Leitsatz (redaktionell)

Das Leibrentenrecht stellt eine Forderung i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 a EStG dar. Die Besicherung eines Darlehens zum Erwerb einer Leibrente mit Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung stellt demgemäß eine steuerschädliche Verwendung dar.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.

Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Lebensversicherung (Vertragsnummer …) bei der A, deren ungefähre Ablaufleistung zum 1. 10. 2003 mit 166 000 DM ermittelt worden ist. Gemäß Mitteilung der A vom 23. 10. 1996 ergab sich zum 1. 11. 1996 ein Wert von 98.325 DM (Rückkaufswert 92.902 DM zzgl. Überschussguthaben von 5.423 DM).

Mit undatiertem Vertrag gewährte die A der Klägerin ein Darlehen von DM 79.800. Dieses Darlehen wurde mit Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag besichert. Die jährliche Zinsbelastung betrug 5.546,10 DM. Der Darlehensbetrag ging am 8. 11. 1996 auf dem Konto der Klägerin ein. Am 12. 11. 1996 überwies sie den Betrag weiter an die in South Dakota/USA domizilierende Firma C.

In der Folgezeit – nach Angaben der Klägerin am 7. 12. 1996 – schloss die Klägerin mit ihrem Sohn, dieser vertreten durch seinen Vater B, folgenden Vertrag:

1. Frau D hat sich dazu entschlossen, ihrem Sohn … in Teilbeträgen insgesamt DM 280.000,– zur Verfügung zu stellen. Ein erster Teilbetrag von rd. DM 80.000,– wurde bereits gezahlt. Die restlichen DM 200.000,– werden voraussichtlich bis Ende Dezember 1996 ausgezahlt. Dieses Geld wird Herrn B mit der Zweckbestimmung gegeben, sich damit bei der Gesellschaft Amerikanischen Rechts unter der Firma

C

… (South Dakota/USA)

einzukaufen.

2. Als Gegenleistung verspricht Herr B seiner Mutter die Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente von DM 2.500,– p. Monat, zahlbar jeweils zu Beginn eines Monats. Die Rente ist alle drei Jahre an die Veränderung des Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts mit alleinverdienendem Haushaltungsvorstand anzupassen.

3. Der Anspruch auf die Leibrente ist dadurch zu sichern, daß Herr B auf sein Leben eine Risiko-Lebensversicherung über ein Kapital von DM 280.000,– oder im Dollar-Gegenwert abschließt. Für den Fall des Todes von Herrn B ist Frau D als bezugsberechtigte Person zu benennen. Die Original-Police ist Frau D auszuhändigen.

4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die beiderseitigen Leistungen einander gleichwertig gegenüberstehen.

Bei Vertragsunterzeichnung zahlte die Klägerin 1.000 DM in bar zugunsten ihres Sohnes. Weitere Zahlungen erfolgten mittels Auslandsüberweisung an die C über 58.000 DM am 17. 1. 1997 und über 148.000 DM am 2. 5. 1997.

Der Sohn leistete in der Folgezeit Rentenzahlungen in folgender Weise an die Klägerin: Am 24. 4., 16. 5., 19. 6. und 28. 11. 1997 jeweils 4.000 US-Dollar (= 27.456 DM). Am 7. 1. 1998 wurden weitere 4.000 US-Dollar (= 7.271 DM) gezahlt.

Ausweislich eines zur Akte gereichten undatierten und nicht unterschriebenen Computer-Schreibens des Versicherungsagenten ist eine Lebensversicherung zugunsten der Klägerin von ihrem Sohn über 160.000 Dollar abgeschlossen worden.

Aufgrund der Anzeige der A nach § 29 Abs. 1 EStDV vom 6. 11. 1996 bezüglich der Darlehenssicherung durch den Lebensversicherungsvertrag stellte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 7. 4. 1997 die Einkommensteuerpflicht der Zinsen aus der Kapitallebensversicherung fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 17. 4. 1997, der mit Einspruchsentscheidung vom 18. 8. 1997 zurückgewiesen wurde.

Unter dem 5. 9. 1997 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin gegen die Feststellung der Einkommensteuerpflicht der Zinsen wendet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die in Rede stehende Lebensversicherung sei nicht steuerschädlich zur Besicherung des Darlehens eingesetzt worden. Denn mit den Darlehensmitteln habe sie, die Klägerin, eine sofort fällige Leibrente erworben, die sie zu ihrem Lebensunterhalt benötige. Die Leibrente sei keine Forderung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 a EStG, vielmehr stelle sie ein Wirtschaftsgut eigener Art dar. Mit der Hingabe der Darlehensmittel sei ein Rentenstammrecht erworben worden, aus dem sich die einzelnen Zahlungsansprüche herleiteten. Diese einzelnen Zahlungsansprüche seien ggf. Forderungen, nicht hingegen das Rentenstammrecht selbst.

Im übrigen sei zu beachten, dass die Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen durch das Steueränderungsgesetz 1992 der Vermeidung von Missbrauchsfällen gedient habe. Im Falle des Erwerbs einer Leibrente liege aber kein Missbrauchsfall vor. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um eine belastende Norm handele, die eng auszulegen sei mit der Maßgabe, dass ein Rentenstammrecht nicht als Forderung anzusehen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 7. 4. 1997 in Gestalt der Ein...

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