Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag stellen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar.
  2. Der Regelungsgehalt eines Feststellungsbescheides, der die Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gesondert feststellt, betrifft ausschließlich die Ebene der Steuerfreiheit und nicht die Qualifikation von Einkünften und deren Zufluss. Er entfaltet nur dann eine Wirkung, wenn bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses bis dahin aufgelaufene Zinsen als außerrechnungsmäßige Zinsen ausbezahlt werden würden.
 

Normenkette

AO § 180 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. bb, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 3; EStDV § 29 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen X R 15/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den sonstigen Einkünften anzusetzen sind.

I

Die 1953 geborene, ledige Klägerin schloss am 22.12.199.9 bei der X. Lebensversicherung einen Vertrag über eine später beginnende Rentenzahlung (sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrentenvertrag) gegen Bezahlung .eines Einmalbetrages von 100.000 DM. Die vertragliche Rente sollte ab,01.10.2011"jährlich 7.973 DM zuzüglich einer bis dahin erwirtschafteten Überschussbeteiligung betragen."Die prognostizierte Überschussbeteiligung betrug zu Beginn der Rentenleistung 17.091 DM jährlich. Die Überschußanteile wurden verzinslich angesammelt. Ein Kapitalwahlrecht statt der Rente wurde im Vertrag mit 149.534 DM angegeben. Die vertragliche Leibrentenzahlung wurde unabhängig vom Leben der versicherten Person für mindestens 10 Jahre garantiert. Im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlungsphase sollte das einbezahlte Kapital zuzüglich der bis dato aufgelaufenen Überschussbeteiligung, -aber ohne Zinsen und sonstige eventuelle Zuschläge, zurückgezahlt werden.

Der Einmalzahlungsbetrag von 100.000 DM wurde durch ein Darlehen bei einer Bank refinanziert. Das Darlehen war tilgungsfrei bis zum Eintritt der Rentenzahlungsphase. Die Ansprüche auf die Rente und die Überschussanteile wurden an die Bank abgetreten und sollten bis zur Tilgung des Darlehensbetrags an diese ausbezahlt werden. Nach dem Tilgungsplan, gleichbleibende Überschussbeteiligung, vorausgesetzt, war eine erstmalige Rentenauszahlung an die Klägerin für das Jahr 2016, also bei Erreichen eines Alters von 63 Jahren, vorgesehen.

Die finanzierende Bank informierte mit einer Anzeige nach § 29 Abs. 1 EStDV den Beklagten über die der Darlehenssicherung dienende Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Klägerin übermittelte daraufhin, zur Beantwortung der Rückfrage des Beklagten den Versicherungs- und Darlehensvertrag. In Auswertung dieser Unterlagen erließ der Beklagte am 08.02.2000" einen gesonderten Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Er stellte fest, dass ,,...die ausserrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der ... Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig..." seien. Der- hiergegen am 08.03.2000 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23.06.2000); Klage wurde nichterhoben.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin die Zinsen für das Darlehen i.H.v. 6.500 DM zuzüglich 1.000 DM Kreditvermittlungsprovision als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 29.01.2001 bejahte der Beklagte die Einkommenserzielungsabsicht aus dem Vertragsverhältnis, nahm jedoch Kapitaleinkünfte an und berücksichtigte die Zinsen im Rahmen des § 20 EStG.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2001, eingegangen beim Beklagten am 01.03.2001, Einspruch ein. Eine Begründung wurde nicht abgegeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

II.

Die Klägerin hat am 21.09.2001 Klage erhoben und ausgeführt:

Die Zinsen und die. Vermittlungsprovision seien Werbungskosten für die Einkunftsart sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG. Die Zuordnung der Werbungskosten hänge von der Art der Einnahmen ab, die sie -die Klägerin- aus dem Mehrertragsrentenvertrag erzielen werde. Sie werde aber keine Zinsleistungen erhalten, sondern eine Leibrente.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei durch den Feststellungsbescheid vom 08.02.2000 keine Bindungswirkung eingetreten. Es werde schon nach dem Wortlaut des Bescheides keine Feststellung getroffen, ob die Erträge aus dem Vertrag Zinsen ...

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