H... treuhänderisch für die D KG das Seeschiff MS A erworben (Betriebsprüfungsarbeitsakte - BPA - Bl. 88). Im Rahmen der späteren Betriebsprüfung war für die D KG vorgetragen worden, dass im Falle der Übernahme eines Schiffes durch die D KG allein das Schiff in einer selbständigen Rechtsform betrieben werde, um u.a. die Haftung auf den selbständigen Betrieb zu beschränken. Aus Vereinfachungs- und Kostengründen sei in der Vergangenheit in Deutschland auch der selbständige Teilbetrieb gewählt worden. Zudem war auf internationale Diskussionen zum Haftungsrecht im Sinne der Durchgriffshaftung auf den beneficial owner und darauf hingewiesen worden, dass zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Veräußerungsabsicht bestanden habe.

Auf der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 3, 2 und der D KG vom 29.11.1996 erteilten die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer die Zustimmung zur Übertragung des Schiffes A von der D KG auf die Klägerin zu 3 zu Buchwerten mit Wirkung vom 31.12.1996 (BpA Bl. 122). Laut Übergabeprotokoll wurde das Schiff am 31.12.1996 von der Klägerin zu 3 übernommen (BpA Bl. 129). Mit Vertrag vom 29.11.1996 trat die Klägerin zu 3 zum 31.12.1996 für die D KG in den Treuhandvertrag mit der H ein (BpA Bl. 125). Das Schiff war verchartert. Die Bereederung der A wurde wie schon bei der D KG auch bei der Klägerin zu 3 durch die T GmbH übernommen.

Mit Vertrag vom 15.09.1997 verkaufte die H das Schiff (treuhänderisch für die Klägerin zu 3) an die ... Shipping Corporation (BpA Bl. 94). Als Übergabezeitpunkt war Oktober/November vorgesehen. Aus dieser Veräußerung wurde ein Veräußerungsgewinn von 7.647.460 DM erzielt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.11.1997 (BpA Bl. 133) wurde die Liquidation der Klägerin zu 3 beschlossen. Gem. Vereinbarung vom Dezember 1997 zwischen der Klägerin zu 3 und der Klägerin zu 2 als der früheren persönlich haftenden Gesellschafterin und nunmehrigen Liquidatorin der Klägerin zu 3 übernahm die Klägerin zu 2 sämtliche vorhandene Aktiva und erklärte hinsichtlich der Passiva den Schuldbeitritt in Verbindung mit einer Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin zu 3 im Innenverhältnis (BpA Bl. 130). Im Handelsregister wurde am ...2001 das Erlöschen der Klägerin zu 3 eingetragen. Weitere Schiffe hatte die Klägerin zu 3 bis zum Zeitpunkt ihrer Liquidation nicht erworben.

Im November 1999 erwarb die D KG das Kühlschiff MS E.

In der Gewerbesteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 11.02.1999 (Gewerbesteuerakte - GewStA - Bl. 36, 26) erklärte die Klägerin zu 3 ("i.L.") den Gewinn aus der Veräußerung der A in Höhe von 7.647.460 DM als tarifbegünstigten Ve...

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