Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaltige erfinderische Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nachhaltige erfinderische Tätigkeit kann in der Förderung der Verwertungsreife der Erfindung liegen. Die Ausarbeitung der technischen Lösung einer Erfindung durch den beauftragten Patentanwalt führt jedenfalls dann nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit des Erfinders, wenn der Patentanwalt lediglich eine übliche Leistung im Patenterteilungsverfahren erbringt.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 18

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verwertung einer Erfindung zu steuerbaren Einkünften führt.

Der Kläger ist von Beruf Fotodesigner. Ende der 80er Jahre machte er anlässlich eines privaten Ausfluges mit seinem Sohn die Erfindung eines beweglichen Autofokus bei Fotoapparaten. Bei dem Versuch, seinen Sohn mit dessen Autofocus-Pocketkamera auf dem Skateboard zu fotografieren, stellte er fest, dass das Foto immer unscharf wurde, wenn sich der Sohn aus der Mitte des Bildes bewegte und damit die Schärfe des Fokus verließ. Der Kläger kam auf die Idee, dass der Autofokus flexibel sein müsste. Mit dieser Idee wandte er sich an einen Patentanwalt, den Zeugen B, zur Prüfung einer möglichen Schutzrechtsfähigkeit und übergab ihm eine Handskizze für einen beweglichen Autofocus. Auf der Grundlage der Aufgabenstellung des Klägers und dessen Skizze fertigte der Zeuge zur Prioritätswahrung eine Prinzipskizze und eine prinzipielle Beschreibung, die er am 14.6.1989 beim Patentamt anmeldete. In der Folgezeit erarbeitete der Zeuge eine Vielzahl von alternativen technischen Lösungen in den Unteransprüchen für eine möglichst umfassende Schutzrechtsabgrenzung.

Nachdem der Prüfer im Erteilungsverfahren Bedenken gegen Einzelheiten des angemeldeten Hauptanspruchs erhoben hatte, insbesondere dass ein frei verschiebbarer Autofocus bereits bei Videokameras bekannt sei, formulierte der Zeuge den Hauptanspruch unter Einbeziehung einer besonderen technischen Ausführungsform aus den bisherigen Unteransprüchen 16 und 17 um. Auf dieser Grundlage erfolgte die Patenterteilung mit Beschluss vom 10.10.1990 (wegen der Einzelheiten wird auf die Patentschrift Nr. ... - Anlage zum Schriftsatz 12.5.2004 - Bezug genommen). Später wurde das Patent auch für Europa und die USA erteilt. Für den Patentanwalt entstanden zwischen 1993 und 1995 Aufwendungen von 28.649 DM, die der Kläger zunächst als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Fotograf geltend machte. Dies korrigierte er später während einer Außenprüfung.

In der Folgezeit bot der Kläger das Patent erfolglos verschiedenen Herstellern von Autofocuskameras zum Kauf an. Nach einem Patentrechtsverletzungsstreit mit der Firma A veräußerte er am 14.08.1995 alle Rechte aus dem Patent für 750.000 DM an die Firma A. Diesen Ertrag ordnete der Kläger seinem Privatbereich zu und setzte ihn in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht an. Nach einer Außenprüfung legte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 22.02.1999 die Erfindervergütung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Besteuerung zu Grunde und berücksichtigte sie mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 EStG. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 18.03.1999, der mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2000 zurückgewiesen wurde.

Am 08.08.2000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, die Erfindervergütung steuerfrei zu belassen. Die Erfindung sei dem Privatbereich zuzuordnen und habe mit seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf nichts zu tun. Die erfinderische Idee sei ihm beim privaten Fotografieren mit einer Amateurkamera gekommen. Die Erfindung sei so bestechend einfach, dass es keiner weiteren Schritte zur Umsetzung und Verwertungsreife der Erfindung bedurft habe. Er, der Kläger, habe lediglich eine kleine Handskizze gefertigt und alles weitere der Ausarbeitung seines Patentanwaltes überlassen. Bei der einmaligen und endgültigen Rechteübertragung durch die Veräußerung des Patentes an die Firma A handele es sich demnach um einen Veräußerungsvorgang im Privatvermögen, der nicht der Besteuerung unterliege.

Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2000 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 22.02.1999 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Erfindervergütung in Höhe von 750.000 DM außer Ansatz bleibt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Im Streitfall sei von einer planmäßigen Erfindertätigkeit auszugehen, die immerhin zur Erteilung von drei Patenten geführt habe. Die gesamte Ausarbeitung der Funktionsfähigkeit der Idee habe dem Patentanwalt als Fachkundigem für technische Lösungen oblegen. Dessen Tätigkeit gehe im Streitfall über eine übliche Patentanwaltstätigkeit hinaus; dieser sei letztlich selbst erfinderisch tätig gewesen. Die Idee des Klägers als solche sei nicht schutzrechtsfähig gewesen. Daher liege gerade keine Zufallserfindung, sondern eine nachhaltige Tätigkeit vor.

Das Gericht hat gem. Besch...

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