Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtauszahlung von Geschäftsführerbezügen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird das Geschäftsführergehalt des beherrschenden Geschäftsführers über mehrere Jahre nicht ausgezahlt und werden stattdessen Verbindlichkeiten passiviert, obwohl auf Grund von Darlehensgewährungen des Gesellschafter-Geschäftsführers ausreichende Mittel vorhanden sind, liegt in Höhe der vereinbarten Bezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Normenkette

KStG § 8; EStG §§ 11, 20 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 36a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen VIII B 121/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Geschäftsführerbezüge zugeflossen sind.

Der 1924 geborene Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der am ...1983 gegründeten H... GmbH (im Folgenden die GmbH). Der Kläger ist der einzige Angestellte. Die von der GmbH ausgeübte Tätigkeit auf dem Gebiet der Finanz- und Wirtschaftsberatung sowie der Vermittlung von Immobilien und Kapitalanlagen hat der Kläger zuvor als Einzelkaufmann ausgeführt. Er stellt der GmbH seit ihrer Gründung die für ihren Geschäftsbetrieb erforderlichen Anlagegüter zur Verfügung.

Nach § 4 des Geschäftsführervertrages vom 1.10.1983 erhält der Kläger ein festes Monatsgehalt von 10.000 DM, eine Weihnachtsgratifikation sowie ein Urlaubsgeld von jeweils einem Monatsgehalt und ferner eine Tantieme von 50% des verbleibenden Jahresgewinns. Darüber hinaus wurde ihm in § 7 eine Pensionszusage gemacht, wonach er eine Arbeitsunfähigkeitsrente nach einer Tätigkeit von mindestens 5 Jahren im Dienste der Gesellschaft und unabhängig davon eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr in Höhe von 30% des letzten monatlichen Gehalts erhalten sollte (wegen der Einzelheiten wird auf dem Geschäftsführervertrag Bezug genommen).

Ab Juli 1984 erfüllte die GmbH ihre Gehaltsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger zunächst nicht mehr. Im Dezember 1987 führte sie wieder Lohnsteuer an den Beklagten ab. Ausweislich der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung vom 15.1.2001 betr. den Zeitraum 1.12.1995 bis 31.12.1999 zahlte die GmbH ab Juli 1991 die zugesicherten Gehälter "wegen Zahlungsschwierigkeiten" nicht mehr aus und erfasste die entsprechenden Beträge von jährlich brutto 140.000,- DM bilanziell als Verbindlichkeiten. Während des Prüfungszeitraumes wurden nur die Versorgungsbezüge und der geldwerte Vorteil der PKW-Nutzung versteuert. Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 12.12.1998 stundete der Kläger die Pensionszahlung für 1998 bis zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH, auf die Pensionszahlung für 1999 verzichtete er "zunächst". Gemäß weiterem Gesellschafterbeschluss vom 4.6.1999 verzichtete er auch "bis auf weiteres" auf seine Gehaltsforderung.

Der Kläger gewährte der GmbH "bedarfsweise zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen" laufend Darlehen, die mit 10% zu verzinsen waren. Per 23.3.1991 betrug der Darlehensstand DM 0. Gemäß Darlehensvereinbarung vom 15.8.1993 vereinbarte der Kläger mit der GmbH, "nach Notwendigkeit weitere Darlehen" zu gewähren, sowie bedarfsweise Anlagenmietbeträge zu stunden. Diese Beträge sollten vorrangig vor Gehaltszahlungen zurückzuzahlen und mit 10% zu verzinsen sein.

In den Streitjahren gewährte der Kläger der GmbH Darlehen in unterschiedlich hohen Teilbetragen von insgesamt

1996

147.000 DM

1997

123.000 DM und

1998

111.000 DM.

Im selben Zeitraum wurden folgende Darlehenstilgungen festgestellt:

1996

115.000 DM

1997

170.000 DM und

1998

11.000 DM.

Ausweislich der jeweiligen Jahresabschlüsse zum 31.12. für die Streitjahre wurden die laufenden Kosten für Miete, Reisekosten, Fahrzeuge, Versicherungen etc. im Wesentlichen beglichen. Hauptgläubiger war jeweils der Kläger. Im Einzelnen ergeben sich zum Jahresende folgende Zahlungseingänge:

1996

391.427,79 DM, bereinigt um Darlehen 244.427,79 DM

1997

357.517,26 DM, bereinigt um Darlehen 234.517,26 DM

1998

188.348,57 DM, bereinigt um Darlehen 77.348,57 DM.

Für die Streitjahre ermittelte der Beklagte jeweils verbleibende Mittel der GmbH unter Berücksichtigung der festgestellten Zahlungseingänge einschließlich der gewährten Darlehen, abzüglich der Zahlungsabgänge ohne die Darlehenstilgungen, und zwar:

1996

116.107,94 DM

1997

173.031,29 DM und

1998

12.017,68 DM.

(Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen gem. Anlage zu den Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden Bezug genommen).

Aufgrund der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der GmbH im Streitzeitraum ausreichend Mittel zu Verfügung gestanden hätten und die vereinbarten Gehaltszahlungen dem Kläger zugeflossen seien. Er erließ daher am 16.1.2001 einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen die GmbH, der mit Einspruch vom 19.1.2001 angefochten wurde.

Am 19.6.2002 erließ der Beklagte gem. § 164 Abs. 2 AO die hier streitigen geänderten ESt-Bescheide, mit denen zusätzlich

1996

116.107,94 DM

1997

140.000,00 DM und

1998

45.048,97 DM

der Besteuerung zugrunde gelegt wurd...

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