Entscheidungsstichwort (Thema)

Baukindergeld nur bei steuerlich zu berücksichtigendem Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Einzelheiten der Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Einkünfte des Kindes bei der Gewährung von Baukindergeld

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4, § 34f

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Baukindergeld.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für ein 1994 erworbenes Einfamilienhaus nehmen sie die Förderung nach § 10e EStG in Anspruch.

Die 1973 geborene Tochter A der Kläger, die im Streitjahr in deren Haushalt lebte, wurde am ...11.2000 27 Jahre alt. Sie studierte im Streitjahr Psychologie und bezog aus einer Teilzeitbeschäftigung 30.715,81 DM Arbeitslohn.

Mit ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr begehrten die Kläger u.a. die Berücksichtigung von Baukindergeld. Mit ESt-Bescheid vom 4.3.2002 lehnte der Beklagte die Gewährung dieser Begünstigung ab und ließ verschiedene geltende gemachte Werbungskosten nicht zum Abzug zu. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 8.3.2002. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2002 setzte der Beklagte - nach Ankündigung der Verböserung - die ESt höher fest, weil er bereits anerkannte Werbungskosten nicht mehr zum Abzug zuließ. Ferner lehnte er weiterhin wegen der zu hohen eigenen Einkünfte der Tochter die Gewährung des Baukindergeldes ab.

Am 7.1.2003 haben die Kläger Klage erhoben. Nachdem am 5.8.2003 ein Gespräch an Amtsstelle statt gefunden hatte, erließ der Beklagte am 26.8.2003 einen geänderten ESt-Bescheid, der zu einer Erstattung führte. Streitig blieb die Frage, ob wegen der Höhe der Einkünfte der Tochter ein Anspruch auf Gewährung von Baukindergeld besteht.

Die Tochter führt unter dem AZ VI 332/04 vor dem erkennenden Senat ein Klageverfahren gegen den ESt-Bescheid 2000. In diesem Verfahren ist streitig, ob Aufwendungen für ein Psychologiestudium Werbungskosten darstellen.

Die Kläger begründen ihren Anspruch auf Baukindergeld wie folgt: Der Beklagte habe die Einkünfte der Tochter falsch berechnet. Die Aufwendungen für das Studium seien für den Zeitraum Januar bis Dezember zu berücksichtigen, auch wenn die Kindergeldberechtigung mit dem Erreichen des 27. Lebensjahres weggefallen sei. Zudem habe der Beklagte die Arbeitnehmerpauschale, die Kirchensteuer sowie die Vorsorgepauschale nicht berücksichtigt. Bei richtiger Berechnung ergäben sich zu berücksichtigende Einkünfte der Tochter von 12.375,- DM.

Die nachträglich ab 1996 eingeführte Regelung, die die Gewährung von Baukindergeld an das Unterschreiten bestimmten Einkünftegrenzen für die Kindergeldgewährung knüpfe, beinhalte eine unzulässige Rückwirkung. Nach der ursprünglichen Gesetzeslage habe ihnen, den Klägern, Baukindergeld für den gesamten Zeitraum der Eigenheimförderung, und zwar von 1994 bis 2000 zugestanden. Hierauf hätten sie sich bei ihren Dispositionen eingestellt.

Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid vom 26.8.2003 mit der Maßgabe zu ändern, dass Baukindergeld in Höhe von 1000,- DM berücksichtigt und die ESt entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

und nimmt auf seine erläuternden Schreiben aus dem Einspruchsverfahren Bezug.

Das Gericht hat die Verfahrensakte VI 332/04 beigezogen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift über die Senatssitzung vom 11.5.2005 Bezug genommen.

Die die Kläger betreffende ESt-Akte zur Steuernummer ... hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2005 in der Sache entscheiden, obwohl die Kläger zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Die Kläger sind ordnungsgemäß gem. § 91 Abs. 2 FGO unter Hinweis darauf geladen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Nachdem das Gericht die Anträge vom 23.4.2004 und vom 4.5.2005 auf Aussetzung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt hatte, haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 9.5.2005 auch keinen weiteren Verlegungsantrag gestellt, sondern nur angekündigt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könnten, weil es ihnen nicht möglich sei, ohne fachliche Hilfe einen Beitrag zu leisten. Selbst wenn in diesem Schreiben ein Verlegungsantrag erblickt würde, rechtfertigte er nicht die Verlegung der mündlichen Verhandlung. Denn das Klageverfahren wird bereits seit dem 7.Januar 2003 geführt, sodass die Kläger ausreichend Zeit hatten, sich ggf. rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen, zumal der Streitstoff ohnehin begrenzt und durch die gerichtlichen Hinweisschreiben vom 1.9.2004 und vom 27.1.2005 weiter präzisiert worden war.

II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch die Klage des Klägers zulässig. Zwar ist die Einspruchsentscheidung vom 20.12.2002 nur an die Klägerin adressiert worden, das Gericht legt die insoweit mehrdeutige Einspruchsentscheidung aber als Einspruchsentscheidung über die Einsprüche beider Ehegatten aus. Einspruch ist unter...

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