Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM. Der Umstand, dass von den Bestimmungen des § 34g EStG nur Personen einen Vorteil haben, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, führt nicht zu einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Rechts auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung derer, die nicht einkommensteuerpflichtig sind.

 

Normenkette

EStG § 34g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.09.2005; Aktenzeichen XI B 57/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung einer Parteispende.

Der am 26.01.1934 geborene Kläger bezog im Streitjahr als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen.

Gemäß der eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung ermittelte der Beklagte für das Streitjahr ein zu versteuerndes Einkommen von 9.533 DM und setzte gem. ESt-Bescheid 2000 vom 22.07.2002 die ESt mit 0 DM fest. Die geleisteten Spenden von 621 DM, darunter eine Parteispende über 500 DM, setzte der Beklagte zwar bei den Sonderausgaben an, sie wirkten sich aber steuerlich nicht aus. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 15.08.2002, mit dem der Kläger beanstandete, dass sich seine Spende weder nach § 34g EStG noch nach § 10b EStG steuerlich ausgewirkt habe und dies gleichheitswidrig sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2000 wies der Beklagte den Einspruch unter Hinweis darauf zurück, dass die Spenden in der Gesamthöhe von 621 DM berücksichtigt worden seien, die Steuerermäßigung sich aber angesichts einer Steuerfestsetzung von 0 DM nicht auswirken könne. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liege hierin nicht.

Mit seiner Klage vom 12.02.2003 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung der Parteispende weiter. Er werde gleichheitswidrig benachteiligt, wenn ihm nicht 50 % seiner Spende im Rahmen der ESt-Veranlagung erstattet würden. Die gesetzliche Regelung privilegiere Spender mit höheren Einkommen und benachteilige bestimmte Parteien in gleichheitswidriger Weise. Von der Benachteiligung bestimmter Parteien, im Streitfall der von ihm unterstützten DVU, sei er auch deshalb unmittelbar betroffen, weil er 1998 auf der Landesliste ... (A) und 2002 bei der Wahl zur Bezirksversammlung in Hamburg für die DVU kandidiert habe und diese Partei bei den letzten Bürgerschaftswahlen in Hamburg nicht habe antreten können, weil ihr die dafür erforderlichen Mittel gefehlt hätten.

Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 aufzuheben und den ESt-Bescheid 2000 vom 22.07.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Erstattungsbetrag von 250 DM festgesetzt wird, hilfsweise, festzustellen, dass die Bestimmungen über den Spendenabzug verfassungswidrig sind, sowie festzustellen, dass die Bestimmungen über den Spendenabzug einzelne Parteien gleichheitswidrig benachteiligen und dadurch Wahlergebnisse verfälscht werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

und nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.2.2005 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Senats vom 2.12.2004 ist die Sache der Einzelrichterin gem. § 6 Abs. 2 FGO zur Entscheidung übertragen worden.

Die den Kläger betreffende ESt-Akte zur Steuernummer ... hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 FGO durch die Einzelrichterin.

I. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden, insbesondere kommt eine "Wiederaufnahme" des Verfahrens nicht in Betracht, wie der Kläger dies gem. Schriftsatz vom 10.2.2005 beantragt hat. Dieser Schriftsatz konnte nicht mehr berücksichtigt werden, weil er dem Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2005 und nach der Verkündung des Urteilstenors am Schluss der Sitzung zur Kenntnis gelangt ist.

II. Die Klage ist unzulässig.

a.) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Ausspruches bzw. Entscheidungssatzes des angegriffenen Verwaltungsaktes an; bei Steuerbescheiden liegt die Steuerrechtsverletzung in der Höhe der festgesetzten Steuer, nicht dagegen in einzelnen Zwischenfaktoren einer Steuerberechnung. Eine Steuerfestsetzung von 0 DM löst grundsätzlich keine Rechtsverletzung aus.

Der Kläger ist sonach durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert, weil die Steuerfestsetzung auf 0 DM lautet. Eine weitergehende Herabsetzung als 0 DM und damit die Festsetzung eines negativen Betrages als Erstattungsbetrag im ESt-Bescheid ist nicht möglich.

b.) Sofern das Anfechtungsbegehren des Klägers in eine Verpflichtungsklage auf Festsetzung eines Erstattungsanspruchs in Höhe des hälftigen Spendenbetrages umgedeutet würd...

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