Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von nicht als Abzugsbetrag erwähnten Tantiemezahlungen; Verdeckte Gewinnausschüttung; Tantieme

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird als Bemessungsgrundlage für eine Tantieme der Jahresüberschuss vor KSt und GewSt genannt ohne dass die Tantieme als Abzugsbetrag erwähnt wird, ist aufgrund der erkennbaren langjährigen anderweitigen Berechnungsweise anzunehmen, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, das die Tantieme ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mindern sollte.
  2. Auch die in der Praxis übliche Berechnungsweise für Tantiemen geht davon aus, dass gewinnabhängige Tantiemen nach dem Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme zu berechnen sind.
  3. Allein die verzögerte Auszahlung einer Tantieme in 3 Raten lässt nicht den Schluss auf eine nicht ernstlich gemeinte Tantiemevereinbarung zu, sofern die Tantieme sowohl in den Vor- als auch in den Folgejahren stets vertragsgemäß gezahlt wurde.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund von Tantiemezahlungen für 1991 und 1992 streitig.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1985 gegründet wurde. Am Stammkapital der Klägerin in Höhe von 800.000 DM ist G. in Höhe von 600.000 DM sowie seine Ehefrau und seine vier Kinder mit jeweils 40.000 DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Textilien aller Art, insbesondere mit Kinderbekleidung und –moden. Der Mehrheitsgesellschafter ist durch den Gesellschaftsvertrag unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.

Am 23. Dezember 1985 schloß die Klägerin, vertreten durch ihren Mehrheitsgesellschafter, mit diesem einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Danach erhält der Geschäftsführer neben einem Festgehalt u.a. auch eine Tantieme. Hierzu heißt es in § 3 des Anstellungsvertrages:

“Herr G. erhält ferner eine gewinnabhängige Tantieme. Die gewinnabhängige Tantieme beträgt 25 % des in der Steuerbilanz der Firma ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie vor Abzug des an die Besitzgesellschaft zu zahlenden gewinnabhängigen Pachtzinses. Die Tantieme ist jedoch nur insoweit zu zahlen, als sie aus dem 120.000 DM übersteigenden Jahresüberschuss vor Abzug der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer sowie des besagten gewinnabhängigen Pachtzinses geleistet werden kann. Änderungen der Bemessungsgrundlage für die Tantieme aufgrund einer finanzamtlichen Außenprüfung lassen die Höhe der Tantieme, sofern diese bereits gewährt ist, unberührt.

Die Tantieme nach Absatz 4 wird innerhalb eines Monats nach Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafterversammlung ausgezahlt. Die Firma ist berechtigt, im Vorgriff auf die voraussichtliche Tantieme Abschlagszahlungen an Herrn G. zu leisten.”

Die Klägerin ermittelte für 1991 eine Tantieme in Höhe von 236.000 DM und für 1992 in Höhe von 86.600 DM. Dabei berechnete sie die Tantieme jeweils vom Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung der jeweils zu gewährenden Tantieme. Die Tantiemebeträge wies die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen für 1991 und 1992 gewinnmindernd als Rückstellung aus. Der Jahresabschluss für 1991 wurde am 04.11.1992 und für 1992 am 18.11.1993 vom Geschäftsführer unterzeichnet. Die Klägerin zahlte die Tantieme von 1991 in drei Raten aus, und zwar im August und September 1993 jeweils 91.250 DM sowie im Oktober 1993 53.500 DM. Die Tantieme für 1992 wurde im Dezember 1993 ausgezahlt.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Tantieme falsch berechnet sei, da sie ihre eigene Bemessungsgrundlage vermindern müsse. Dementsprechend kürzte er die berechnete Tantieme um 25/125, also für 1991 um 47.000 DM und für 1992 um 17.600 DM. Zugleich sah er in der verspäteten ratenweisen Auszahlung der Tantieme für 1991 einen Verstoß gegen die Tantiemevereinbarung, weil sie nicht wie unter Fremden üblich durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund behandelte er die gesamte Tantieme in Höhe von 236.000 DM als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Ausschüttungsbelastung wurde für beide verdeckten Gewinnausschüttungen mit Abschluss der Tantiemezahlung im Jahre 1993 hergestellt. Der Beklagte erließ entsprechend dieser Feststellungen geänderte Bescheide für Körperschaftsteuer 1991 und 1992 jeweils vom 27.05.1997. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 12. März 1998 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung abzusehen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, aus der Rechtsprechung des BFH könne der Grundsatz abgeleitet werden, dass nicht jede Abweichung vom Vertrag mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer geeignet sei, dem Vertrag die erforderliche Ernsthaftigkeit zu nehmen. Im vorliegenden Fall könne weder die...

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