Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung des Haushaltsfreibetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vorrangige Zuordnung des Haushaltsfreibetrages zur Mutter in § 32 Abs. 7 EStG 1995 ist nicht grundgesetzwidrig.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 7; GG Art. 3; AO § 163

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines Haushaltsfreibetrages bei der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) 1995.

Der Kläger und seine nunmehr geschiedene Ehefrau trennten sich im Laufe des Kalenderjahres 1994 und lebten das ganze Jahr 1995 von Anfang an getrennt. Die Trennung stellte sich dergestalt dar, dass der Kläger und seine geschiedene Frau im Einfamilienhaus in der X-Straße, das dafür ausreichend Platz bot, getrennt lebten. Die Kinder lebten weiterhin in dem gemeinsamen Haus. Die Haushaltsführung änderte sich bezüglich der Kinder nicht. Die Kinder lebten weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt, der von beiden Elternteilen gemeinsam gleichermaßen unterhalten wurde. Auch melderechtlich änderte sich nichts.

Der Kläger wurde für 1995 einzeln zur ESt veranlagt. Mit ESt-Bescheid für 1995 vom 17.12.1999 wurde die ESt auf ... DM festgesetzt. Dabei waren Freibeträge für die beiden Kinder des Klägers und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau berücksichtigt. Ein Haushaltsfreibetrag wurde dem Kläger darin jedoch nicht zugeordnet. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 22.12.1999 u.a. wegen des Haushaltsfreibetrages Einspruch ein. Der ESt-Bescheid für 1995 wurde mit Bescheid vom 24.02.2000 und nochmals mit Bescheid vom 27.03.2000 jeweils gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert, wobei die ESt zuletzt auf ... DM festgesetzt wurde. Ein Haushaltsfreibetrag wurde dem Kläger dabei weiterhin nicht zugeordnet. Der Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.2000 die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 7 EStG 1995, wonach hier allein der Mutter ein Haushaltsfreibetrag zuzuordnen war. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wies der Beklagte den Einspruch des Klägers mit Bescheid vom 10.04.2000 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 10.05.2000 Klage erhoben.

Bereits zuvor hatte der Kläger unter dem Aktenzeichen V 120/96 beim erkennenden Senat eine Klage geführt auf die Eintragung der Lohnsteuer(LSt)-Klasse II für das Jahr 1996, die an die Zuordnung eines Haushaltsfreibetrags geknüpft war. Hierzu erging ein Gerichtsbescheid des V. Senats vom 6.08.1999, der mangels wirksamer Bekanntgabe an den Kläger und späterer Rücknahme der Klage jedoch nicht wirksam wurde. Dieser Gerichtsbescheid ist veröffentlicht in EFG 1999, 1227.

Der Kläger geht davon aus, dass der Beklagte § 32 Abs. 7 EStG gesetzeskonform angewandt hat. Der Kläger hält die Vorschrift jedoch für grundgesetzwidrig wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG). Nach seiner Auffassung betrifft der Fall der Meldekonkurrenz, in dem der Haushaltsfreibetrag der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater zugeordnet wird, allein solche Fälle, in denen ein gemeinsamer Haushalt der Kinder mit beiden Elternteilen besteht und dieser Haushalt von beiden Elternteilen unterhalten wird. Bei solchen Situationen erscheine es nur billig, auch den Haushaltsfreibetrag beiden Elternteilen und nicht nur einem Elternteil zugute kommen zu lassen. Es sei auch keineswegs mehr so, dass Kinder aus gescheiterten Ehen üblicherweise bei der Mutter aufwüchsen. Vielmehr wüchsen zunehmend Kinder ebenso beim Vater auf. Die bloße Übereinstimmung der gesetzlichen Zuordnungsregelung mit dem Regelungszweck der Norm reiche nicht aus, um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen. Zudem sei in Fällen wie dem des Klägers, in denen kein Barunterhalt sondern nur Naturalunterhalt von beiden Elternteilen geleistet werde, ein Ausgleich der Zuordnung des Haushaltsfreibetrages allein zur Mutter über das Unterhaltsrecht nicht möglich. Auch in Fällen einer Barunterhaltspflicht des Vaters komme es im Allgemeinen nicht zu einer Berücksichtigung. Der Kläger sieht nach allem keinen sachlich gerechtfertigten Grund für die Bevorzugung der Mutter im Rahmen des § 32 Abs. 7 EStG.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den ESt-Bescheid für 1995 vom 27.03.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2000 dergestalt zu ändern, dass ein Haushaltsfreibetrag für das Kalenderjahr 1995 berücksichtigt wird, hilfsweise dergestalt, dass der Haushaltsfreibetrag zwischen seiner geschiedenen Ehefrau und ihm gleichmäßig aufgeteilt oder auf andere geeignete Weise für eine Gleichbehandlung Sorge getragen wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die seiner Auffassung nach richtige Entscheidung in der Sache V 120/96. Er hält die Regelung in § 32 Abs. 7 EStG 1995 für verfassungsgemäß.

Dem Gericht hat die ESt-Akte IV bezüglich des Klägers zur Steuernummer ... sowie die Akte des Verfahrens V 120/96 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 EStG 1995 für eine Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages von 5.616 DM beim Kläge...

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