Entscheidungsstichwort (Thema)

Reverse-Charge-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anwendung des § 13 b Abs. 2 UStG steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger selbst im Ausland ansässig ist.

 

Normenkette

UStG §§ 13b, 25

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.04.2010; Aktenzeichen XI B 1/09)

BFH (Beschluss vom 06.04.2010; Aktenzeichen XI B 1/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Personenbeförderungen mit im Inland nicht zugelassenen Omnibussen nach dem Umsatzsteuergesetz - UStG - und den Übergang der Steuerschuld (sog. Reverse-Charge-Verfahren).

Die Klägerin ist eine ... Aktiengesellschaft (A) mit Sitz in B. Sie betätigt sich als Reiseveranstalterin und organisiert Reisen in europäische Länder. Dabei erbringt sie gegenüber ihren Kunden u. a. Beförderungsleistungen mit Omnibussen. Für die Durchführung der Reisen nimmt die Klägerin die Leistungen von in ... ansässigen Busunternehmern in Anspruch. Diese führen die Beförderungen ausschließlich mit eigenen Bussen und Fahrern durch. Die Klägerin kauft die Leistungen der ... Busunternehmen zeitbezogen ein; sie bezahlt diese für jeden Tag ihrer Tätigkeit. In dem Leistungsentgelt der Klägerin enthalten sind die Kosten für die Zurverfügungstellung der Busse und der Fahrer, für Kraftstoff und für sonstige Aufwendungen, z. B. für Fähren, für Straßengebühren (Brücke zwischen D und E über ...).

Die Klägerin verfügte in C über eine Betriebsstätte. Mit Schreiben vom 08.12.2004 teilte sie dem Finanzamt C mit, dass die Betriebsstätte in der Zeit vom 1.1. bis 31.08.2003 mit einer Person besetzt gewesen sei. Deren einzige Aufgabe habe darin bestanden, die Geschäftsaktivitäten in Deutschland zu beenden.

Bei in den Jahren 2002 und 2003 gemäß § 18 Abs. 11 UStG durchgeführten Kontrollen des Zolls bei im Inland nicht zugelassenen Kraftomnibussen war die Klägerin von Fahrern der Busse als Beförderer angegeben worden. Diese Busse trugen zumindest zum Teil den Schriftzug der Klägerin.

Nachdem die Klägerin vergeblich aufgefordert worden war, Umsatzsteuererklärungen einzureichen, setzte das ehemals für sie zuständige Finanzamt C - das Finanzamt - die Umsatzsteuer für 2002 mit gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 06.05.2004 auf 1.600 € fest. Hierbei hatte das Finanzamt die Umsätze zu 16 % auf 10.000 € geschätzt, Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt. Zugleich erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 100 €. Mit Schreiben vom 14.05.2004 legte die Klägerin Einspruch gegen die "Steuerbescheide 2002" vom 06.05.2004 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Steuerschulden in Höhe von 1600 €. Mit Schreiben vom 26.05.2004 stellte die Klägerin mittels der Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2002.

Das Finanzamt schätzte ebenfalls die Besteuerungsgrundlagen für 2003 und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 02.11.2004 die Umsatzsteuer auf 0,00 € fest.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Klägerin erließ das Finanzamt auf der Grundlage des Prüfungsberichts vom 19.05.2005 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003, jeweils vom 13.10.2005, und setzte die Umsatzsteuer für 2002 auf 16.479,06 € und für 2003 auf 17.095,68 € fest. Hierbei wurden die durch den Zoll bei den Stichproben ermittelten Strecken und Personenzahlen hochgerechnet und mit einem Durchschnittsbeförderungsentgelt von 4,43 Cent pro Personenkilometer multipliziert. Dieser Wert entspricht Tz. 24 des Merkblatts des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (Stand: 01.01.2005), wonach die Beförderungseinzelbesteuerung bei der Ein- oder Ausreise über eine Drittlandsgrenze berechnet wird. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2002 wurde mit dem Hinweis darauf verbunden, dass der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bestehen bleibe. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 25.10.2005 Einspruch ein.

Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2006 Unterlagen über die von ihr geschätzten Bemessungsgrundlagen für die nach § 13 b UStG geschuldete Steuer für Beförderungsleistungen vor, auf die Bezug genommen wird. Sie ermittelte eine Bemessungsgrundlage für die Jahre 2002 und 2003 von jeweils 43.000 € (Nettobetrag). Diese legte das Finanzamt den Änderungsbescheiden vom 17.08.2006 zu Grunde, mit denen es die Umsatzsteuer 2002 und 2003 auf jeweils 6.880 € festsetzte. Die von der Klägerin ermittelte Vorsteuer von jeweils 4.128 € berücksichtigte das Finanzamt dabei wegen fehlender Nachweise nicht. Gegen die Bescheide vom 17.08.2006 legte die Klägerin am 18.09.2006 Einspruch ein.

Für 2004 und 2005 schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer mit Umsätzen zu 16 % in Höhe...

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