Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei nicht fristgerechter Vorlage von Kontrollexemplaren bzw. von Duplikaten von Kontrollexemplaren.

 

Normenkette

EGV 3665/87 Art. 22 Abs. 1; EGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen VII R 3/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte wegen nicht fristgerechter Vorlage von Kontrollexemplaren bzw. von Duplikaten von Kontrollexemplaren von der Klägerin zu Recht Ausfuhrerstattung in Höhe von DM ... zurückgefordert hat.

Die Klägerin ließ sich zwecks Ausfuhr diverser Partien [Lebensmittel] nach [Land] und [Land] die Kontrollexemplare (KE) Nr. ... und Nr. ... erteilen. Mit zwei Zahlungsanträgen vom ... und ... beantragte die Klägerin vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom ... (Bescheid Nr. ...) und mit Bescheid vom ... (Bescheid Nr. ...) entsprach der Beklagte den Zahlungsanträgen und zahlte an die Klägerin vorschussweise Ausfuhrerstattung in Höhe von DM ... und DM .... Die Zahlung erfolgte gemäß Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Erstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.

Hinsichtlich des Bescheids Nr. ... gab der Beklagte die von der Klägerin gestellte Sicherheit am ..., hinsichtlich des Bescheids Nr. ... am ... frei.

Eine bei der Klägerin im Jahre ... durchgeführte Marktordnungsprüfung führte zu folgenden Feststellungen (Prüfungsbericht vom ...):

Das für die Ausfuhr einer Menge von ... kg [Lebensmittel] nach [Land] erteilte KE Nr. ... (Bescheid Nr. ...) wurde, bevor die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft über die [Land] verließ, geteilt. Für eine Teilmenge von ... kg [Lebensmittel] wurde am ... das KE Nr. ... ausgefertigt. Den Verbleib der Restmenge (... kg) konnte die Betriebsprüfung zunächst nicht klären. Für diese Menge [Lebensmittel] (... kg) wurde ausweislich des Vermerks auf dem geteilten KE (Feld J) am ... das KE Nr. ... erteilt.

Die Prüfung führte darüber hinaus zum Ergebnis, dass das in den Unterlagen der Klägerin aufgefundene KE (Nr. ...) in den Niederlanden erneut geteilt worden war. Danach wurde dort am ... für eine Teilmenge [Lebensmittel] von ... kg (mit KE-Nr. ...) und für die Restmenge von ... kg des Erzeugnisses mit KE-Nr. ... eine weitere Aufteilung vorgenommen.

Das KE Nr. ... (Bescheid Nr. ...), das sich die Klägerin zwecks Ausfuhr von ... kg [Lebensmittel] nach [Land] erteilen ließ, wurde am ... geteilt. Für eine Teilmenge [Lebensmittel] von ... kg wurde am ... das KE Nr. ... ausgefertigt, obwohl die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft (ausweislich der dort vermerkten Ausgangsbestätigung) bereits am ... über die [Land] verlassen hatte. Den Verbleib der Restmenge (... kg) konnte die Betriebsprüfung zunächst nicht aufklären. Für diese Menge wurde ausweislich des Vermerks auf dem geteilten KE (Feld J) ebenfalls am ... das KE Nr. ... erteilt.

Aufgrund der vorgenannten Prüfungsfeststellungen forderte der Beklagte wegen der verspäteten bzw. Nichtvorlage der erforderlichen KEs mit Rückforderungsbescheid vom ... u.a. den mit den Erstattungsbescheiden Nr. ... und Nr. ... vorschussweise gezahlten Betrag Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM ... zurück. Die Klägerin legte dagegen fristgerecht Einspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom ... gewährte der Beklagte der Klägerin die Erstattung für die Teilmenge [Lebensmittel] von ... kg (KE Nr. ...; Bescheid Nr. ...) in Höhe von DM ..., weil eine nochmalige Prüfung ergeben hatte, dass der erforderliche Ausfuhrnachweis für diese Teilmenge erbracht worden war. Hinsichtlich des verbleibenden Rückforderungsbetrages in Höhe von insgesamt DM ... wies der Beklagte den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom ... (Eingang bei Gericht: ...). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u.a. Folgendes vor:

Das Erstattungsverfahren sei unbeschadet der Tatsache, dass die KE auf Veranlassung ihres Abnehmers und ohne ihr Wissen geteilt worden seien, im Frühjahr ... abgeschlossen gewesen. Soweit geteilte KE wiederum geteilt worden seien, das KE Nr. ... vom ... sogar erst, nachdem die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft zuvor am ... verlassen habe, gehe dieses zu Lasten der [Land] Zollverwaltung, die diesen Fehler zu vertreten habe. Erneute Teilungen von KE seien inzwischen jedoch möglich. Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Dokumente treffe sie nicht, da diese Teil-KE aufgrund der darauf vermerkten Rücksendeanschrift an die dortige ([Land]) Erstattungsstelle zu senden gewesen seien. Die Verpflichtung nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Ausfuhr binnen 60 Tagen) habe sie nicht verletzt, da es unstreitig sein dürfte, dass ein Fall höherer Gewalt vorliege. Denn auf dem für die Verladung der Ware vorgesehenen Schiff sei Feuer ausgebrochen.

Es bestehe auch Anlass zu der Vermutung, dass ...

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