Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte Steuerpflicht bei Beteiligung an einer GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden Geprägegesellschaft nach nationalem und DBA-Recht

2. Keine beschränkte Steuerpflicht eines Niederländers hinsichtlich der Einkünfte einer deutschen Geprägegesellschaft aus einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat

 

Normenkette

EStG §§ 15, 49; AO § 12

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die angefochtenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 1991 und 1992 sowie der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1991 nach Eintritt der Feststellungsverjährung ergangen sind, ob die Bescheide zutreffend adressiert wurden und ob bei der Ermittlung der Einkünfte und des steuerpflichtigen Betriebsvermögens der ehemaligen B GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 1. ist, die Beteiligung an der B Limited (Brauerei) insoweit nicht berücksichtigt werden durfte, als diese der Kommanditistin und Klägerin zu 2., einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft, zuzurechnen war.

Die Beteiligungsgesellschaft wurde 1970 gegründet und existierte bis März 1998. Sie war gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) und beschränkte sich seit ihrer Gründung auf die Verwaltung einer Beteiligung in Höhe von 20,4% an der 1968 gegründeten Brauerei; die Bilanzen weisen an Aktiva lediglich Finanzanlagen und Forderungen aus und die Gewinn- und Verlustrechnungen nur Erträge aus Beteiligungen.

Geschäftsgegenstand der Brauerei war die Herstellung und der Vertrieb von Bier und anderen Getränken auf den A-Inseln. Ihre Rechtsform entspricht nach deutschem Recht einer Kapitalgesellschaft. Die Geschäfte der Brauerei wurden bis 1994 vom Chairman und Managing Director C geführt, dem Kläger zu 3., der auch zahlreiche andere Brauereien in Entwicklungsländern geplant und geleitet hatte. Der Kläger zu 3. hielt sich mehrere Monate im Jahr auf den A-Inseln auf, nutzte die Büroräume der Brauerei und unterhielt eine eigene Wohnung auf den A-Inseln.

In den Jahren 1990 bis 1993 fanden die jährlichen Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaft auf den A-Inseln im Zusammenhang mit dem jährlichen Gesellschaftertreffen der Brauerei in deren Räumen statt. An den Veranstaltungen nahmen der Kommanditist und Kläger zu 3. sowie der Kommanditist D persönlich teil. Die Kommanditistin und Klägerin zu 2. wurde durch einen Vertreter ihrer Anteilseignerin und die seit 1991 beteiligte Komplementär-GmbH - Klägerin zu 4. - wurde durch den Kläger zu 3. vertreten. Den Vorsitz führte stets der Kläger zu 3. Die Gesellschafterversammlungen wurden in englischer Sprache abgehalten und protokolliert. Auf diesen Gesellschafterversammlungen wurden alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Beteiligung an der Brauerei getroffen.

Die Beteiligungsgesellschaft verfügte nicht über eigene Büroräume, sondern residierte in Hamburg unter der Geschäftsanschrift des Klägers zu 3., der ihr Kommanditist und zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. In Hamburg wurden die Buchhaltung und die Anfertigung der Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen in Auftrag gegeben und vom Kläger zu 3. unterzeichnet, der dem Beklagten gegenüber als Empfangbevollmächtigter auftrat. Im Inland wurde auch der sonstige Kontakt zum Beklagten gehalten und 1989 die vorangegangene Betriebsprüfung betreut.

Seit dem 1. Januar 1991 waren an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt: - als Komplementärin ohne Kapitalanteil die Brauerei GmbH - Klägerin zu 4., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer C (Kläger zu 3.), und - als Kommanditisten die N BV, NL - Klägerin zu 2., in den Protokollen über die Gesellschafterversammlungen mit W bezeichnet - mit 50 %, - C - Kläger zu 3. - mit 40 % und - Herr D mit 10 %.

Mit Ende des Jahres 1993 traten die bisherigen Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Mit Schreiben vom 5. Januar 1995 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung mit Wirkung zum 8. Oktober 1993 ins Ausland verlegt worden sei. Beigefügt war eine - nicht in den Akten befindliche - Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister folgenden Inhalts: Die Klägerin zu 2. übertrug ihre Beteiligung auf den Kläger zu 3. und schied dadurch aus der Gesellschaft aus. Der Kläger zu 3. übertrug sodann seine aufgestockte Beteiligung vollständig auf die Firma G Holdings B.V. und schied dadurch ebenfalls aus der Gesellschaft aus. Herr D übertrug seine Beteiligung ebenfalls auf die Firma G Holdings B.V. und schied dadurch aus der Gesellschaft aus. Auch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Klägerin zu 4., schied aus der Kommanditgesellschaft aus. Gleichzeitig trat die Firma G NL B.V. als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft ein. Das Geschäftslokal der Beteiligungsgesellschaft wurde zu Sozietät S GmbH, X-Straße, Hamburg, verlegt.

Im März 1998 wuchs die Beteiligungsgesellschaft, die Rechtsvorgängerin d...

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