Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegt kein Fall einer Zufallserfindung vor, wenn noch Versuche notwendig sind, um die Verwertungsreife der Erfindung zu fördern. Die Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, wenn eine verwertungsreife Erfindung veräußert wird. Deshalb ist die vorübergehende Tätigkeit nachhaltig, auch wenn die Klägerin nur eine Erfindung gemacht hat.

 

Normenkette

EStG §§ 18, 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2008; Aktenzeichen VIII B 228/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung von Rechten aus einer Erfindung gegen Entgelt zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist ausgebildeter Apotheker und seit Oktober 1979 bei der Firmengruppe L beschäftigt. Zu dieser Zeit begann unter seiner Leitung innerhalb der L GmbH & Co. KG (L KG) die Entwicklung Transdermaler Therapeutischer Systeme (TTS). Bereits Mitte 1983 begann die Produktion von D..., einem Nitroglycerinpflaster zur vorbeugenden Behandlung von Angina Pectoris. Aus der L KG wurde der Bereich "Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen für medizinische Zwecke" etc. ausgegliedert und in die im Juni 1984 neu gegründete L Therapie System GmbH & Co. KG (LTS) übertragen. Zum Geschäftsführer der LTS wurde der Kläger 1992 bestellt. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben "von der Ausbildung her pharmazeutische Vorexaminierte" und seit 1975 Hausfrau.

Am 12. Dezember 1989 haben die LTS (= Erwerberin) und die Klägerin (= Erfinderin) über den Erwerb von zwei Erfindungen folgenden Vertrag geschlossen:

"Präambel

Die Erfinderin hat zwei Erfindungen gemacht. Mit Zustimmung der Erfinderin hat die Erwerberin diese Erfindungen zum Patent angemeldet und zum Teil darüber verfügt.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Arbeitstitel: "Tablettenpflaster"

Dieses Patent ist am 28. August 1986 unter dem Aktenzeichen P 3629304.045 beim Deutschen Patentamt unter dem Namen der Erwerberin zum Patent angemeldet worden. Mit Beschluss des Deutschen Patentamtes vom 9. November 1988 ist auf die vorbezeichnete Anmeldung ein Patent unter der vorbezeichneten Nummer erteilt worden ...

(2) ... Arbeitstitel: "Randpflaster"

Diese Erfindung ist unter der Nummer P 3908432.9 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden.

(3) Die Erfinderin sichert zu, dass sie über die Erfindung uneingeschränkt verfügen darf und dass - nach Kenntnis der Erfinderin - Rechte Dritter nicht bestehen, ...

§ 2 Übertragung

(1) Die Erfinderin überträgt der Erwerberin die Rechte an den Erfindungen einschließlich aller Rechte auf Schutzrechte, auf die Erteilung von Schutzrechten und aus Schutzrechten, und zwar für das Inland und das gesamte Ausland.

(4) Die uneingeschränkte Übertragung aller Erfindungsrechte - ausgenommen die Nutzungsrechte gem. § 2 Abs. 2 - erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Anwendungsmöglichkeiten der Erfindungen und evtl. Weiterentwicklungen und Verbesserungen, auch soweit sie derzeit noch nicht Gegenstand von Schutzrechtspositionen sind ...

(5) Die Erwerberin nimmt die Abtretung der Rechte an. Soweit die Erwerberin im Vorgriff auf diesen Vertrag bereits über die Rechte verfügt hat, bestätigt die Erfinderin, dass diese Verfügungen mit ihrem Einverständnis erfolgt sind.

§ 3 Umsatzabhängiges bzw. einkunftsabhängiges Entgelt

(1) Die Erfinderin erhält ein Entgelt, welches am wirtschaftlichen Erfolg des nach den Erfindungen hergestellten Produktes mit dem Wirkstoff Nikotin erzielt wird. Dieses Entgelt beträgt 1,25 % (.......................) auf die mit dem Produkt erzielten Nettoverkaufserlöse.

(3) Zusätzlich erhält die Erfinderin einen Anteil von 12,5 % (..................) der auf das Produkt entfallenden Nettolizenzeinnahmen.

§ 5 Abrechnung und Entgeltzahlung

(1) Die Abrechnung über die Höhe des Entgelts erfolgt jeweils unverzüglich nach Ende eines Kalenderquartals ...

§ 8 Schutzrechtsveräußerung bzw. Aufgabe

(1) Veräußert die Erwerberin ein Schutzrecht oder Anteile davon an einen Dritten, erhält die Erfinderin eine angemessene Beteiligung am erzielten Kaufpreis ...

(3) Erteilt die Erwerberin Herstellungslizenzen an Dritte, erhält die Erfinderin ein Entgelt in der Höhe, als würde das Produkt durch die Erwerberin selbst hergestellt ...

§ 10 Laufzeit des Vertrages

(1) Der Vertrag endet spätestens mit der endgültigen Einstellung der Herstellung - ... - der Produkte nach den Erfindungen bzw. dem endgültigen Ende der Lizenzeinkünfte ...

(2) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind vererblich."

Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1989 und 1990 vertraten die Kläger die Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag vom 12. Dezember 1989 um einen Kaufvertrag handele und die im privaten Vermögensbereich liegende Veräußerung nicht der Besteuerung unterliege. Dagegen ging das Finanzamt von steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - aus.

Das ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge