Entscheidungsstichwort (Thema)

„Jahresüberschuss“ als Bemessungsgrundlage für eine Tantieme?

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegungsfähigkeit des Begriffes "Jahresüberschuss" als Bemessungsgrundlage für eine Tantiemezahlung

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3; BGB §§ 133, 157

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin gezahlte Tantiemen zum Teil verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin ist am ... 1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Am Stammkapital waren zunächst Herr FK mit 162.500,00 DM (= 65 %) und seine Ehefrau WK mit 50.000,00 DM (= 20 %) und der Sohn MK mit 37.500,00 DM (= 15 %) beteiligt. Mit Vertrag vom Dezember 1997 hat FK einen Teilgeschäftsanteil von 55.000,00 DM auf seinen Sohn übertragen. Die Geschäftsführerverträge von FK und MK datieren vom 11.1.1991 und sind am 21.5.1994 durch die Gesellschafterversammlung genehmigt worden. WK war ab dem 11.1.1991 als Angestellte für die Klägerin tätig und ist zum 31.12.1996 ausgeschieden.

In den Geschäftsführerverträgen mit FK und MK heißt es unter Textziffer 4.2. hinsichtlich der Tantiemezahlung:

darüber hinaus erhält ... eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von ... v. H. des Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschaftsteuer und vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer.

Der Anstellungsvertrag mit WK enthält eine entsprechende Tantiemevereinbarung.

Die Anstellungsverträge waren vom seinerzeitigen steuerlichen Berater der Klägerin formuliert worden und beruhten auf Beratungen des Bevollmächtigten mit der Familie K. Seinerzeit gingen die Gesprächsbeteiligten davon aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantiemezahlungen der Jahresüberschuss ohne vorherigen Abzug der Tantiemebeträge sein sollte.

Dementsprechend wurden fortan die Tantiemezahlungen nach dem Jahresüberschuss ohne vorherigen Abzug der Tantiemezahlungen als Betriebsausgaben ermittelt. Das seinerzeit für die Besteuerung zuständige Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... folgte den entsprechenden Steuererklärungen und beanstandete die Tantiemezahlungen nicht. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem die Zuständigkeit für die Besteuerung der Klägerin ab 1.1.1998 auf den Beklagten übergegangen war, wurde die Veranlagung zunächst ebenfalls erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt.

Aufgrund einer Überprüfung der Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftergeschäftsführern gelangte der Beklagte nach Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen zu der Auffassung, dass die Tantieme zwar klar und eindeutig im Voraus vereinbart worden sei, dass bei der Berechnung jedoch von einer anderen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden sei. Der Beklagte berechnete daher die Tantiemezahlungen neu - minderte die Bemessungsgrundlage für die Tantiemezahlungen um die Tantiemezahlungen selbst - und behandelte die darüber hinaus gehenden Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre ergingen unter dem 12.3.1999; für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 7.4.1999, mit dem geltend gemacht wurde, die Basis für die von der Klägerin vorgenommene Tantiemeberechnung stimme mit den Vereinbarungen überein, sei im Steuerrecht allgemein üblich und bei der DATEV in ihren Körperschaftsteuerprogrammen gebräuchlich. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.5.1999 zurückgewiesen unter Hinweis auf die eindeutige Formulierung, dass der Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage immer ein Ergebnis nach Abzug der Tantieme bedeute.

Mit der am 18. Juni 1999 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Änderungsbescheide.

Seit 1991 sei die Tantieme so berechnet worden, wie es sich nach Auffassung des seinerzeitigen Beraters und der Geschäftsführer aus der getroffenen Tantiemeregelung ergeben habe: Der Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage sei vor Berücksichtigung von Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Tantieme selbst ermittelt worden. Diese Vorgehensweise der Tantiemeermittlung und die Tantiemeregelung selbst seien üblich und von den Beteiligten gewollt gewesen. Entsprechend sei von Anfang an verfahren worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die geänderten Bescheide für 1994 über Körperschaftsteuer und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG, für 1995-1997 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG, die geänderten Bescheide zum 31.12.1994, 31.12.1995, 31.12.1996 und 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG und die geänderten Bescheide für 1994-1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Einspruchsentscheidung vom 17.5.1999 aufzuheben mit Ausnahme der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 bzw. Feststellungszeitpunkte 31.12.1994 und 31.12.1995.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsent...

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