Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 63/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich eigennützigem Interesse des Gläubigers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung des § 3a EStG können sowohl die zu § 3 Nr. 66 EStG alte Fassung (a. F.) als auch die zum sogenannten Sanierungserlass ergangene Rechtsprechung und Verwaltungspraxis herangezogen werden.

2. Ein steuerfreier Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. Ein Gläubiger hat jedenfalls dann keine Sanierungsabsicht, wenn er die Forderung erlässt, weil es ihm allein auf die Erzielung möglichst hoher Erträge aus der Abwicklung eines Kreditengagements ankommt. Ein Erlass oder eine Stundung der aus dem steuerpflichtigen Sanierungsertrag resultierenden Steuern kommt dann aufgrund des bloßen Forderungserlasses nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 4a S. 3; AO §§ 227, 222 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.11.2020; Aktenzeichen X B 63/20)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt in erster Linie die Änderung von Einkommensteuerbescheiden für 2010 und 2013, weil ein Gläubiger ihm Forderungen erließ und der daraus resultierende Gewinn nach Ansicht des Klägers als Sanierungsertrag steuerfrei zu stellen ist. Hilfsweise begehrt der Kläger den Erlass bzw. die Stundung der entsprechenden Steueransprüche.

Der im ... 1945 geborene, verheiratete Kläger ist seit ... 1991 als ... selbständig tätig. In den Streitjahren ermittelte er seinen Gewinn als ... durch Bestandsvergleich. Seine im ... 1949 geborene Ehefrau ist nicht erwerbstätig.

Von 1993 bis 1995 erwarb der Kläger in der Stadt A mindestens vier Mietwohngrundstücke, um sie zu sanieren. Anschließend wollte er die Immobilien an Geschäftspartner veräußern, wobei ihm nach seinen Angaben die Geschäftspartner in nicht bindender Form zugesagt hatten, die Immobilien zu erwerben. Später nahmen die Geschäftspartner nach Angaben des Klägers von ihren Erwerbszusagen Abstand.

Die Immobilien wurden im Wesentlichen von der Bank B (jetzt: Bank C) finanziert.

Die Bank B kündigte die Geschäftsverbindung mit dem Kläger im Dezember 1998 und stellte ihre Gesamtforderung gegen den Kläger in Höhe von ca. 9 Millionen DM sofort fällig. Auf das Schreiben der Bank B vom ... wird Bezug genommen.

Im Jahr 2001 buchte die Bank C bestimmte Darlehen, für die die Grundpfandrechte auf den Immobilien in A als Sicherheit dienten, auf ein Abwicklungskonto.

Mit Schreiben vom ... 2010 teilte die Bank C mit, dass sie bereit sei, nach Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe von insgesamt 960.000 € bis zum 31. Juli 2010 die auf den verbliebenen Objekten für sie eingetragenen Grundpfandrechte freizugeben. Nach Eingang des Ablösebetrages würden aus den abgetretenen Miet-/Pachtzinsforderungen keine weiteren Rechte mehr hergeleitet. Bedingung sei der Eingang des Ablösebetrages bis zum 31. Juli 2010.

Nach Verhandlungen mit dem Kläger modifizierte die Bank C mit Schreiben vom ... 2010 den Vergleichsvorschlag dahingehend, dass der gesamte Betrag in Höhe von 960.000 € bis zum 31. August 2010 vollständig eingegangen sein müsse.

Die letzten vier Objekte des Klägers wurden mit Kaufverträgen vom ... 2010, ... 2010 (zwei Kaufverträge) und vom ... 2010 verkauft. Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten erfolgte am ... 2010, ... 2010 sowie für die letzten beiden Objekte am ... 2010.

Aus den Kaufpreisen wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 945.000 € an die Bank C gezahlt. Die Bank C teilte mit Schreiben vom ... 2010 dem Kläger mit, dass Generalquittung erst nach Eingang eines Gesamtablösebetrages in Höhe von 960.000 € erteilt werden könne, sodass noch ein Restbetrag in Höhe von 15.000 € zu zahlen sei, bevor die Restforderung erlassen werde.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2011 bat die Bank C um Zahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 15.000 € bis spätestens zum 29. Februar 2012. Erst wenn dieser Betrag eingegangen sei, werde hinsichtlich der dort noch offenen Restforderung Generalquittung erteilt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Bank C vom ... 2010, ... 2010, ... 2010 und ... 2011 verwiesen.

Der Kläger befand sich ausweislich eines Liquiditätsprüfungsberichts des Finanzamtes Hamburg-1 aus April 2011 jedenfalls seit 2008 mit sechsstelligen Beträgen (Einkommensteuer[-Vorauszahlungen], Umsatzsteuer) bei dem Beklagten in Vollstreckung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Liquiditätsprüfungsbericht vom ... 2011 verwiesen.

Am ... Dezember 2011 erfolgte eine Besprechung zwischen dem Kläger, dem Zeugen D und dem Beklagten. Dabei sollte die bisherige Vollstreckungsregelung mit dem Beklagten - eine Gesamtabtretung der Forderungen des Klägers gegen seinen Hauptauftraggeber mit monatlicher Freigabe des Beklagten für die laufenden Geschäftsausgaben und übrigen Verbindlichkeiten - bereits seit der abgeschlossenen Liquiditätsprüfung einem allgemeinen R...

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