Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein Angehörigen-Mietverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Angehörigen-Mietverhältnis kann nicht anerkannt werden, wenn nicht einmal der Nachweis der Mietzinszahlung gelingt.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen IX B 106/03)

 

Tatbestand

Streitig sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger errichteten auf dem von ihnen am 17.04.1990 erworbenen Grundstück X-Weg ein für die Selbstnutzung bestimmtes Gebäude mit Einliegerwohnung. Die Gesamtwohnfläche beträgt 333,41 qm, davon entfallen auf die Einliegerwohnung 76,05 qm = 22,81 %. Das Gebäude war Mitte 1992 bezugsfertig, bis 1999 sollen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen angefallen sein. Die Finanzierung erfolgte u. a. durch Darlehen der A-Bank und der B-Bank. Letztgenanntes Darlehen ordneten die Kläger ausschließlich der Finanzierung von Aufwendungen für die Einliegerwohnung zu. Die Kläger erklärten 1992 Herstellungskosten von 1.706.963,61 DM, davon entfielen 42.127,32 DM auf die Gartenanlage. Für die Folgejahre machten sie weitere Herstellungskosten für das Gebäude geltend, und zwar 1993 126.011,99 DM und 1994 52.656 DM sowie für die Gartengestaltung 59.556,16 DM und 37.076 DM. 1995 wurden weitere Instandhaltungsaufwendungen von 67.921 DM geltend gemacht.

Nach dem Vortrag der Kläger wurde die Einliegerwohnung an die Mutter der Klägerin, die Zeugin Z, ab dem 01.07.1992 aufgrund mündlichen und später schriftlich fixierten Mietvertrages vom 20.06.1992 vermietet. Der Mietzins sollte 850 DM, die Betriebskosten 80 DM und die Heizkostenvorauszahlung 110 DM betragen. Für das Streitjahr 1993 wurden Quittungen über Mietzahlungen in Kopie eingereicht, und zwar verfasst vom Kläger für die Monate Januar bis April sowie Oktober bis Dezember und von der Klägerin für die Monate Mai bis September. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der Einliegerwohnung erklärten sie für dieses Jahr nicht.

Die Zeugin Z hat ihren Hauptwohnsitz bis heute in ... auf Sylt, in Hamburg ist sie mit dem Zweitwohnsitz gemeldet. In ... steht ihr das Einfamilienhaus Y-Straße 1 zur Verfügung. Ein bis zum 31.12.1991 von ihr als Pensionsbetrieb geführtes Grundstück Y-Straße 2 ist seit dem 01.01.1992 verpachtet.

In ihren Einkommensteuererklärungen (ESt-Erklärungen) für die Streitjahre erklärten die Kläger bezüglich der Vermietung der Einliegerwohnung folgende Verluste:

1992

-58.897 DM

1993

-58.535 DM

1994

-59.704 DM

1995

-72.133 DM

Mieteinkünfte wurden zunächst nur in dem hier nicht streitigen Jahr 1994 erklärt.

Der Beklagte berücksichtigte zunächst - unter Vorbehalt der Nachprüfung - die erklärten Verluste in den Jahren 1992-1994. Nachdem sich bei der ESt-Veranlagung 1995 Rückfragen bezüglich der streitigen Vermietung ergeben hatten, ließ er den erklärten Verlust 1995 unberücksichtigt, änderte auch die Bescheide für 1992 und 1993 und setzte dabei in 1992 Mieteinnahmen von 6.240 DM und in 1993 von 12.480 DM an. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Während des Rechtsbehelfsverfahrens beanstandete der Beklagte u. a. die Zuordnung der Finanzierungskosten der B-Bank ausschließlich auf die Einliegerwohnung, die Aufteilung von unzweifelhaft auf die eigengenutzte Wohnung entfallender Aufwendungen auf beide Bereiche, sowie die Geltendmachung der nämlichen Herstellungskosten in mehreren Jahren. Nachdem die Kläger Fragen hierzu aus Sicht des Beklagten nicht ausreichend beantwortet hatten, wies dieser mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2001 den Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1992 zurück - hier blieb es wegen Eintritts von Teilverjährung nach § 174 Abs. 3 AO a.F. allerdings bei der Zuordnung der Zinsaufwendungen für die B-Bank ausschließlich auf die Einliegerwohnung -, setzte die ESt für 1993 herauf und für 1995 herab und wies die Einsprüche im Übrigen zurück. Streitig blieb danach in 1992 und 1993 der Ansatz von Mietzahlungen und die Zuordnung der Finanzierungsaufwendungen der B-Bank - Berücksichtigung nur noch in Höhe von 22,81 % - in 1993 und 1995. Ferner berücksichtigte der Beklagte Instandhaltungsarbeiten 1995 nur in eingeschränktem Umfang (auf das erläuternde Schreiben des Beklagten vom 19.06.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.08.2001 wird Bezug genommen).

Mit Schriftsatz vom 24.09.2001 haben die Kläger Klage erhoben. Zu den Streitpunkten tragen sie im Einzelnen vor:

- Mieteinnahmen

Tatsächlich hätten sie, die Kläger, 1992 und 1993 keine Miete erhalten, sodass es keinen Rechtsgrund für den Ansatz von Mieteinnahmen gebe. Der in 1993 gezahlte Betrag von 12.480 DM sei noch im Streitjahr 1993 als Schadensersatz erstattet worden (Beweis: Zeugnis der Frau Z), weil sich der Einzug in die Einliegerwohnung verzögert habe, und zwar sei statt des ursprünglich in Aussicht genommenen 01.01.1992 der Bezug erst zum 30.06.1992 möglich gewesen. Deshalb habe die künftige Mieterin ihre Möbel bei einer Spedition zwischenlagern müssen. Hierdurch seien erhebliche, zum Schadensersatz führende Kost...

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