Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.1997; Aktenzeichen VII R 105/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verkaufte im Mai 1994 an die polnische Fa. … Weizenmehl. Mit Anzeige-Zahlungserklärung (ZE) vom 31. Mai 1994 meldete sie beim Hauptzollamt … kg Weizen der Marktordnungs-Warenlistennummer 1001 9099 000 zur Überführung in den ihr bewilligten Erstattungs-Veredelungsverkehr an. Mit der ZE, die das Hauptzollamt … am selben Tag annahm, verpflichtete sich die Klägerin, das Verarbeitungserzeugnis, … Mehl der Marktordnungs-Warenlistennummer 1101 0000 1000, für das eine Vorfinanzierung beantragt war, spätestens am letzten Tag der Verarbeitungsfrist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft abzufertigen oder in eine Erstattungslagerung ohne Vorfinanzierung überführen zu lassen, anschließend auszuführen und eine Ausfuhrerstattung zu beantragen. Des weiteren verpflichtete sie sich, innerhalb von 30 Tagen nach der Überführung der Grunderzeugnisse in das Verfahren eine ausreichende Sicherheit zu leisten. Die Klägerin war im Besitz einer von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) erteilten Ausfuhrlizenz, mit welcher der am 11. Januar 1994 gültige Erstattungssatz im voraus festgesetzt worden war. Die ZE wurde am 31. Mai 1994 vom Zollamt angenommen, wobei eine Verarbeitungsfrist bis zum 31. August 1994 gesetzt wurde.

Mit Schreiben vom … übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Berechnung der Sicherheit über (versehentlich zu viel errechnete) … DM und gab an, einen Bürgschaftsantrag bei der … Bank gestellt zu haben. Mit Schreiben vom … übersandte sie der BALM –dort eingegangen am …– eine Bürgschaftsurkunde der … Bank über diesen Betrag. Die BALM leitete diese Bürgschaftsurkunde mit Schreiben vom … an den Beklagten –dort eingegangen am nächsten Tag– weiter. Der Beklagte sandte die Bürgschaftsurkunde mit Schreiben vom … an die … Bank zurück und bat um eine Bürgschaftserklärung auf dem dafür vorgesehenen Formular.

Im Monat Juni 1994 hatte die Klägerin von der o.a. Menge Weizenmehl vier Teilmengen von insgesamt … nach Polen ausgeführt. Danach teilte ihr der polnische Käufer mit Schreiben vom …. Juni 1994 mit, daß er seinen weiteren Abnahmeverpflichtungen nicht mehr nachkommen werde, da die polnische Regierung nunmehr Eingangsabgaben für die Einfuhr von (u.a.) Weizenmehl eingeführt habe. Für die vier Ausfuhrpartien beantragte die Klägerin beim Beklagten unter dem …. Juli 1994 die Gewährung („normaler”) Ausfuhrerstattung. Nachdem der Beklagte die Klägerin darüber informiert hatte, daß eine Antragstellung für diese Teilmengen im Erstattungs-Veredelungsverkehr nicht möglich sei und daß weiterhin die Verpflichtung bestehe, das Weizenmehl auszuführen oder in den Räumen eines Zollagers zu lagern, wurden die verbliebenen … Weizenmehl von Seiten der Klägerin am …. August 1994 in ein Zollager verbracht. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin vom … wurde vom Beklagten mit Bescheid vom … für die Menge von … Weizenmehl Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung in der Erstattungs-Veredelung in Höhe von … DM gewährt. Die Klägerin hatte zuvor Sicherheit geleistet durch eine neue Bürgschaftsurkunde der … Bank über … DM vom …, welche im November 1994 dem Hauptzollamt … zugeleitet worden war.

Mit Zuschlagsbescheid vom … November 1994 forderte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 20 % des im Fall der Vorfinanzierung auszuzahlenden Erstattungsbetrags, mithin … DM. (Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen – Bl. … Sachakte Heft I.) Den hiergegen am … erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom …, zugestellt am … zurück.

Mit ihrer am … erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie habe nach dem Erhalt des Schreibens ihres polnischen Vertragspartners vom … Juni 1994 mit der Sachbearbeiterin des Beklagten, …, am … Juli 1994 telefoniert und unter genauer Schilderung des Sachverhalts gefragt, ob unter diesen Umständen überhaupt noch eine neue Bürgschaft zu hinterlegen sei und wie sie nun in den Genuß der Ausfuhrerstattung kommen können. Daraufhin habe … erklärt, es sei keine neue Bürgschaftsurkunde zu hinterlegen, sondern es müßten die Antragsformulare A1, A2 und A6 übersandt werden. Dies habe sie (die Klägerin) dann auch getan. Erst durch ein Telefongespräch mit dem neuen Sachbearbeiter am … oder … November 1994 habe sie erfahren, daß die damalige Auskunft falsch gewesen sei und daß doch eine Bürgschaftsurkunde zu hinterlegen sei. Um diese neue Bürgschaft der … Bank habe sie sich dann umgehend bemüht. In Anbetracht der überraschenden Einführung der polnischen Einfuhrabgabe und der falschen Auskunft des Beklagten liege hier ein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 vor. Jedenfalls habe nach dieser Vorschrift die 30-Tage-Frist für die Sicherheitsleistung verlängert wer...

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