Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ein von ihr bestelltes und noch nicht fertig gestelltes Schiff veräußert, ist gewerblich tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt. Denn hierdurch ändert sie konkludent ihren Gesellschaftszweck, so dass sie sich nicht mehr in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase befindet.

Ein aus dieser Veräußerung resultierender Veräußerungsgewinn unterliegt nicht § 16 EStG, denn die Gesellschaft beendet gerade nicht ihre gewerbliche Tätigkeit.

 

Normenkette

GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 3 S. 2 ff.; EStG § 16, EStG § 34

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen IV B 38/09)

BFH (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen IV B 38/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr einer der Gewerbesteuerpflicht unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat, weil sie durch Veräußerung eines Schiffsbauvertrages und Übernahme von Tätigkeiten für die Erwerberin ihren Gesellschaftszweck geändert hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Personengesellschaft, war laut Gesellschaftsvertrag vom 10.05.2000 der Bau und der Betrieb eines Schiffsneubaus. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A-GmbH, ihr oblag die Geschäftsführung und Vertretung. Gründungskommanditisten waren B (als Treuhänder für die Reederei C) mit einer Einlage von 20.000 € und die D & Co. mit einer Einlage von 10.000 €. Bereits in § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages war die Erhöhung des Kapitals vorgesehen (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen). Im Addendum zum Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2000 wurde geregelt, das Gesellschaftskapital von 30.000 € um 7.900.000 € auf 7.930.000 € heraufzusetzen. Als weitere Kommanditistin beteiligte sich die C (GmbH & Co.) - Reederei C KG - mit einer Einlage von 7.900.000,- €. Die Ergebnisverteilung wurde wie folgt ergänzt:

"Gewinne aus Währungsgeschäften einschließlich Darlehensumstellungen und gegebenenfalls auch Übertragung des Bauvertrages an eine dritte Gesellschaft stehen ausschließlich der Reederei C KG zu."

Gemäß Bauvertrag vom 03.04.2000 betrug der Werftpreis des Schiffes 52.349.000,- USD. Dieser Baupreis sollte teilweise durch ein Schiffshypothekendarlehen finanziert werden. Zur Vorfinanzierung der ersten Anzahlungsrate wurde am 17.04.2000 ein Bauzeitfinanzierungsdarlehen i. H. von 41.720.000,- USD von einem Konsortium unter Führung der Bank-1 gewährt. Dieses Darlehen wurde zu je 50 % in USD und JPY in Anspruch genommen und zum Zeitpunkt der Infahrtsetzung des Schiffes getilgt (vgl. Jahresabschluss zum 31.12.2001, Anlage IV, Seite 4, Anl. K 11). Der Restbetrag des Baupreises war bei Ablieferung des Schiffes fällig. Die Ablieferung war für September 2001 vorgesehen.

Die Zwischenfinanzierung war durch Übernahme einer gesamtschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft bis zu 17.120.000 € seitens der Reederei C KG besichert. Zudem verpflichtete sich diese im Sinne einer Schuldmitübernahme (kumulative Schuldübernahme) für die von der Klägerin aus dem vorbenannten Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen auf erstes Anfordern der Bank-1 bis zu einem Gesamtbetrag von USD 680.000 einzustehen.

Zur Durchführung ihres Investitionsvorhabens schloss die Klägerin weitere Verträge ab, u. a. einen Chartervertrag mit der E, F mit einer festen Laufzeit von acht Jahren, beginnend ab September 2001 (vgl. Anlage V, S. 5 des Abschlusses 2001, Anl. K 11).

Mit "Übernahmevereinbarung über den Bauvertrag" vom 29.01.2001 (Anl. K 7) trat die Klägerin ihre Rechte aus dem Bauvertrag vom 03.04.2000 nebst Ergänzungen an die Kommanditgesellschaft MS G GmbH & Co. ab, deren Mehrheitsgesellschafter die Reederei C KG und Herr H sind. In der Vereinbarung heißt es u. a.

Die Reederei tritt mit Abschluss dieses Vertrages in den Bauvertrag vom 03.04.2000 nebst Ergänzungen ein und wird das Schiff von der Bauwerft abnehmen.

...

Für die Übernahme des Bauvertrages wird zwischen den Vertragsparteien folgender Kaufpreis vereinbart:

Kaufpreis

55.350.000,- USD

Bauaufsicht

750.000,- USD

gesamt

56.100.000,- USD.

Der Gesamtkaufpreis ist am Tage der Infahrtsetzung des Schiffes zur Zahlung fällig. Der Ausgleich des Kaufpreises erfolgt durch Übernahme der durch die Bestellerin aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredite. Diese valutieren in USD und JPY. Die Übernahme erfolgt im Verhältnis zum USD zu den Kursen bei Aufnahme.

3. Für die Kosten der Zwischenfinanzierung der von der Bestellerin geleisteten Anzahlung ab dem Tage des Abschlusses dieser Vereinbarung bis zum Tage der Ablieferung des Schiffes wird eine Pauschale i. H. v. 1.750.000,- USD vereinbart. Hierdurch sind alle Zwischenfinanzierungskosten abgegolten.

(Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.01.2001 verwiesen).

Der Chartervertrag wurde ebenfalls auf die Kommanditgesellschaft MS G GmbH & Co. übertragen. Die zivilrecht...

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