Leitsatz (redaktionell)

Betrieblich genutzte Räumlichkeiten in einem Einfamilienhaus können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Handelsvertretung gehören.

Eine Aufgabe der bisherigen gewerblichen Tätigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Beratungsvertrages für den Erwerber der Handelsvertretung nach deren Geschäftszweck weiterhin selbständig tätig bleibt.

 

Normenkette

EStG § 16

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe gegeben ist.

Der Kläger betrieb eine Handelsvertretung für Lederwaren. Als Geschäftsraum diente ihm ein ca. 32 qm großer Raum im Keller seiner ca. 120 qm großen Doppelhaushälfte. Das Gebäude war im Jahr 1976 mit einem Aufwand von DM 265.000 hergestellt worden. Der gewerblich genutzte Grundstücksteil wurde vom Kläger per 31.12.1991 mit DM … aktiviert (Herstellungskosten 1976/77 DM …). Seinen Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich.

Seit 1986 arbeitete der Kläger mit dem selbständigen Handelsvertreter D. in der Weise zusammen, daß dieser Kunden des Klägers mitbetreute und im Erfolgsfalle hierfür anteilige Provisionen erhielt. Ziel dieser Zusammenarbeit war die Einbindung von D. zur späteren Übernahme der Handelsvertretung.

Mit Vertrag vom 21.3.1991 übertrug der Kläger dann seine Handelsvertretung mit Wirkung zum 2.1.1991 nach Maßgabe des folgenden Vertrages:

§ 1

S. ist Inhaber der Firma … S. …

S. überträgt an den dieses Annehmenden D. seinen Anteil zu 100%.

Gegenstand der Übertragung sind ausschließlich die von S. erworbenen Rechte nach § 89 b HGB, die er bei den vertretenen Unternehmen in seiner Person nicht geltend machen wird. Aktiva und Passiva der letzten Bilanz von S. werden von diesem übernommen.

Die Übertragung erfolgt zum 2.1.1991.

D. ist berechtigt, die Firma unverändert fortzuführen.

§ 2

Der Kaufpreis … beträgt DM 210.000, er wird in 177 monatlichen Teilzahlungen getilgt. Der rechnerisch zugrundegelegte Zins beträgt 6% p.a..

3. In 1990 oder früher begonnene Geschäfte sind provisionsmäßig so abzurechnen, daß S. neben dem Kaufpreis 50% der anfallenden Provision erhält….

4. Ab März 1991, … zahlt D. den monatlichen Betrag in Höhe von DM 1.800.

Ebenfalls unter dem 21.3.1991 schloß der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1991 mit D. einen Beratervertrag, wonach der Kläger für die Firma … S. als freier Mitarbeiter tätig wird und in der Gestaltung seiner Arbeit hinsichtlich Art und Weise der Ausführung und Wahl der Arbeitszeit frei ist. Weiter heißt es in dem Vertrag:

S. steht für folgende Tätigkeiten zur Verfügung:

  1. Beratung in den verschiedensten im Geschäftsablauf auftretenden Fragen, soweit diese Fragen von D. an ihn herangetragen werden.
  2. Aushilfe in Fällen von Krankheit, Urlaub, außergewöhnlicher Belastung und ähnlichem in Absprache mit D.
  3. Vermittlung von Aufträgen nach dem Geschäftszweck der Firma … S. in Absprache mit D.

§ 2

S. erhält für seine Tätigkeiten 1) bis 3) eine Vergütung von DM 1.700 monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer….

§ 3

Dieser Vertrag… wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Er kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, jedoch frühestens zum 31.12.2000.

Mit Nachträgen vom 15.5.1996 wurde das Beratungshonorar auf 800 DM gekürzt und die vereinbarte Vertragsdauer bis zum Jahr 2002 verlängert. Ferner wurde wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse die monatliche Tilgungsrate des Kaufpreises für die Handelsvertretung auf 1.200 DM bis zum Jahr 2002 reduziert.

Zu Beginn des Jahres 1991 vereinbarte der Kläger mit seinen Geschäftsherren, daß seine Handelsvertretung unter Übergang aller Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertreterverhältnis auf D. übergehen solle und er, der Kläger, dementsprechend auf seine Ausgleichsansprüche verzichte (insoweit wird auf die mit Schriftsatz vom 19.6.1997 zur Akte gereichten Schreiben der Geschäftsherren Bezug genommen).

In der Folgezeit wurde D. als Inhaber der Firma … S. ins Handelsregister eingetragen.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM sowie einen Veräußerungsgewinn von 210.000 DM. In der Bilanz auf den 31.12.1991 werden Grundstücke und Bauten sowie die Geschäftsausstattung fortgeführt. Nach Angaben des Klägers gem. Schriftsatz vom 16.7.1997 (III 71/97) entfielen von den Erlösen von … DM

… DM auf Beratung,

… DM auf Musterverkäufe,

… DM auf Provision und Verkäufe und

… DM auf Auslagenersatz.

Auch in den Einnahme-/Überschußrechnungen der folgenden Jahre erklärte der Kläger u.a. Aufwendunden für die Geschäftsräume und das betrieblich genutzte KFZ sowie Wareneinkäufe. Ferner wurden über dem Beratungshonorar liegende Umsatzerlöse erklärt (Wegen der Einzelheiten wird auf die Einnahme-/Überschußrechnungen 1992 v.2.8.1994,1993 v.17.5.1995 und 1994 v.9.11.1995 Bezug genommen.

Mit Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8.4.1994 legte der Beklagte einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 211.056 DM zugrunde und lehnte eine Tarifbegünstigu...

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