Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber

 

Leitsatz (amtlich)

Die Leistungen von Prostituierten, die im Rahmen eines Bordellbetriebs erbracht wurden, sind dem Bordellbetreiber zuzurechnen, wenn er im Außenverhältnis als leistender Unternehmer auftritt.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Zurechnung von Prostitutionsleistungen.

Die Klägerin - eine Personengesellschaft - betrieb nach Auffassung des Beklagten in den Streitjahren 1999 bis 2005 als rechtlich selbstständiger Teil des A Nightclubs einen Bordellbetrieb. Der A Nightclub war in zwei Bereiche aufgeteilt. In einen Barbereich, in dem Getränke verzehrt und Kontakt zu Prostituierten aufgenommen werden konnte. Der Barbereich wurde in den Streitjahren rechtlich selbstständig durch unterschiedliche GmbHs oder als Einzelfirma geführt. Daneben gab es in einem selbstständigen Hinterhofgebäude den Steigenbereich (Pension), in dem Zimmer vorhanden waren, in denen die Kunden die Prostitutionsleistungen von den Prostituierten aus dem Barbereich in Anspruch nehmen konnten. Der Steigenbereich wurde in den Streitjahren formal als Einzelunternehmen der Gesellschafterin der Klägerin B unter der Firma Pension C betrieben.

Ausgehend von einer im Jahr 2004 begonnene Außenprüfung beim Einzelunternehmen Pension C wurde ein umfangreiches Steuerstrafverfahren eröffnet, u. a. gegen die Gesellschafter der Klägerin. Die Gesellschafter D, E und F wurden durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2011 (...) jeweils wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Gegenstand der Verurteilung waren unter anderem Umsatzsteuerhinterziehungen in den Jahren 2000-2005 in Höhe von insgesamt 2.060.520,50 € durch Abgabe zu niedriger Umsatzsteuererklärungen oder Voranmeldungen für die Pension C.

Nach dem Urteil des Landgerichts haben die Angeklagten in der Pension C mittäterschaftlich dafür gesorgt, dass die aus den sexuellen Dienstleistungen erzielten unbaren Umsätze und Einnahmen mithilfe eines speziell von ihnen entwickelten detaillierten Abrechnungsmodells nur etwa zur Hälfte gewinn- und umsatzwirksam erfasst und der Umsatz- und Ertragsbesteuerung unterworfen wurden. Zudem sind danach in bar kassierte Umsätze und Einnahmen aus den sexuellen Dienstleistungen grundsätzlich nicht in die Buchführung aufgenommen und entsprechend auch nicht steuerlich erklärt worden.

Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c der Strafprozessordnung (StPO) vorausgegangen. Teil dieser Verständigung waren umfassende Geständnisse der Angeklagten sowie eine teilweise Schadenswiedergutmachung in Höhe von 700.000 €.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die Angeklagten traten zur Verschleierung ihrer Verantwortlichkeit formal nicht als Verantwortliche des A Nightclubs auf, sondern setzten verschiedene Strohleute als Geschäftsführer oder Einzelkaufleute ein, die tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hatten. Inhaber und Gesellschafter sowie verantwortlich Handelnde waren die Angeklagten. Sie bestimmten die Unternehmensführung, steuerten die Buchhaltung und Bilanzführung, trafen die Entscheidungen über steuerliche Angelegenheiten, organisierten die Betriebe und Betriebsabläufe, schlossen Verträge und bestimmten die Preise für die gewährten Leistungen. Der A Nightclub wurde von ihnen als ein einheitlicher Betrieb behandelt, obwohl das Bordell formell in einen Gastronomie- und einen Steigenbereich aufgeteilt war, deren Rechtsform und Strohleute mehrmals wechselten. Der Steigenbereich wurde von den Angeklagten in den Jahren 1999 bis 2005 unter der Pension C betrieben. Als formale Inhaberin und Geschäftsführerin setzten die Angeklagten die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten E, B, ein.

Nach außen trat nur einheitlich der A Nightclub in Erscheinung. Für ihn wurde durch die Beschilderung am Gebäude vor Ort und in Zeitungen geworben. Zum A Nightclub war unter der Internet-Adresse www.A-Nightclub.de in der Rubrik "ÜBER UNS" zu lesen:

"ÜBER UNS Der A-Nightclub ist der größte und einer der bekanntesten Clubs in ..., der durch Film, Funk und Fernsehen auch über die Grenzen der Stadt hinaus bekannt ist. Die gehobene und exklusive Ausstattung steht für höchste Ansprüche. Unser Ziel und Wunsch ist es, dass sich Kunden, viele davon langjährige Stammkunden, zu jeder Gelegenheit und zu jedem Anlass bei uns wohl fühlen. Wir bieten Ihnen absolute Diskretion und unser Vertrauen, damit sie absolut entspannte Stunden in unserem Hause genießen können. Unsere gemütliche und wunderschön eingerichtete Bar bietet Ihnen jegliche Art an Getränken und Sie können sich entspannt die Auftritte unserer Modelle auf der Bühne ansehen. Neben elegant eingerichteten Zimmern bietet der A-Nightclub einen wunderschönen Wellness-Bereich mit einem großen Pool, einer Sauna und einem Whirlpool. Entsche...

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