Entscheidungsstichwort (Thema)

Definition der "Geschäftsbeziehung" i.S.d. Außensteuergesetzes i.d. Fassung des Standortsicherungsgesetzes von 1993

 

Leitsatz (amtlich)

Zuwendungen, die betriebswirtschaftlich eigenkapitalersetzenden Charakter haben, sind keine "Geschäftsbeziehungen" i.S.d. § 1 Außensteuergesetzes i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes.

Unentgeltliche Patronatserklärungen zu Gunsten einer unterkapitalisierten Konzern-Finanzierungsgesellschaft berechtigen insofern nicht zu einer Einkünftekorrektur gemäß § 1 AStG i.d.F. des StandOG.

 

Normenkette

AStG § 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen I R 28/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Garantieerklärung einer Konzern-Obergesellschaft zu Gunsten einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft die Rechtsfolgen des § 1 AStG auslöst.

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, war im Streitjahr 1995 Mutterunternehmen i.S.d. § 290 HGB diverser Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Mit notarieller Urkunde vom ...1994 errichtete die Klägerin in den Niederlanden die A B.V., eine 100%ige Tochtergesellschaft, die im Wesentlichen als Konzern-Finanzierungsgesellschaft fungieren sollte. Das autorisierte Kapital der A B.V. betrug 200.000 NLG. Im Februar 1994 nahm die A B.V. eine Anleihe in Höhe von ... Mio. DM auf und zeichnete in entsprechender Höhe Inhaberschuldverschreibungen. Für die ordnungsgemäße Bedienung der sich aus den Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten übernahm die Klägerin gemäß § 8 der Anleihebedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie. Garantiegebühren berechnete die Klägerin der A B.V. aus der von ihr übernommenen Garantie nicht. Gemäß Darlehensvertrag vom 12. April 1994 reichte die A B.V. an die Klägerin ein Darlehen in Höhe der Anleihe aus. Die Darlehenskonditionen waren fremdüblich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der A B.V., die Anleihebedingungen, den Vorstandsbeschluss der Klägerin vom 11. Januar 1994, den Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. April 1994 sowie die 1. Ergänzung zum Darlehensvertrag (1. Amendment of the Loan Agreement) vom 18. Januar 1995 verwiesen.

Der Beklagte sah in der Abgabe der Garantieerklärung eine Leistung der Klägerin, für die zwischen fremden Dritten ein Entgelt vereinbart worden wäre. Der Beklagte erhöhte die von der Klägerin erklärten Einkünfte deshalb gemäß § 1 AStG um ... DM (= 0,125 % Garantiegebühr auf ... Mio. DM) und erließ unter dem 04. Mai 2004 entsprechende Änderungsbescheide für 1995 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995. Auf die hiergegen erhobenen Einsprüche vom 03. Juni 2004 entschied der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2005.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 20. Juni 2005 (Eingang bei Gericht) erhobene Klage.

Gemäß § 1 AStG hätten keine fiktiven Garantiegebühren angesetzt werden dürfen. Die Garantieerklärung sei nicht im Rahmen einer "Geschäftsbeziehung" erfolgt. Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 29. November 2000 (I R 85/99, BStBl II 2002, 790) zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausdrücklich entschieden. Doch selbst wenn man dem Grunde nach von einer Zulässigkeit einer Gewinnberichtigung gemäß § 1 AStG ausgehen wollte, so müsste der Berichtigungsbetrag mit 0 DM angesetzt werden. Denn in diesem Fall seien im Rahmen des Vorteilsausgleichs bei der Bemessung des Berichtigungsbetrags erhöhte Zinsaufwendungen für das von der A B.V. gewährte Darlehen zu berücksichtigen.

Nach zwischenzeitlicher Änderung des Bescheids zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG aus anderen, hier nicht streitigen Gründen unter dem 03. Januar 2006 beantragt die Klägerin, die Einspruchsentscheidung vom 01.06. 2005 aufzuheben und den Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1999 vom 04.05.2004 sowie den Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1999 vom 03.01.2006 dahin zu ändern, dass die Hinzurechnung des Berichtigungsbetrags nach § 1 AStG in Höhe von ... DM entfällt und die festzusetzende Körperschaftsteuer sowie die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals entsprechend berichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Gewinn der Klägerin sei zu Recht gemäß § 1 AStG berichtigt worden. Zwischen der Klägerin und der A B.V. habe eine Geschäftsbeziehung i.S. der Norm vorgelegen. Der Garantievertrag sei ein Vertrag eigenständiger Art, für den das allgemeine Schuldrecht gelte. Er beinhalte eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 354 HGB bzw. § 675 BGB, die im Geschäftsleben nicht unentgeltlich erfolge. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AStG seien somit erfüllt. Die Garantie verliere ihre Eigenschaft einer Geschäftsbeziehung nicht dad...

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