Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH V B 21/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendete Klinikgegenstände

 

Leitsatz (amtlich)

Gegenstände, die bei ihrem Erwerb der Umsatzsteuer unterlagen, weil sie ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit verwendet wurden (hier Klinikbetrieb), sind im Falle der Veräußerung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 28 UStG). Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG mit Blick auf eine veränderte Tätigkeit, und zwar Veräußerung im Rahmen einer sale & lease back Gestaltung, kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, Nr. 28, § 14c Abs. 1, § 15a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2016; Aktenzeichen V R 43/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer sale-and-lease back Gestaltung bei steuerbefreiter Tätigkeit.

Die Klägerin ist eine 19... gegründete Kommanditgesellschaft. Sie betreibt eine ... und ... Spezialklinik und erbrachte und erbringt überwiegend gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung (UStG a. F.) steuerfreie Umsätze, da in mindestens 40 Prozent der jährlichen Pflegetage die Kosten von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen wurden.

Die Klägerin führte im Jahr 2003 Investitionen in den angemieteten Klinikräumen für insgesamt ... € durch. Ferner erwarb sie medizinische Geräte und eine Telefonanlage. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände:

(...)

Die Vorsteuer aus diesen Rechnungen machte die Klägerin nicht geltend. Die Gerätschaften wurden in der Folgezeit im Klinikbetrieb eingesetzt und überwiegend im Anlagevermögen bilanziert. Des Weiteren erwarb die Klägerin am ... 2004 ein hier nicht mehr im Streit stehendes Röntgengerät der Marke XX für ... € zzgl. ... €.

Zur Verringerung ihrer Schuldenlast nahm die Klägerin im Streitjahr eine Umschuldung vor und veräußerte im Rahmen eines "Sale-and-lease-back"-Geschäfts die 2003 erworbenen medizinischen Geräte mit Rechnungen vom ... 2004 an die A ...mbH (im Folgenden A). Hierbei wies sie die Umsatzsteuer mit dem im Streitjahr geltenden Satz von 16% offen aus und erzielte folgende Netto-Erlöse:

(...)

Die hierauf entfallende Umsatzsteuer betrug insgesamt ... €.

Mit Verträgen vom ... und ... 2004 leaste die Klägerin diese Geräte sodann von der A zurück. Auf die Leasingraten entrichtete sie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Darüber hinaus wurden im Streitjahr zwei ältere Geräte aus dem Anlagevermögen -ein YY für netto ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer sowie ein Operationsarbeitsplatz für netto ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer- jeweils mit offenem Umsatzsteuerausweis i. H. v. 16% (zusammen ... €) veräußert.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 20. Oktober 2005 betrachtete die Klägerin die Veräußerungen an die A sowie den Verkauf der beiden Altgeräte als steuerpflichtige Umsätze und nahm gleichzeitig eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG vor, weil sich durch die Veräußerung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hätten und die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen in Höhe von ... € (einschließlich des auf das Röntgengerät von XX entfallenden Betrages in Höhe von ... €) nunmehr abziehbar seien. Dieser Betrag entspreche der in den drei Verkaufsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von ... € (...).

Nach einer Außenprüfung erließ der Beklagte am 7. Mai 2010 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem die Umsatzsteuer abweichend festgesetzt wurde. Der Beklagte ging nunmehr davon aus, dass es sich bei den Veräußerungen um einen gem. § 4 Nr. 28 UStG a. F. steuerfreien Umsatz handele, weil die Gerätschaften zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit i. S. von § 4 Nr. 16 UStG a. F. verwendet worden seien. Folglich sei die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG abzuführen und eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG a. F. nicht vorzunehmen. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 19. Mai 2010, mit dem die Klägerin geltend machte, dass von Anfang an geplant gewesen sei, die in Rede stehenden Gerätschaften an eine Leasinggesellschaft zu veräußern, es handele sich insoweit um einen atypischen Krankenhausumsatz.

Zudem weiche die im Streitjahr geltende Sechste Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) in Art. 13 B Buchst. c (jetzt Art. 136 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-) von der deutschen Regelung ab: hiernach sei maßgeblich nicht die Verwendung, sondern die Bestimmung für steuerbefreite Tätigkeiten. Die erworbenen Gegenstände seien für nicht steuerbefreite Tätigkeiten, und zwar für die Veräußerung im Rahmen eines sale-and-lease-back Geschäftes bestimmt gewesen.

Nachdem das Einspruchsverfahren mit Rücksicht auf einen Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Ve...

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