rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verstoß gegen EU-Recht durch Versagung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten für beschränkt Steuerpflichtige

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Versagung der Berücksichtigung der persönlichen Lage oder des Familienstandes nur gegenüber Gebietsfremden verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV, wenn die Berücksichtigung nach internationalem Steuerrecht dem Wohnsitzstaat obliegt.

2. Nach internationalem Steuerrecht sind nur bei der unbeschränkten Steuerpflicht die Leistungsfähigkeit mindernde, unvermeidbare Einkommensverwendungen steuermindernd zu berücksichtigen.

3. Bei der Bestimmung der einkommensteuerrechtlichen Leistungsfähigkeit hat der nationale Gesetzgeber einen Spielraum.

4. Dieser Spielraum ist bei der Versagung der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, nicht überschritten worden.

 

Normenkette

EG Art. 43; EStG 1998 § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 50 Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen I R 113/03)

BFH (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen I R 113/03)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht.

Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Im Streitjahr 1998 erhielt er aus seiner Beteiligung an der Erbengemeinschaft nach A inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach dem Feststellungsbescheid vom 29.5.2001 betrugen sie ... DM. Der Bescheid weist DM 1.046 als nicht abziehbare Steuerberatungskosten aus. Weitere inländische Einkünfte hatte der Kläger nicht. Die inländischen Einkünfte betrugen weniger als 90% seiner Gesamteinkünfte.

In seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung, die unstreitig DM 1.046 betrugen, als Sonderausgaben geltend.

In dem Einkommensteuerbescheid vom 13.3.2000 wurden die Steuerberatungskosten unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anerkannt.

Der vom Kläger am 7.4.2000 eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 25.7.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage ging am 28.8.2000 bei Gericht ein.

Der Einkommensteuerbescheid 1998 wurde am 11.12.2001 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert und die Einkommensteuer auf DM ... festgesetzt.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, durch die Nichtberücksichtigung der Steuerberatungskosten werde er unter Verstoß gegen EG-Recht gegenüber Gebietsansässigen diskriminiert. Die Steuerberatungskosten stünden im ausschließlichen Zusammenhang mit den inländischen Einkünften und seien in den Niederlanden nicht abzugsfähig.

Der Kläger beantragt, den geänderten Einkommensteuer-Bescheid 1998 vom 11.12.2001 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben in Höhe von DM 1.046 herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG die Steuerberatungskosten des beschränkt Steuerpflichtigen nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Eine nach EG-Recht unzulässige Diskriminierung eines EU-Bürgers liege nicht vor. Es entspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH), wenn bei der Besteuerung zwischen beschränkt Steuerpflichtigen und unbeschränkt Steuerpflichtigen unterschieden werde. Mit der gesetzlichen Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen, § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG, sei eine Diskriminierung aufgrund der unterschiedlichen Anerkennung von Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen und unbeschränkt Steuerpflichtigen durch das Gesetz ausgeschlossen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten (Band I der Einkommensteuerakte, Band I der Rechtsbehelfsakte für die Einkommensteuer 1998; jeweils zur Steuernummer ...), die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.

Der gemäß § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Einkommensteuerbescheid 1998 vom 11.12.2001 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte die Steuerberatungskosten des Klägers nicht als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt, denn Sonderausgaben können bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden (I). Die Ungleichbehandlung gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen verstößt nicht gegen höherrangiges Rechts, insbesondere auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften (II).

I. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 4 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl I 1997, 821 ...

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