Entscheidungsstichwort (Thema)

Zimmerüberlassung im Bordell keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung von Zimmern ist keine steuerfreie Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG, wenn sie wegen der Einbindung in die Gesamtleistung eines Bordells ein anderes Gepräge erhält. Kennzeichnend hierfür können sein eine einheitliche Außendarstellung als Bordell, eine Zimmerüberlassung nur an Kunden des Hauses, Festlegung eines Eintrittsgeldes, Vorgaben hinsichtlich der Preise.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Zimmerüberlassung um eine eigenständige, umsatzsteuerbefreite Leistung oder einen Teil einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Rahmen eines Bordellbetriebs handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin A ist. Die Klägerin betreibt seit ... den "... Club" in Hamburg. Auf der Homepage wirbt der Nachtclub unter der Überschrift "Über uns" unter anderem mit dem Text: "Unsere gemütliche und wunderschön eingerichtete Bar bietet Ihnen jegliche Art an Getränken. In kleinen Lounge-Ecken können Sie die Dame ihrer Wahl näher kennen lernen. Einige Damen bieten Ihnen auch mal einen spektakulären Striptease. Neben elegant eingerichteten Zimmern bietet Ihnen der ... Club auch wunderschöne Whirlpool-Zimmer."

Unter "Unser Service" ist ausgeführt:

"Während unserer Öffnungszeiten treffen sie täglich bis zu 40 bildhübsche Damen an unserer Bar. Die selbstständigen internationalen Damen sind zwischen 21 und 40 Jahre alt und versprechen exzellenten Service. Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns, wie auch für die Damen an erster Stelle."

Ergänzend wird auf den Internetauftritt der Klägerin, der im Streitjahr 2016 dem in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Ausdrucken entspricht, Bezug genommen.

Der Nightclub ist auf gehobene Ansprüche ausgerichtet. An der Außenfassade weist ein Schild "... Club" auf den Betrieb hin. Im Eingangsbereich befindet sich eine Rezeption, an der - jedenfalls zu Messezeiten - das Eintrittsgeld von 30 € bzw. 50 € zu Messezeiten zu entrichten ist. Im Übrigen wird das Eintrittsgeld an der Bar gezahlt. Von der Rezeption aus führen eine Tür zu den Zimmern im Obergeschoss und ein Durchgang zum Barbereich. Die Tür zum Obergeschoss ist mit der Aufschrift "Hotel" gekennzeichnet. Vom Barbereich sind die drei Whirlpoolzimmer im Untergeschoss zu erreichen (VIP-Abgang). Die in dem Club tätigen Prostituierten erhalten Animierprozente an den von ihren Kunden georderten Getränken sowie von der Klägerin vereinnahmte Entgelte für die sexuellen Dienstleistungen in Höhe von netto 96 € im normalen Zimmer und 104 € im Whirlpool-Zimmer oder bei Außer-Haus-Service. Die Prostituierten sind nach Angaben der Klägerin selbstständig tätig. Der Preis für ein normales Zimmer einschließlich der sexuellen Dienstleistungen beträgt 270 €, für ein Whirlpoolzimmer 290 €. Darin enthalten sind das Entgelt für das Zimmer (150 € bzw. 160 €) und das Entgelt für die sexuellen Dienstleistungen (120 € bzw. 130 €). Die Preise sind als Mindestpreise festgelegt und werden nicht von den Prostituierten verhandelt. Die Getränke werden an der Bar abgerechnet und bezahlt, während die Zimmermiete, die sexuellen Dienstleistungen und der Außer-Haus-Service (280 €) an der Rezeption mit den Kunden abgerechnet werden. Die Prostituierten erhalten das auf ihre Leistungen entfallende Entgelt nach Abzug von 20 % (19 % Umsatzsteuer und 1 % Kartenzahlungsgebühr) am Ende eines Tages in bar von der Klägerin ausgezahlt. An der Rezeption werden die Leistungen auf einer als Rechnung bezeichneten, für den internen Gebrauch geführten Liste festgehalten, die 2012 Leistungen unter den Stichworten "Zimmer", "Pool", "Außer-Haus", "Mädchen", "Transit", "Barauslage", "Sonstiges" vorsah. 2014 wurde eine Liste mit den Stichworten "Zimmermiete", "Pool-Miete", "Bar-Auslagen", "Transit", "Getränke Nr." verwendet. Auf der Liste wurden Beträge für verschiedene Leistungen aufgeführt, wobei nur ein Teil, beispielsweise die Zimmermiete, in die Endsumme einfloss. In der Kassenführung erfasst die Klägerin die Einnahmen für Zimmermiete und für sexuelle Dienstleistungen getrennt.

Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit die im ... Club erbrachten Leistungen insgesamt als steuerpflichtige Umsätze angemeldet hatte, erklärte sie seit November 2015 hinsichtlich der stundenweisen Überlassung von Zimmern umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze und machte auch für vorangegangene Veranlagungszeiträume eine geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer geltend. Die Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten werden weiterhin von ihr als Umsätze zu 19 % versteuert.

Im Streitjahr 2016 wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 begonnen, die von dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen übernommen wurde. Nach einem vorläufigen Bericht über das steuerliche Ermittlungsergebnis kommt das Finanzamt f...

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