Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 167/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

FGO/StBerG: Verschuldetes Ausbleiben eines Prozessbeteiligten, Indizwirkung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für Vermögensverfall des Steuerberaters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nichtteilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung aus ärztlich attestierten Gründen ist dann nicht unverschuldet, wenn der Beteiligte damit aufgrund seiner gesundheitlichen Disposition rechnen musste und sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat.

2. Der zum Widerruf seiner Bestellung führende Vermögensverfall eines Steuerberaters ist zu vermuten, wenn er in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 91, 93; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.03.2015; Aktenzeichen VII B 167/14)

 

Tatbestand

Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.

Der Kläger ist seit dem ... 1995 als Steuerberater bestellt. Am ... 2013 wurde der Kläger aufgrund ... verschiedener Verfahren wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diesen Eintragungen lagen Verbindlichkeiten gegenüber ... verschiedenen Gläubigern in Höhe von 54.111 € zu Grunde. Daneben hatte der Kläger weitere Verbindlichkeiten unter anderem wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, Steuerschulden, rückständiger Unterhaltszahlungen und Verbindlichkeiten aus der Finanzierung einer dem Kläger zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung, die sich nach Aufstellungen des Klägers per 23.10.2013 auf insgesamt 182.152 € und per 22.11.2013 auf insgesamt 177.024,99 € beliefen.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 23.10.2013 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vermögensverfalls.

Hiergegen wendet der Kläger sich mit der am 22.11.2013 erhobenen Klage.

Nach Erhebung der Klage erging am ... 2013 gegen den Kläger ein Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache. Am 12.02.2014 war der Kläger noch in ... der bisherigen ... Verfahren sowie in einem neuen Verfahren ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem war er mit seinen eigenen Steuererklärungen in Rückstand. Am ... 2014 war der Kläger insgesamt ... im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wobei die Eintragungen am ... 2013 (dreimal), am 25.11.2013, am 18.2.2014 und am 18.3.2014 angeordnet wurden.

Der Kläger ist ausweislich der Klage vom 22.11.2013 der Auffassung, er sei im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 23.10.2013 nicht in Vermögensverfall gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet gewesen. Er habe seine laufenden Ausgaben durch laufende Einnahmen aus seiner Steuerberatertätigkeit decken können. Außerdem habe er aus der vorgesehenen Veräußerung der Eigentumswohnung sowie aus zugesagten familiären Darlehen die Absicht und die Möglichkeit, die bestehenden Schulden weitgehend bis Januar 2014 zu tilgen. Den Gläubigern, deren Forderungen den ... Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis vom ... 2013 zu Grunde liegen, habe er eine Tilgungsquote von 95 % angeboten. Zumindest sei spätestens bis zu einer anstehenden mündlichen Verhandlung ein etwaiger Vermögensverfall nicht mehr gegeben. Außerdem liege keine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber vor. Für nähere Einzelheiten wird auf die Klage vom 22.11.2013 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat in der Sache nicht weiter vorgetragen und sich insbesondere nicht zur tatsächlichen Umsetzung der angekündigten Schuldentilgungsmaßnahmen geäußert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 23.10.2013 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf das Vorliegen der Widerrufsgründe gemäß den Ausführungen im Bescheid vom 23.10.2013 und auf das Fortbestehen der Widerrufsgründe. Der Kläger befinde sich in Vermögensverfall. Im Hinblick auf die Verletzung von Steuererklärungspflichten und Steuerschulden des Klägers sowie auf verschiedene Berufspflichtverletzungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Im Einzelnen wird hierzu auf die Klageerwiderung vom 28.02.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 nicht erschienen. In der am 13.08.2014 zugestellten Ladung zu diesem Termin ist er darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat am Morgen des Verhandlungstages um 7:35 Uhr im Gericht angerufen und mitgeteilt, er sei heute Morgen ... und liege derzeit auf der Couch; ihm ... und er warte jetzt auf einen Arzt. In einem weiteren Telefonat um 9:05 Uhr hat er mitgeteilt, er befinde sich jetzt im Krankenhaus. Um 11:33 Uhr ist per Fax eine Aufenthaltsbescheinigung der Klinik-1 X eingegangen, wonach sich der ...

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