Entscheidungsstichwort (Thema)

MinöStV: Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs durch Erlass eines Mahnbescheides auch bei Vorliegen eines Insolvenzantrages

 

Leitsatz (amtlich)

Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Vorliegen eines Insolvenzantrags, dass der Mineralölhändler den Erlass eines Mahnbescheides erwirkt. Er darf nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten und sich dann mit der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle begnügen.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.

Die Klägerin handelt mit Mineralöl und betreibt eine Tankanlage, an der Kunden mittels einer besonderen Tankkarte bargeldlos tanken können. Seit Juli 1998 stand die Klägerin in Geschäftsbeziehungen zu der Firma ... (F), für die eine Tankkarte ausgestellt war, und an die, wie es die AGB der Klägerin vorsehen, unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Vereinbart wurde ein Zahlungsziel von 21 Tagen.

Für die Rechnungen der Klägerin, die sie der Firma F am 31.1.1999, 15.2.1999, 28.2.1999, 15.3.1999 und 31.3.1999 stellte, fiel Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt 15.450,61 DM an, die von der Klägerin ordnungsgemäß abgeführt wurde. Diese Rechnungen wurden von der Firma F nicht bezahlt. Am 1.3.1999 und am 20.3.1999 mahnte die Klägerin im Hinblick auf die Rechnungen vom 31.1.1999 bis zum 15.3.1999 erfolglos. Zuletzt mahnte sie mit erstmals im Klageverfahren eingereichtem Schreiben vom 24.4.1999 hinsichtlich sämtlicher Forderungen unter Fristsetzung von acht Tagen.

Am 25.3.1999 stellte die Firma F einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 19.5.1999 wurde das Insolvenzverfahren über die Firma F eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Forderungen am 16.6.1999 zur Insolvenzmasse an.

Mit Schreiben vom 21.11.2000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung der Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt 15.450,61 DM.

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.3.2001 ab. Der dagegen am 30.3.2001 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8.8.2001 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 31.8.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Firma F neben den schriftlichen Mahnungen auch persönlich gegenüber deren Geschäftsführern mehrfach zur Zahlung aufgefordert zu haben. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch lägen vor. Insbesondere habe sie ihre Ansprüche auch zur Insolvenztabelle angemeldet und damit gerichtlich geltend gemacht. Ein kostenpflichtiges Mahnverfahren zu betreiben, sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Zwischenzeitlich sei durch den Insolvenzverwalter auf die Gesamtforderung ein Betrag von 3046,56 DM entsprechend einer Quote von 12,85% gezahlt worden, sodass sich der zu erstattende Betrag auf 3465,21 DM reduziere.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.3.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 8.8.2001 zu verpflichten, die mit Schreiben vom 21.11.2000 beantragte Mineralölsteuervergütung in Höhe von nunmehr 3465,21 DM zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Insolvenzantrag genüge nicht zur unverzüglichen gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs. Zwischen dem Stellen des Insolvenzantrages am 25.3.1999 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 19.5. 1999 hätte die Klägerin gerichtliche Schritte unternehmen können und müssen, um alle Möglichkeiten zur Realisierung ihrer Forderung auszuschöpfen. Da vom Insolvenzgericht keine Sicherungsmaßnahme angeordnet worden sei, habe auch kein Vollstreckungsverbot bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I. Der ablehnende Bescheid vom 12.3.2001 ist ebenso wie die Einspruchsentscheidung vom 8.8.2001 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer, § 101 Satz 1 FGO.

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 10.000 DM übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Kläg...

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